Aufenthaltstitel Familienangehöriger

Allgemeine Informationen

Den Aufenthaltstitel Familienangehöriger erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, länger als 6 Monate in Österreich leben möchten und mit einer sogenannten zusammenführenden Person verheiratet oder verpartnert sind. Die zusammenführende Person hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Und sie ist nicht freizügigkeitsberechtigt. Das heißt, sie hat nicht von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat also nicht in einem EWR-Staat oder der Schweiz gearbeitet oder gelebt.

Und Sie beide sind bei der Antragstellung 21 Jahre oder älter.

Oder Sie sind lediges Kind, Adoptivkind oder Stiefkind der zusammenführenden Person und Sie sind jünger als 18 Jahre.

Außerdem müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Der Aufenthaltstitel Familienangehöriger ist höchstens 12 Monate gültig. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann Ihr Aufenthaltstitel um jeweils maximal 12 Monate verlängert werden.

Mit dem Aufenthaltstitel Familienangehöriger können Sie in Österreich leben und selbstständig und unselbstständig arbeiten.

Wenn Sie den Aufenthaltstitel Familienangehöriger erhalten, verpflichten Sie sich, innerhalb von 2 Jahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie in Österreich noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und den Aufenthaltstitel zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verlängerungsantrag

Wenn Sie länger als 12 Monate in Österreich bleiben wollen, müssen Sie den Aufenthaltstitel Familienangehöriger verlängern lassen, bevor der gültige Aufenthaltstitel abläuft. Der Aufenthaltstitel Familienangehöriger wird das erste Mal um 12 Monate verlängert. Wenn Sie mindestens 2 Jahre in Österreich mit einem Aufenthaltstitel Familienangehöriger gelebt haben, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen und Ihr Reisepass mindestens 3 Jahre gültig ist, erhalten Sie einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger, der 3 Jahre gültig ist.

Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung stellen.

Zweckänderungsantrag

Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, ändert sich Ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Einen Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU stellen Sie, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung berechtigt sind, also zum Beispiel seit 5 Jahren mit dem Aufenthaltstitel Familienangehöriger in Österreich leben und länger in Österreich bleiben wollen. Mit dem Daueraufenthalt EU können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor der gültige Aufenthaltstitel abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihres aktuellen Aufenthaltstitels.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

und

  • Die zusammenführende Person hat die österreichische Staatsbürgerschaft.

und

  • Sie sind mit der zusammenführenden Person so verwandt:
    • Ehepartner*in oder eingetragene*r Partner*in. Und Sie und die zusammenführende Person sind bei der Antragstellung 21 Jahre oder älter.
      oder
    • Kind, Adoptiv- oder Stiefkind. Und Sie sind jünger als 18 Jahre und Sie sind unverheiratet.

und

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Für den Aufenthaltstitel Familienangehöriger gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können den Aufenthaltstitel Familienangehöriger immer beantragen.

Der Aufenthaltstitel Familienangehöriger ist höchstens 12 Monate gültig. Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie den Aufenthaltstitel nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie den Aufenthaltstitel für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor der gültige Aufenthaltstitel abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihres aktuellen Aufenthaltstitels. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels stellen.

Zuständige Stelle

Erstantrag

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen. Das ist der Fall, wenn sie ohne Visum einreisen können, wenn Sie aus einem visumpflichtigen Drittstaat kommen und ein gültiges Visum haben oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.1 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU:

Sie wohnen in Wien:

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.

Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen. Das ist der Fall, wenn sie ohne Visum einreisen können, wenn Sie aus einem visumpflichtigen Drittstaat kommen und ein gültiges Visum haben oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.1 buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Referat 1.1

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können oder in der Ihr Visum gilt, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Wenn die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung des Aufenthaltstitels.

Melden Sie sich nach der Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich. Auch Kinder, die älter als 14 Jahre sind, erhalten den Aufenthaltstitel persönlich.

Erst, wenn Sie den Aufenthaltstitel haben, dürfen Sie als Familienangehörige*r in Österreich leben.

Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU:

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor der gültige Aufenthaltstitel abläuft.

Den Antrag für Kinder muss eine Person stellen, die die Obsorge hat.

Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für den Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel weiterhin in Österreich leben. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.

Wenn Sie den Aufenthaltstitel verlängern lassen oder eine Zweckänderung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Zweckänderung des Aufenthaltstitels vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich. Auch Kinder, die 14 Jahre oder älter sind, erhalten den Aufenthaltstitel nur persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
  • Nachweis, dass Sie eine ortsübliche Unterkunft haben. Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung von Ihnen oder von der zusammenführenden Person.
  • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
    Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge oder Bestätigungen über Pensionsleistungen von der zusammenführenden Person. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
    und
    Nachweis über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das heißt Unterhaltszahlungen
    Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoauszüge oder ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.
  • Nachweis über Ihre A1-Deutschkenntnisse
    Nachweise sind nur Sprachdiplome mindestens Sprachniveau A1 von folgenden Organisationen: Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF), Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe Institut, Telc GmbH.
  • Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind
    Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.
  • Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft der zusammenführenden Person
    Ein Nachweis ist zum Beispiel ein gültiger Reisepass.
  • Für Personen, die 18 Jahre oder älter sind: Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes für die zusammenführende Person
    Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Für Personen, die 14 Jahre oder älter sind: Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind.
    Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • Für Personen, die jünger als 6 Jahre sind: 145 Euro für jeden Aufenthaltstitel
  • Für Personen, die 6 Jahre oder älter sind: 160 Euro für jeden Aufenthaltstitel
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen den Aufenthaltstitel erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

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