Aufenthaltsbewilligung Freiwillige

Allgemeine Informationen

Sie benötigen die Aufenthaltsbewilligung Freiwillige, wenn Sie zwischen 18 und 30 Jahre alt sind, die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben und in Österreich eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK - European Solidarity Corps) ausüben möchten. Das heißt, Sie arbeiten auf nationaler und lokaler Ebene in sozialen, ökologischen, kulturellen und politischen Projekten mit und erhalten dafür Taschengeld, Unterkunft, Fahrzuschuss oder ähnliches. Damit Sie die Aufenthaltsbewilligung Freiwillige beantragen können, müssen Sie eine Vereinbarung mit einer Organisation in Österreich haben, die Sie aufnimmt.

Die Aufenthaltsbewilligung Freiwillige ist so lange gültig, wie Sie für das Projekt im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) arbeiten, aber höchstens 12 Monate. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Aufenthaltsbewilligung um jeweils 12 Monate verlängert werden.

Sie dürfen so lange in Österreich arbeiten, wie die Vereinbarung mit der Organisation gilt. Und Sie dürfen nur für die österreichische Organisation arbeiten, die auf der Aufenthaltsbewilligung angegeben ist.

Eine Familienzusammenführung ist nicht möglich. Das heißt, nur wenn Ihre Familienangehörigen ein Anrecht auf einen eigenen Aufenthaltstitel haben, können Sie Ihre Familie nach Österreich mitnehmen.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verlängerungsantrag

Wenn Sie länger als 12 Monate bei der Organisation in Österreich tätig sein wollen, müssen Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft.

Zweckänderungsantrag

Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, also wenn Sie zum Beispiel in Österreich studieren wollen, ändert sich ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Auch wenn Sie nach Ihrer Tätigkeit als Freiwillige*r zum Beispiel in Wien arbeiten möchten, müssen Sie einen Zweckänderungsantrag stellen.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
    und
  • Sie nehmen an einem Projekt des Europäischen Solidaritätskorps (ESK - European Solidarity Corps) teil.
    und
  • Sie haben eine Vereinbarung über den Freiwilligendienst mit einer Organisation in Österreich, bei der Sie tätig sein werden.

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Sie können die Aufenthaltsbewilligung Freiwillige beantragen, wenn Sie zwischen 18 und 30 Jahre alt sind.

Die Aufenthaltsbewilligung Freiwillige ist so lange gültig, wie Ihre Vereinbarung mit der Organisation.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zuständige Stelle

Erstantrag

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen. Das ist der Fall, wenn sie ohne Visum einreisen können, wenn Sie aus einem visumpflichtigen Drittstaat kommen und ein gültiges Visum haben oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verlängerungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Zweckänderungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen.

Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.

Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung im Scheckkartenformat persönlich.

Mit der Aufenthaltsbewilligung dürfen Sie in Österreich für das Projekt des Europäischen Solidaritätskorps arbeiten.

Verlängerungsantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in Österreich leben und die freiwillige Tätigkeit weiter ausüben. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.

Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Vereinbarung zwischen Ihnen und der Organisation, bei der Sie freiwillig tätig sind
    Diese Vereinbarung muss folgende Punkte enthalten:
    • Dauer des Freiwilligendienstes und Beschreibung Ihrer Tätigkeit während des Freiwilligendienstes
    • Angaben zu den Bedingungen Ihrer Tätigkeit und zu Ihren Dienstzeiten
    • Angaben, wie Ihre Unterkunft finanziert wird und welches Taschengeld Ihnen zur Verfügung steht
    • Wenn Sie eine Ausbildung erhalten, um die Tätigkeit auszuüben: Angaben zur Ausbildung, zum Beispiel, wie lange die Ausbildung dauert, wann und wo sie stattfindet und welche Inhalte vermittelt werden
  • Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden.
    • Wenn eine Haftungserklärung abgegeben wird: Einkommensnachweise der Person, die die Haftung übernimmt
      Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide oder Kontoauszüge.
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
    Für Freiwillige im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ist eine Gruppenversicherung bei der Versicherung Henner verpflichtend. Diese Versicherung gilt als ausreichender Versicherungsschutz für die Dauer des Aufenthalts im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

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