Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und eine gültige Aufenthaltsbewilligung als Forscher*in eines anderen EU-Staates haben und länger als 6 Monate in Österreich in der Forschung tätig sein möchten, benötigen Sie die Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie zu einem Doktoratsstudium zugelassen sind.
Die Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität ist so lange gültig, wie die Aufenthaltsbewilligung Forscher des anderen EU-Staates, aber höchsten 12 Monate. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Aufenthaltsbewilligung um 12 Monate verlängert werden. Insgesamt können Sie mit dieser Aufenthaltsbewilligung höchstens 2 Jahre in Österreich bleiben.
Mit der Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität dürfen Sie nur für Ihr Forschungsprojekt arbeiten und nur die Tätigkeiten ausüben, die in der Aufenthaltsbewilligung genannt sind.
Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhalten Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft.
Erstantrag
Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.
Verlängerungsantrag
Wenn Sie länger als 12 Monate in Österreich forschen wollen, müssen Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer Aufenthaltsbewilligung stellen.
Zweckänderungsantrag
Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, also wenn Sie zum Beispiel mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft für eine Firma oder eine Organisation arbeiten möchten, ändert sich ihr Aufenthaltszweck.
Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.
Auch wenn Sie nach Ihrer Tätigkeit als Forscher*in zum Beispiel in Wien arbeiten möchten, müssen Sie einen Zweckänderungsantrag stellen.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
und - Sie haben eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher*in von einem anderen EU-Staat, die noch mindestens 6 Monate gültig ist.
und - Sie haben eine Hochschulausbildung, die einen Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht. Diese Hochschulausbildung ist für Ihre wissenschaftliche Tätigkeit nötig.
und - Sie haben eine Aufnahmevereinbarung mit einer in Österreich zertifizierten Forschungseinrichtung, an der Sie vorübergehend, aber mindestens 6 Monate forschen.
Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Fristen und Termine
Sie können die Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität beantragen, wenn Sie den Aufenthaltstitel Forscher eines anderen EU-Staates haben und dieser noch mindestens 6 Monate gültig ist.
Die Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität ist so lange gültig, wie der Aufenthaltstitel Forscher des anderen EU-Staates, aber höchstens 12 Monate.
Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.
Insgesamt können Sie mit einer Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität höchstens 2 Jahre in Österreich bleiben.
Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.
Zuständige Stelle
Erstantrag
Wenn Sie länger als 180 Tage in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Sie können den Antrag auch in Österreich stellen, wenn Sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung Forscher eines anderen EU-Staates haben.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.
Verlängerungsantrag
Sie wohnen in Wien:
Zuständige Stelle ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Zweckänderungsantrag bei Wechsel der Forschungseinrichtung
Wenn Sie in Wien wohnen und die Forschungseinrichtung wechseln möchten, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Erstantrag
Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten das Ende des Verfahrens dort ab.
Mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung Forscher von einem anderen EU-Staat können Sie den Antrag auch in Österreich stellen und das Ende des Verfahrens hier abwarten, egal wie lange das Verfahren dauert.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
Online-Terminbuchung im Business Immigration Office
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn Sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung Forscher eines anderen EU-Staates haben, den Antrag persönlich im Ausland gestellt haben und die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert.
Melden Sie sich nach der Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung im Scheckkartenformat persönlich. Mit der Aufenthaltsbewilligung dürfen Sie Ihre Forschungstätigkeit in Österreich ausüben.
Verlängerungsantrag oder Zweckänderungsantrag bei Wechsel der Forschungseinrichtung
Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft.
Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
Online-Terminbuchung im Business Immigration Office
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben und Ihr Vertrag mit der Forschungseinrichtung so lange gültig ist, können Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in Österreich leben und weiterhin forschen. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.
Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
- Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
- Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung. - Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
und
Nachweis über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das heißt Unterhaltszahlungen
Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoauszüge, ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (465 KB PDF) - Bundesministerium für Inneres
- Gültige Aufenthaltsbewilligung als Forscher*in von einem anderen EU-Staat
- Ausgefüllte und unterschriebene Aufnahmevereinbarung mit einer in Österreich zertifizierten Forschungseinrichtung in deutscher oder englischer Sprache
Verwenden Sie dazu das Formular Aufnahmevereinbarung. Die Aufnahmevereinbarung muss folgendes enthalten:- Vertragspartner*innen
- Zweck, Dauer und Finanzierung des Forschungsprojektes
- Höhe Ihres monatlichen Gehalts oder andere Einkünfte aus der Forschungstätigkeit, zum Beispiel Stipendien
- Zusage der Forschungseinrichtung, dass sie Sie aufnimmt
- Zusage, dass Sie sich bemühen werden, die Forschungstätigkeit abzuschließen
- Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung schon wissen, dass Sie in einem anderen EU-Staat weiter forschen werden: Angaben zu dem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher*in in diesem EU-Staat.
- Automatisches Ende der Aufnahmevereinbarung, wenn das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der Forschungseinrichtung endet oder wenn der Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wird. Oder wenn die Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität rechtskräftig entzogen wurde.
- Nachweis über eine Hochschulausbildung, die Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, zum Beispiel Master, Magister, Doktor, PhD
Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses
- Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:
- Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung
- Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.
Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.
Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (494 KB PDF)
- Aufnahmevereinbarung (53 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- Informationen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich - oesterreich.gv.at
- Niederlassung in Österreich - Bundesministerium für Inneres
- Formen der Zuwanderung - Bundesministerium für Arbeit und Bundesministerium für Inneres
- Schengen-Kalkulator - Berechnen Sie Ihren legalen Kurzaufenthalt in Europa.
- Informationen für Unternehmen in Wien zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte - Arbeitsmarktservice (AMS)
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- In Österreich zertifizierte Forschungseinrichtungen - Bundesministerium für Inneres
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in Österreich - Bundesministerium für Justiz
- Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
- Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
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