Aufenthalt für Drittstaatsangehörige - Nachweis über Deutschkenntnisse und Integrationsvereinbarung
Deutsch vor Zuzug
Sie müssen Deutsch auf dem Niveau A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) können, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und in Österreich einen der folgenden Aufenthaltstitel beantragen wollen:
- Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit
- Niederlassungsbewilligung als Angehörige*r von Österreicher*innen
- Aufenthaltstitel Familienangehöriger
- Niederlassungsbewilligung als Angehörige*r von EWR-Bürger*innen und von freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Deutsch vor Zuzug müssen Sie in folgenden Fällen nicht können: Sie beantragen die Rot-Weiß-Rot-Karte plus und- die zusammenführende Person ist Asylberechtigte*r
oder - die zusammenführende Person hat eine Rot-Weiß-Rot-Karte als besonders hochqualifizierte Schlüsselkraft, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher. Oder die zusammenführende Person hatte einen dieser Aufenthaltstitel und hat jetzt einen Daueraufenthalt EU.
- die zusammenführende Person ist Asylberechtigte*r
Sie müssen nachweisen, dass Sie Deutsch auf dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) können, bevor Sie den Antrag auf den Aufenthaltstitel stellen.
Nachweise sind nur Sprachdiplome mindestens Sprachniveau A1 von folgenden Organisationen: Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF), Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe Institut, Telc GmbH.
Das Sprachdiplom darf höchstens 1 Jahr alt sein und kann in Österreich oder im Ausland ausgestellt worden sein.
Folgende Personen haben Deutsch vor Zuzug automatisch erfüllt:
- Personen, die ein Sprachdiplom über ein höheres Sprachniveau haben. Das Sprachdiplom darf höchstens 1 Jahr alt sein.
- Personen, die das Modul 1 oder das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Als Nachweis für Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt auch ein Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Das Zertifikat über die Integrationsprüfung darf höchstens 2 Jahre alt sein.
- Personen, die eine Niederlassungsbewilligung Künstler bekommen und eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz ausüben. Solche künstlerischen Tätigkeiten sind zum Beispiel:
- Künstlerisches Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen
- Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken
- Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten
In folgenden Fällen ist der Nachweis für Deutschkenntnisse nicht nötig:
- Sie geben eine schriftliche Erklärung ab, dass Sie innerhalb von 4 Jahren nicht länger als 24 Monate in Österreich bleiben werden. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Aufenthaltstitel verlängern zu lassen.
- Sie stellen den Antrag für eine Person, die jünger als 14 Jahre ist.
- Sie können die Deutschprüfung aufgrund Ihres körperlich oder psychisch schlechten Gesundheitszustandes nicht ablegen. Um das nachzuweisen, brauchen Sie ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines*einer Vertrauensärzt*in einer österreichischen Botschaft oder eines österreichischen Konsulats.
Hohes Alter ist keine Ausnahme.
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Wenn Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen, können Sie Deutsch auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und kennen die grundlegenden Werte der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung müssen Sie erfüllen, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und in Österreich einen der folgenden Aufenthaltstitel erhalten:
- Rot-Weiß-Rot-Karte
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Niederlassungsbewilligung
- Niederlassungsbewilligung Künstler
- Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit
- Niederlassungsbewilligung Angehöriger
- Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltstitel Familienangehöriger
Wenn Sie den Aufenthaltstitel bekommen, verpflichten Sie sich, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren ab Einreise zu erfüllen. Das müssen Sie nachweisen.
Nachweise sind:
- ÖIF-Zertifikat über die Integrationsprüfung A2 mit Werteinhalten. Das ist ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) für die Integrationsvereinbarung Modul 1. Das Zertifikat darf höchstens 2 Jahre alt sein.
- Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht. Oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule.
Wenn Sie zum Beispiel wegen einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nicht erfüllen können, können Sie um Aufschub um jeweils maximal 12 Monate bitten. Dafür müssen Sie im Rahmen des Verlängerungsverfahrens bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Aufschub stellen.
