Rot-Weiß-Rot-Karte plus
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Allgemeine Informationen
Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Familienangehörige erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, länger als 6 Monate in Österreich leben möchten und mit einer sogenannten zusammenführenden Person verheiratet oder verpartnert sind. Oder Sie sind lediges Kind, Adoptivkind oder Stiefkind der zusammenführenden Person und Sie sind jünger als 18 Jahre.
Und die zusammenführende Person hat die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und einen bestimmten Aufenthaltstitel.
Außerdem müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn die zusammenführende Person eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine hat und Sie sich bereits in Österreich befinden, brauchen Sie für Ihren Antrag auch einen Ausweis für Vertriebene. Mehr zum Ausweis für Vertriebene erfahren Sie unter Aufenthaltsrecht - StartWien.
Wenn die zusammenführende Person einen Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV (Brexit) hat, kann es sein, dass Sie auch einen Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV bekommen können.
Wie lange die Rot-Weiß-Rot-Karte plus gültig ist, hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel die zusammenführende Person hat oder in der Vergangenheit hatte. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Rot-Weiß-Rot-Karte plus verlängert werden.
Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus dürfen Sie in Österreich leben und selbständig und unselbständig arbeiten.
Wenn Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten, verpflichten Sie sich, innerhalb von 2 Jahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
In manchen Fällen ist die Rot-Weiß-Rot-Karte plus quotenpflichtig, das heißt, die Bundesregierung legt jedes Jahr fest, wie viele Rot-Weiß-Rot-Karten plus jedes Bundesland für diese Fälle vergeben kann.
Erstantrag
Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie in Österreich noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum ersten Mal beantragen. Oder wenn Sie sich in Österreich mit einem Ausweis für Vertriebene aus der Ukraine aufhalten. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.
Verlängerungsantrag
Wenn Sie länger in Österreich bleiben wollen, müssen Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus verlängern lassen, bevor Ihre gültige Karte abläuft. Wie lange Ihre Rot-Weiß-Rot-Karte plus gültig ist, hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel die zusammenführende Person hat oder in der Vergangenheit hatte und wie lange Ihr Reisepass gültig ist. Wenn Sie seit mindestens 2 Jahren in Österreich mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus leben, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie alle Voraussetzungen erfüllen und Ihr Reisepass mindestens 3 Jahre gültig ist, erhalten Sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die 3 Jahre gültig ist.
Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Rot-Weiß-Rot-Karte plus stellen.
Zweckänderungsantrag
Wenn sich während Ihres Aufenthalts Ihre Lebensumstände ändern, ändert sich Ihr Aufenthaltszweck.
Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.
Einen Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU stellen Sie, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung berechtigt waren, also zum Beispiel seit 5 Jahren mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich leben, und länger in Österreich bleiben wollen. Mit dem Daueraufenthalt EU können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Ihre gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
und
- Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und einen der folgenden Aufenthaltstitel hat:
- Rot-Weiß-Rot-Karte
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine
- Niederlassungsbewilligung und die zusammenführende Person hatte früher eine Rot-Weiß-Rot-Karte für selbständige Schlüsselkraft
- Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (nur für wissenschaftliches Personal und besondere Führungskräfte)
- Niederlassungsbewilligung Forscher
- Blaue Karte EU
- Daueraufenthalt EU
- Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
- Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV. Und Sie und die zusammenführende Person haben erst nach dem 31. Dezember 2020 geheiratet oder Ihre Partnerschaft eintragen lassen.
- Oder die zusammenführende Person ist Asylberechtigte*r.
und
- Sie beide sind 21 Jahre oder älter.
oder - Sie sind Kind, Stief- oder Adoptivkind einer solchen Person. Und Sie sind ledig und jünger als 18 Jahre.
und
- Sie können Deutsch auf dem Niveau A1, bevor Sie den Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus stellen und nach Österreich kommen.
Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:
- Sie haben einen Nachweis über die erforderlichen Deutschkenntnisse oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
Fristen und Termine
Für die Rot-Weiß-Rot-Karte plus gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können die Rot-Weiß-Rot-Karte plus immer beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wie lange die Rot-Weiß-Rot-Karte plus gültig ist, hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel die zusammenführende Person hat oder in der Vergangenheit hatte. Sie erhalten die Rot-Weiß-Rot-Karte plus nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus für die maximal mögliche Dauer erhalten.
Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU müssen Sie stellen, bevor die Rot-Weiß-Rot-Karte plus abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Karte. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Rot-Weiß-Rot-Karte plus stellen.
Zuständige Stelle
Erstantrag
Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.
Wenn die zusammenführende Person eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine hat und Sie schon in Österreich sind und einen Ausweis für Vertriebene haben, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen. Mehr zum Ausweis für Vertriebene erfahren Sie unter Aufenthaltsrecht - StartWien.
Wenn die zusammenführende Person die Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher hat oder beantragt, können Sie den Antrag auch stellen, wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das ist der Fall, wenn Sie aus einem visumpflichtigen Drittstaat kommen und ein gültiges Visum haben.
Wenn die zusammenführende Person eine Blaue Karte EU beantragt und Sie den Antrag gleichzeitig stellen, kann auch die Firma oder Organisation, für die die zusammenführende Person arbeiten wird, den Antrag für Sie in Österreich stellen.
Wenn Sie in Wien wohnen werden und die zusammenführende Person einen der folgenden Aufenthaltstitel hat, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig:
- Rot-Weiß-Rot-Karte
- Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (nur für wissenschaftliches Personal und besondere Führungskräfte)
- Niederlassungsbewilligung Forscher
- Blaue Karte EU
Wenn Sie in Wien wohnen werden und die zusammenführende Person eine Rot-Weiß-Rot-Karte hatte und auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder einen Daueraufenthalt EU umgestiegen ist, ist auch die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.
