Aufenthaltsbewilligung Student

Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltsbewilligung Student benötigen Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben und in Österreich studieren oder im Anschluss daran eine für die universitäre Ausbildung nötige Berufspraxis machen möchten.

Sie dürfen höchstens so lange in Österreich studieren, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Sie dürfen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufolge arbeiten, wenn dadurch das Studium nicht beeinträchtigt wird. Wenn Sie arbeiten möchten, benötigen Sie eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice (AMS). Diese wird von der Firma oder Organisation, für die Sie arbeiten möchten, beantragt.

Die Aufenthaltsbewilligung Student ist höchstens 12 Monate gültig. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Aufenthaltsbewilligung um jeweils maximal 12 Monate verlängert werden.

Nur wenn Sie an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder wenn für Sie eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung für 2 Jahre erhalten. Das ist zum Beispiel bei Joint Master-Programmen der Fall.

Informieren Sie sich an der Hochschule, an der Sie studieren möchten.

Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhalten Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verlängerungsantrag

Wenn Sie länger als 12 Monate in Österreich studieren wollen, müssen Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft.

Wenn das Studium abgeschlossen ist und Sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher möchten, können Sie die Aufenthaltsbewilligung Student für maximal 12 Monate verlängern. Das ist nur 1 Mal möglich. In dieser Zeit können Sie eine Arbeitsstelle suchen oder ein Unternehmen gründen.

Zweckänderungsantrag

Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, also wenn Sie zum Beispiel das Studium abbrechen und arbeiten wollen, ändert sich Ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Auch wenn Sie nach Ihrem Studium in Wien ein Unternehmen gründen oder arbeiten möchten, müssen Sie einen Zweckänderungsantrag stellen.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

und

  • Sie haben ein ordentliches Studium an einer der folgenden Einrichtungen inskribiert:

oder

  • Sie haben ein ordentliches Studium abgeschlossen und müssen im Anschluss eine für die Berufsausbildung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren, zum Beispiel Gerichtspraxis, Aspirantenjahr.

oder

  • Sie haben ein außerordentliches Studium inskribiert. Hier gelten:
    • Universitätslehrgänge, die mindestens 40 ECTS-Punkte umfassen. Ausgenommen sind Lehrgänge, in denen Sie nur Deutsch oder eine andere Sprache lernen.
    • Universitätslehrgänge, die auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereiten.
    • Universitätslehrgänge, mit denen ein ausländischer Studienabschluss als gleichwertig anerkannt wird.
    • Einzelne Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
      Das ist nur möglich, wenn Sie die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen schon absolviert haben und erst im darauffolgenden Semester das Aufnahme- und Eignungsverfahren für das ordentliche Studium absolvieren können.

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Für die Aufenthaltsbewilligung Student gibt es keine Fristen und Termine.

Berücksichtigen Sie aber die Inskriptions- und Anmeldefristen der Hochschule, an der Sie studieren möchten.

Die Aufenthaltsbewilligung Student ist höchstens 12 Monate gültig.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Nur wenn Sie an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder wenn für Sie eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung für 2 Jahre erhalten. Das ist zum Beispiel bei Erasmus+ der Fall.

Wenn Ihr Studium abgeschlossen ist und Sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher wollen, können Sie die Aufenthaltsbewilligung Student für maximal 12 Monate verlängern. Das ist nur 1 Mal möglich. In dieser Zeit können Sie eine Arbeitsstelle suchen oder ein Unternehmen gründen.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zuständige Stelle

Erstantrag

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen. Das ist der Fall, wenn sie ohne Visum einreisen können, wenn Sie aus einem visumpflichtigen Drittstaat kommen und ein gültiges Visum haben oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.2 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verlängerungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Zweckänderungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen.

Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.2 buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Referat 1.2

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.

Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung im Scheckkartenformat persönlich.

Verlängerungsantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in Österreich leben und weiterhin studieren. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.

Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Nachweis über die regelmäßigen Ausgaben, zum Beispiel Kosten der Unterkunft
    Nachweise sind zum Beispiel Kontoauszüge, ein Mietvertrag oder ein Vertrag mit einem Studentenheim.
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
    Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
  • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist. Ob der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist, wird so berechnet:
    Ziehen Sie von Ihren regelmäßigen Ausgaben 359,72 Euro ab, das ist der Richtwert für die sogenannte "freie Station" für das Jahr 2024. Ziehen Sie diesen Restbetrag von Ihren Einkünften ab. Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, wenn folgende Beträge übrigbleiben (Werte für das Jahr 2024):
    • Personen bis 24 Jahre: mindestens 672,64 Euro monatlich
    • Personen ab 24 Jahre: mindestens 1.217,96 Euro monatlich
    • Verheiratete oder verpartnerte Personen, die mit ihren Partner*innen im gemeinsamen Haushalt leben: mindestens 1.921,46 Euro monatlich
    • Für jedes Kind in der Familie: zusätzlich 187,93 Euro monatlich
  • Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung abholen, müssen Sie nachweisen, dass das Geld für die gesamte Dauer des Aufenthalts zur Verfügung steht. Nachweise sind zum Beispiel ein eigenes Konto mit genügend Geld, Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
  • Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden.
    • Wenn eine Haftungserklärung abgegeben wird: Einkommensnachweise der Person, die die Haftung übernimmt
      Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide oder Kontoauszüge.
  • Wenn Sie an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für Ihren Aufenthalt eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt: Nachweis über die Teilnahme oder Vereinbarung
    Ein Nachweis ist zum Beispiel eine Bestätigung der Universität über Ihre Teilnahme am Erasmus+ Programm.

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist.
    Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind.
    Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
  • Aufnahmebestätigung, Zulassung zum Studium oder Inskriptionsbestätigung

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

  • Nachweis über den Studienerfolg. Ein Nachweis ist zum Beispiel die Absolvierung von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden im vergangenen Studienjahr oder die Zulassung zum ordentlichen Studium.
  • Studienbestätigung oder Studienblatt
  • Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes
    Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

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