Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, länger als 6 Monate in Österreich leben möchten und mit einer sogenannten zusammenführenden Person verheiratet oder verpartnert sind. Die zusammenführende Person hat ebenfalls die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und hat oder beantragt die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilität, Student oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte). Und Sie beide sind bei der Antragstellung 21 Jahre oder älter.

Oder Sie sind lediges Kind, Adoptivkind oder Stiefkind der zusammenführenden Person und Sie sind jünger als 18 Jahre.

Außerdem müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Sie dürfen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufolge arbeiten. Wenn Sie arbeiten möchten, benötigen Sie eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice (AMS). Diese wird von der Firma oder Organisation, für die Sie arbeiten möchten, beantragt.

Die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft ist höchstens 12 Monate gültig. Ob und wie lange Sie die Aufenthaltsbewilligung bekommen, hängt davon ab, ob und wie lange die zusammenführende Person ihre Aufenthaltsbewilligung bekommt. Solange Sie und die zusammenführende Person die Voraussetzungen erfüllen, kann Ihre Aufenthaltsbewilligung um jeweils maximal 12 Monate verlängert werden.

Wenn die sogenannte zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter, Schüler, Selbständiger, Sozialdienstleistender, Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit als Au-Pair-Kraft oder Freiwilliger haben, ist eine Familienzusammenführung nicht möglich. Das heißt, als Familienangehörige*r einer solchen Person erhalten Sie nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn Sie selbst ein Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel haben.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verlängerungsantrag

Wenn Sie länger als 12 Monate in Österreich bleiben wollen, müssen Sie die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft verlängern lassen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zweckänderungsantrag

Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, also wenn Sie sich zum Beispiel scheiden lassen, ändert sich Ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Wenn sich der Aufenthaltszweck der zusammenführenden Person ändert, ändert sich auch der Zweck für alle anderen Familienangehörigen.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie und die zusammenführende Person haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.

und

  • Sie sind mit der zusammenführenden Person so verwandt:
    • Ehepartner*in oder eingetragene*r Partner*in
      Und Sie und die zusammenführende Person sind bei der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt
      oder
    • Kind, Adoptiv- oder Stiefkind und Sie sind jünger als 18 Jahre und Sie sind unverheiratet

und

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Für die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft immer beantragen.

Sie können die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft beantragen, wenn die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilität, Student oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte) beantragt. Wenn die zusammenführende Person eine dieser Aufenthaltsbewilligungen hat, können Sie die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

Die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft ist so lange gültig wie die Aufenthaltsbewilligung der zusammenführenden Person, aber höchstens 12 Monate.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zuständige Stelle

Erstantrag

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden und die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilität oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte) hat, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.

Wenn Sie in Wien wohnen werden und die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung Student hat, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.2 zuständig.

Wie Sie oder die Firma der zusammenführenden Person dort den Antrag stellen können, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verlängerungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Wenn die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT oder Mobile ICT hat, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.

Wenn die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte), Student oder Forscher-Mobilität hat, ist eine Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.

Wie Sie oder die Firma der zusammenführenden Person dort den Antrag stellen können, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Zweckänderungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts auch in Österreich stellen. Oder die Firma der zusammenführenden Person stellt den Antrag für Sie. Das ist nur möglich, wenn die zusammenführende Person gleichzeitig den Antrag für die Aufenthaltsbewilligung ICT oder Mobile ICT stellt.

Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.

Der Antrag für ein neugeborenes Kind kann bis spätestens 6 Monate nach der Geburt auch in Österreich gestellt werden, wenn sich der zusammenführende Elternteil rechtmäßig in Österreich aufhält und die Obsorge für das Neugeborene hat. Ob das Kind in Österreich oder in einem anderen Land geboren wurde, spielt dabei keine Rolle.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilität oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte) hat und Sie den Antrag persönlich stellen wollen, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Wenn die zusammenführende Person eine Aufenthaltsbewilligung für ICT oder mobile ICT gleichzeitig beantragt, kann auch die Firma der zusammenführenden Person den Antrag für Sie in Österreich stellen. Die Firma kann den Antrag auch schriftlich stellen.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, und die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung Student hat, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.2. buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Referat 1.2

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft zum selben Zeitpunkt beantragen, an dem die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilität, Student oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte) beantragt, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur, wenn auch die zusammenführende Person ihre Aufenthaltsbewilligung erhält.

Wenn die Voraussetzungen für Ihre Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.

Melden Sie sich nach der Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung in Scheckkartenformat persönlich. Auch Kinder, die älter als 14 Jahre sind, erhalten die Aufenthaltsbewilligung persönlich. Erst, wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung haben, dürfen Sie im Rahmen einer Familiengemeinschaft in Österreich leben.

Verlängerungsantrag

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft.

Wenn Sie in Wien wohnen, die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT oder Mobile ICT hat und Sie den Antrag persönlich stellen wollen, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Wenn die zusammenführende Person gleichzeitig eine Verlängerung für die Aufenthaltsbewilligung ICT oder mobile ICT beantragt, kann die Firma der zusammenführenden Person den Antrag für Sie auch schriftlich stellen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie in Wien wohnen, die zusammenführende Person die Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität, Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte) oder Student hat, müssen Sie einen Termin in der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung weiterhin in Österreich leben. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.

Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich. Auch Kinder, die 14 Jahre oder älter sind, erhalten den Aufenthaltstitel nur persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Nachweis, dass Sie eine ortsübliche Unterkunft haben
    Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung von Ihnen oder von der zusammenführenden Person.
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
    Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
  • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
    Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
    und
    Nachweis über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das heißt Unterhaltszahlungen
    Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoauszüge oder ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.
  • Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind
    Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.
  • Gültige Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilität, Student oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit der zusammenführenden Person
    Wenn Sie die Anträge gleichzeitig stellen, benötigen Sie vorab keine gültige Aufenthaltsbewilligung der zusammenführenden Person.
  • Wenn die zusammenführende Person bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich lebt: Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes für die zusammenführende Person
    Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Für Personen, die 14 Jahre oder älter sind: Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind.
    Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • Für Personen, die jünger als 6 Jahre sind: 145 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
  • Für Personen, die 6 Jahre oder älter sind: 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

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