Wenn Sie in Wien wohnen werden und die zusammenführende Person einen der folgenden Aufenthaltstitel hat, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.1 zuständig:
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Daueraufenthalt EU
- Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
- Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV
- Oder die zusammenführende Person ist Asylberechtigte*r.
Wie Sie oder die Firma oder Organisation dort den Antrag stellen können, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in Wien wohnen oder wohnen werden und die zusammenführende Person eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine hat, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Support Referate Einwanderung zuständig.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.
Verlängerungsantrag
Sie wohnen in Wien:
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Erstantrag
Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.
Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.
Wenn die zusammenführende Person eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine hat und Sie schon in Österreich sind und einen Ausweis für Vertriebene haben, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen. Mehr zum Ausweis für Vertriebene erfahren Sie unter Aufenthaltsrecht - StartWien.
Wenn die zusammenführende Person die Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher hat oder beantragt, können Sie den Antrag auch stellen, wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das ist der Fall, wenn Sie aus einem visumpflichtigen Drittstaat kommen und ein gültiges Visum haben.
Oder die Firma oder Organisation der zusammenführenden Person stellt den Antrag für Sie. Das ist nur möglich, wenn die zusammenführende Person gleichzeitig den Antrag für eine Blaue Karte EU oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte als unselbständige Schlüsselkraft stellt.
Für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.
Wenn Sie in Wien wohnen werden und den Antrag persönlich stellen wollen, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.1, Business Immigration Office oder Support Referate Einwanderung buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
Online-Terminbuchung im Referat 1.1
Online-Terminbuchung im Business Immigration Office
Online-Terminbuchung im Support Referate Einwanderung
Die Firma oder Organisation der zusammenführenden Person kann den Antrag für Sie dort auch schriftlich stellen, wenn Sie den Antrag gleichzeitig stellen.
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können oder in der Ihr Visum gilt, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten. Mit einem Ausweis für Vertriebene aus der Ukraine halten Sie sich weiterhin rechtmäßig in Österreich auf und müssen nicht ausreisen.
Wenn die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot-Karte plus vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Melden Sie sich nach der Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Sie erhalten die Rot-Weiß-Rot-Karte plus im Scheckkartenformat persönlich. Auch Kinder, die älter als 14 Jahre sind, erhalten die Karte persönlich.
Erst wenn Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus haben, dürfen Sie als Familienangehörige*r in Österreich leben und arbeiten.
Verlängerungsantrag
Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus abläuft. Den Antrag für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person stellen, die die Obsorge hat.
Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für den Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.1: Online-Terminbuchung im Referat 4.1
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.2: Online-Terminbuchung im Referat 4.2
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.3: Online-Terminbuchung im Referat 4.3
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.4: Online-Terminbuchung im Referat 4.4
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.5: Online-Terminbuchung im Referat 4.5
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.6: Online-Terminbuchung im Referat 4.6
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich leben und weiterhin arbeiten. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.
Wenn Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus verlängern lassen oder eine Zweckänderung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Zweckänderung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich. Auch Kinder, die 14 Jahre oder älter sind, erhalten den Aufenthaltstitel nur persönlich.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
- Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
- Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind
Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde. - Nachweis, dass Sie eine ortsübliche Unterkunft haben. Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung.
- Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
- Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge oder Bestätigungen über Pensionsleistungen von Ihnen oder von der zusammenführenden Person. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
und
Nachweis über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das heißt Unterhaltszahlungen
Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoauszüge oder ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (465 KB PDF) - Bundesministerium für Inneres
- Nachweis Ihrer A1-Deutschkenntnisse
- Wenn die zusammenführende Person selbständig erwerbstätig ist, zusätzlich:
- Gewerberechtliche Bewilligung
- Geschäftsführer*innen-Gehalt, Entnahmen, Gewinn-/Verlustrechnung oder Einnahmen-/Ausgabenrechnung
Dafür ist eine Bestätigung des*der Steuerberater*in nötig. - Wenn vorhanden: Einkommensteuerbescheid
- Wenn die zusammenführende Person bereits in Österreich lebt: Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes für die zusammenführende Person
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH - Wenn die zusammenführende Person eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine hat und Sie schon in Österreich sind: Ausweis für Vertriebene aus der Ukraine
Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses
- Für Personen, die 14 Jahre oder älter sind: Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind.
Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:
- Für Personen, die 18 Jahre oder älter sind: Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes für die zusammenführende Person
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- Für Personen, die jünger als 6 Jahre sind: 75 Euro für jede Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Für Personen, die 6 Jahre oder älter sind: 120 Euro für jede Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.
Die Kosten sind höher, wenn Sie gleichzeitig einen Verlängerungsantrag und einen Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.
Sie bekommen die Rot-Weiß-Rot-Karte plus erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (494 KB PDF)
- Wohnrechtsvereinbarung (618 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- Informationen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich - oesterreich.gv.at
- Niederlassung in Österreich - Bundesministerium für Inneres
- Formen der Zuwanderung - Bundesministerium für Arbeit und Bundesministerium für Inneres
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Dauerhafte Zuwanderung - Bundesministerium für Arbeit und Bundesministerium für Inneres
- Informationen für Unternehmen in Wien zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte - Arbeitsmarktservice (AMS)
- Schengen-Kalkulator - Berechnen Sie Ihren legalen Kurzaufenthalt in Europa.
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (465 KB PDF) - Bundesministerium für Inneres
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in Österreich - Bundesministerium für Justiz
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
- Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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