Aufenthalt für Drittstaatsangehörige - Amtswege

Sie kommen aus einem Drittstaat und möchten länger als 6 Monate in Österreich leben? Dafür müssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen.

Welchen Aufenthaltstitel Sie benötigen, hängt von mehreren Kriterien ab, zum Beispiel vom Zweck und von der geplanten Dauer Ihres Aufenthalts.

Sie kommen zum Arbeiten nach Österreich

Sie kommen für eine Ausbildung nach Österreich

Sie kommen aus privaten Gründen nach Österreich

  • Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit
    Sie können sich das Leben in Österreich leisten, ohne zu arbeiten. Oder Sie sind mit einer solchen Person verheiratet oder verpartnert, oder Kind einer solchen Person. Oder Sie hatten eine Legitimationskarte und wurden in den Ruhestand versetzt.
  • Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Personen
    Aufenthaltskarte: Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz hat und in Österreich freizügigkeitsberechtigt ist oder die die Österreichische Staatsbürgerschaft hat und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Oder Sie sind Angehörige*r in gerader aufsteigender oder absteigender Linie, das sind Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder.
    Daueraufenthaltskarte: Sie leben seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltskarte in Österreich und erfüllen die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht.
  • Aufenthaltstitel Familienangehöriger
    Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Oder Sie sind Kind dieser Person.
  • Niederlassungsbewilligung für Angehörige von Personen mit EWR-Staatsangehörigkeit, von Personen mit Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV (Brexit) und freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen
    Sie sind Lebenspartner*in einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz hat und in Österreich freizügigkeitsberechtigt ist oder die einen Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV (Brexit) hat oder von Österreicher*innen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Oder Sie sind sonstige*r Angehörige*r dieser Personen.
  • Niederlassungsbewilligung Angehöriger
    Sie sind Lebenspartner*in einer Person, die die Österreichische Staatsbürgerschaft hat. Oder Sie sind Angehörige*r in gerader aufsteigender Linie, also zum Beispiel Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern. Oder Sie sind sonstige*r Angehörige*r dieser Person, sofern weitere Voraussetzungen vorliegen.
  • Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
    Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und die Aufenthaltsbewilligung Forscher Mobilität, ICT, Mobile ICT, Student oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte) hat oder beantragt. Oder Sie sind Kind einer solchen Person.
  • Niederlassungsbewilligung für die Familie
    Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat und eine Niederlassungsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger, Künstler, oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit hat oder beantragt. Oder Sie sind Kind dieser Person.
  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus für die Familie
    Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat und eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat oder früher eine Rot-Weiß-Rot-Karte für selbständige Schlüsselkraft hatte und jetzt eine Niederlassungsbewilligung hat, die eine Blaue Karte EU, einen Daueraufenthalt EU, eine Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher oder eine Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit als Führungskraft oder wissenschaftliches Personal hat oder beantragt. Oder die zusammenführende Person ist Konventionsflüchtling oder Asylberechtigte*r oder hat den Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV.
    Oder Sie sind Kind dieser Person.
  • Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV - Brexit
    Sie sind britische*r Staatsangehörige*r und leben schon seit vor dem 31. Dezember 2020 rechtmäßig in Österreich. Oder Sie sind mit einer solchen Person verwandt, verheiratet oder verpartnert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV erhalten.

Sie wollen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich leben und arbeiten

  • Daueraufenthalt EU
    Sie sind seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Oder Sie sind seit mindestens 5 Jahren durchgehend asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt. Und Sie wollen unbefristet in Österreich leben und arbeiten

Sie leben mit einem Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz in Österreich

Sie leben mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel in Österreich

  • Notvignette
    Sie haben rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für Ihren abgelaufenen Aufenthaltstitel gestellt und müssen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, ins Ausland reisen.
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wien.gv.at-Redaktion
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