Umstieg von einem Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Asylgesetz für Österreich erhalten haben, dann ist diese Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus 12 Monate gültig.
Frühestens 3 Monate vor Ablauf und spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus müssen Sie eine Niederlassungsbewilligung oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen.
Mit einer Niederlassungsbewilligung dürfen Sie nur als Selbständige*r arbeiten.
Mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus können Sie selbständig und unselbständig arbeiten.
Die Niederlassungsbewilligung und die Rot-Weiß-Rot-Karte plus sind höchstens 12 Monate gültig. Sie können um jeweils maximal 12 Monate verlängert werden, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus können Sie Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhalten Ihre Familienangehörigen auch eine Niederlassungsbewilligung oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Wenn Sie seit 5 Jahren Asyl-Status haben oder unter Subsidiärem Schutz stehen und alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie nur den Daueraufenthalt EU beantragen. Mit dem Daueraufenthalt EU können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten.
Die Dauer Ihres Asylverfahrens kann für den Daueraufenthalt EU zu einem Teil oder ganz angerechnet werden.
- Wenn Ihr Asylverfahren kürzer als 18 Monate gedauert hat, wird die Dauer zur Hälfe angerechnet.
- Wenn Ihr Asylverfahren länger als 18 Monate gedauert hat, wird die Dauer zur Gänze angerechnet.
Ihr Asylverfahren beginnt mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und endet mit der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte*r oder subsidiär Schutzberechtigte*r.
Erstantrag
Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltsberechtigung plus nach dem Asylgesetz haben und den Aufenthaltstitel zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.
Sie können den Erstantrag frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus stellen. Sie müssen Ihren Erstantrag spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus stellen.
Verlängerungsantrag
Sie müssen die Niederlassungsbewilligung oder die Rot-Weiß-Rot-Karte plus verlängern lassen, bevor der gültige Aufenthaltstitel abläuft.
Wenn Sie mindestens 2 Jahre eine Niederlassungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot-Karte plus hatten, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen oder geringfügig beschäftigt sind und Ihr Reisepass mindestens 3 Jahre gültig ist, erhalten Sie eine Niederlassungsbewilligung oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die 3 Jahre gültig ist.
Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels stellen.
Zweckänderungsantrag
Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung berechtigt waren, also zum Beispiel schon 5 Jahre mit einer Niederlassungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich leben, und länger in Österreich bleiben wollen, können Sie eine Zweckänderung auf Daueraufenthalt EU beantragen. Mit dem Daueraufenthalt EU können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten. Die Dauer Ihres Asylverfahrens kann für den Daueraufenthalt EU zu einem Teil oder ganz angerechnet werden.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor der gültige Aufenthaltstitel abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihres aktuellen Aufenthaltstitels.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
und - Sie haben eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Asylgesetz.
Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus zusätzlich:
- Sie erfüllen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Sie arbeiten zum Entscheidungszeitpunkt und haben ein Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Wenn Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllen und auch nicht arbeiten, können Sie keine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, sondern nur eine Niederlassungsbewilligung beantragen.
Fristen und Termine
Die Aufenthaltsberechtigung und die Aufenthaltsberechtigung plus sind nur 12 Monate gültig und werden nicht verlängert. Das heißt, Sie müssen die Niederlassungsbewilligung oder die Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen, bevor die gültige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung. Den Antrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsberechtigung stellen.
Die Rot-Weiß-Rot -Karte plus und die Niederlassungsbewilligung sind 12 Monate gültig.
Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder die Niederlassungsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder die Niederlassungsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.
Zuständige Stelle
Erstantrag
Sie wohnen in Wien:
Wenn Sie in Wien wohnen, ist das Referat 1.1 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) für Ihren Antrag zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verlängerungsantrag
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Zweckänderungsantrag
Wo Sie einen Antrag auf Daueraufenthalt EU stellen, erfahren Sie unter "Daueraufenthalt EU".
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Erstantrag
Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.
Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin im Referat 1.1 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.
Online-Terminbuchung im Referat 1.1
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Verlängerungsantrag
Den Verlängerungsantrag müssen Sie stellen, bevor Ihr gültiger Aufenthaltstitel abläuft.
Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.1: Online-Terminbuchung im Referat 4.1
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.2: Online-Terminbuchung im Referat 4.2
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.3: Online-Terminbuchung im Referat 4.3
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.4: Online-Terminbuchung im Referat 4.4
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.5: Online-Terminbuchung im Referat 4.5
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.6: Online-Terminbuchung im Referat 4.6
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie die Niederlassungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen, verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn Sie den Aufenthaltstitel verlängern lassen und den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Niederlassungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich leben und weiterhin arbeiten. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.
Wenn Sie einen Erstantrag stellen, den Aufenthaltstitel verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen und die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung oder die Rot-Weiß-Rot-Karte plus vorliegen, bekommen Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) einen Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich. Auch Minderjährige, die älter als 14 Jahre sind, erhalten den Aufenthaltstitel persönlich.
Wenn Sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen und die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, können Sie Ihren Antrag auf einen Antrag für eine Niederlassungsbewilligung ändern.
Wenn Sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen, die Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus nicht erfüllen, und Ihren Antrag dann nicht auf eine Niederlassungsbewilligung ändern, erhalten Sie einen negativen Bescheid. Wird der Bescheid rechtskräftig, dann haben Sie kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung bekommen haben, können Sie später eine Zweckänderung auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
- Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Asylgesetz
- Wenn Sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen, zusätzlich:
- Nachweis, dass Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen
oder - Nachweis, dass Sie arbeiten und Ihr Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt
Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigung oder Dienstverträge.
- Nachweis, dass Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen
Bringen Sie zu dem Termin bitte die Originalunterlagen und Kopien mit.
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
- Für Personen, die jünger als 6 Jahre sind: 145 Euro für jede Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder jede Niederlassungsbewilligung
- Für Personen, die 6 Jahre oder älter sind: 160 Euro für jede Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder jede Niederlassungsbewilligung
- Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.
Sie bekommen den Aufenthaltstitel erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (494 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- Informationen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich - oesterreich.gv.at
- Niederlassung in Österreich - Bundesministerium für Inneres
- Formen der Zuwanderung - Bundesministerium für Arbeit und Bundesministerium für Inneres
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
- Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Asylgesetz
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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