Den Antrag können Sie per E-Mail stellen. Den Antrag müssen Sie unbedingt vor Ablauf der 2 Jahre stellen. Nur wenn Sie den Antrag in den 18 Monaten nach Ihrer Einreise stellen, verlängern Sie auch die Gültigkeit des Bundes-Gutscheins für den Integrationskurs.
Folgende Personen haben das Modul 1 der Integrationsvereinbarung automatisch erfüllt:
- Personen, die eine Rot-Weiß-Rot-Karte bekommen
- Personen, die eine Niederlassungsbewilligung Künstler bekommen und eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz ausüben. Solche künstlerischen Tätigkeiten sind zum Beispiel:
- Künstlerisches Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen
- Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken
- Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten
- Personen, die das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Das Zertifikat über die Integrationsprüfung darf höchsten 2 Jahre alt sein.
In folgenden Fällen ist der Nachweis für Deutschkenntnisse nicht nötig:
- Sie geben eine schriftliche Erklärung ab, dass Sie innerhalb von 3 Jahren nicht länger als 24 Monate in Österreich bleiben werden. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Aufenthaltstitel verlängern zu lassen.
- Sie stellen den Antrag für eine Person, die nach Ablauf der 2 Jahre jünger als 14 Jahre ist.
- Sie können die Deutschprüfung aufgrund Ihres körperlich oder psychisch schlechten Gesundheitszustandes nicht ablegen. Um das nachzuweisen, brauchen Sie ein amtsärztliches Gutachten.
Hohes Alter ist keine Ausnahme.
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
Wenn Sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, können Sie Deutsch auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Und Sie kennen die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung Österreichs. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung müssen Sie erfüllen, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und den Daueraufenthalt EU möchten.
Sie erhalten den Daueraufenthalt EU nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen.
Nachweise sind:
- ÖIF-Zertifikat über die Integrationsprüfung B1 mit Werteinhalten. Das ist ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) für die Integrationsvereinbarung Modul 2.
- Zertifikat des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD) über eine spätestens bis zum 30. Mai 2021 positiv abgelegte B1-Integrationsprüfung.
Folgende Personen haben das Modul 2 der Integrationsvereinbarung automatisch erfüllt:
- Personen, die eine Primarschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besuchen. Das ist zum Beispiel die Volksschule bis zur 4. Schulstufe oder entsprechende Stufen der Sonderschule
oder - Personen, die eine Sekundarschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs Deutsch absolviert haben. Nachweis ist das zuletzt ausgestellte österreichische Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte österreichische Schulnachricht.
- Personen, die mindestens 5 Jahre lang eine Pflichtschule in Österreich besucht haben. Und die einen positiven Abschluss im Fach Deutsch oder einen positiven Abschluss im Unterrichtsgegenstand Deutsch auf Niveau der 9. Schulstufe oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft im Rahmen der Pflichtschulabschlussprüfung hatten.
- Personen, die einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch nach mindestens 4 Jahren Unterricht in deutscher Sprache an einer ausländischen Schule haben.
- Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in Österreich gemäß dem Berufsausbildungsgesetz oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder gemacht haben.
- Personen, die mindestens 2 Jahre an einer Universität, Fachhochschule oder anderen postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert waren. Und die ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt haben. Sie müssen einen Studienerfolg von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweisen oder einen vergleichbaren Studienerfolg an einer postsekundären Bildungseinrichtung.
In folgenden Fällen ist der Nachweis für Deutschkenntnisse nicht nötig:
- Sie stellen den Antrag für eine Person, die noch nicht schulpflichtig ist.
- Sie können die Deutschprüfung aufgrund Ihres körperlich oder psychisch dauerhaften schlechten Gesundheitszustandes nicht ablegen. Um das nachzuweisen, brauchen Sie ein amtsärztliches Gutachten.
Hohes Alter ist keine Ausnahme.
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