Niederlassungsbewilligung für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit, von Personen mit Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV (Brexit) oder von freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen
Allgemeine Informationen
Die Niederlassungsbewilligung für Angehörige erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, länger als 6 Monate in Österreich leben möchten und Lebenspartner*in oder sonstige*r Angehörige*r einer sogenannten zusammenführenden Person sind. Sonstige Angehörige sind zum Beispiel Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen oder Cousin*en.
- Die zusammenführende Person hat eine EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit und ist in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Das heißt, sie hat eine Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts.
oder - Die zusammenführende Person hat die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreiches und einen Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV.
oder - Die zusammenführende Person hat die österreichische Staatsbürgerschaft und ist freizügigkeitsberechtigt. Das heißt, sie hatte in der Vergangenheit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in einem EWR-Staat oder der Schweiz. Das hat sie, wenn sie dort gearbeitet hat oder sich dort aufgehalten hat und während ihres Aufenthalts ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz hatte.
Außerdem müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn die zusammenführende Person einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV hat und Sie mit der zusammenführenden Person schon vor dem 31. Dezember 2020 verwandt waren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, können Sie auch einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV bekommen. Lebenspartner*innen können nur eine Niederlassungsbewilligung für Angehörige bekommen.
Die Niederlassungsbewilligung für Angehörige ist höchstens 12 Monate gültig. Solange Sie und die zusammenführende Person die Voraussetzungen erfüllen, kann Ihre Niederlassungsbewilligung verlängert werden.
Angehörige von Personen, die von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, dürfen mit dieser Niederlassungsbewilligung in Österreich leben und selbstständig arbeiten.
Wenn Sie die Niederlassungsbewilligung für Angehörige erhalten, verpflichten Sie sich, innerhalb von 2 Jahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
Eine Familienzusammenführung ist möglich. das heißt, Sie können ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhalten Ihre Familienangehörigen auch eine Niederlassungsbewilligung.
Erstantrag
Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Niederlassungsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.
Verlängerungsantrag
Wenn Sie länger als 12 Monate in Österreich bleiben wollen, müssen Sie Ihre Niederlassungsbewilligung für Angehörige verlängern lassen, bevor Ihre gültige Niederlassungsbewilligung abläuft. Die Niederlassungsbewilligung wird das erste Mal um 12 Monate verlängert.
Wenn Sie 2 Jahre in Österreich gelebt haben, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen und Ihr Reisepass mindestens 3 Jahre gültig ist, erhalten Sie eine Niederlassungsbewilligung für Angehörige, die 3 Jahre gültig ist.
Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung stellen.
Zweckänderungsantrag
Wenn sich während des Aufenthalts Ihre Lebensumstände ändern, ändert sich Ihr Aufenthaltszweck.
Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.
Einen Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus können Sie stellen, wenn Sie seit 2 Jahren mit der Niederlassungsbewilligung in Österreich leben und länger in Österreich bleiben und arbeiten wollen. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen erfüllen. Eine Voraussetzung erfüllen Sie zum Beispiel, wenn Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Ob Sie für den österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen sind, klärt die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) direkt mit dem Arbeitsmarktservice (AMS).
Einen Zweckänderungsantrag auf Daueraufenthalt EU stellen Sie, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung berechtigt sind, also zum Beispiel 2 Jahre eine Niederlassungsbewilligung Angehörige und 3 Jahre eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus hatten und länger in Österreich bleiben wollen. Mit dem Daueraufenthalt EU können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Ihre gültige Niederlassungsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
und
- Die zusammenführende Person hat die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz. Oder die zusammenführende Person hat die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreiches und einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV. Oder die zusammenführende Person hat die österreichische Staatsbürgerschaft und hat von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Dies ist der Fall, wenn sie in der Vergangenheit in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz gearbeitet hat oder wenn sie während des Aufenthalts über ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat.
und
- Sie sind mit der zusammenführenden Person so verwandt:
- Lebenspartner*in. Das heißt, Sie können nachweisen, dass Sie mit der zusammenführenden Person eine dauerhafte Beziehung im Herkunftsland führen.
- Sonstige*r Angehörige*r. Das sind zum Beispiel Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen oder Cousin*en. Und die zusammenführende Person hat bereits im Herkunftsland Unterhalt für Sie geleistet oder bereits im Herkunftsland mit Ihnen zusammengelebt oder gesundheitliche Gründe machen die persönliche Pflege durch die zusammenführende Person erforderlich.
und
- Die zusammenführende Person gibt eine Haftungserklärung ab.
und
- Sie können Deutsch auf dem Niveau A1 nachweisen.
Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Nur für einen Verlängerungsantrag:
Fristen und Termine
Für die Niederlassungsbewilligung als Angehörige*r gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können die Niederlassungsbewilligung immer beantragen.
Die Niederlassungsbewilligung ist höchstens 12 Monate gültig.
Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Niederlassungsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Niederlassungsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.
Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung stellen.
Zuständige Stelle
Erstantrag
Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen. Das ist der Fall, wenn sie ohne Visum einreisen können, wenn Sie aus einem visumpflichtigen Drittstaat kommen und ein gültiges Visum haben oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.1 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.
Verlängerungsantrag
Sie wohnen in Wien:
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Zweckänderungsantrag
Sie wohnen in Wien:
Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Erstantrag
Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.
Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.1 buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
Online-Terminbuchung im Referat 1.1
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.
Wenn die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Niederlassungsbewilligung.
Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Niederlassungsbewilligung. Sie erhalten die Niederlassungsbewilligung im Scheckkartenformat persönlich.
Erst wenn Sie die Niederlassungsbewilligung haben, dürfen Sie in Österreich leben.
Verlängerungsantrag
Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft.
Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.1: Online-Terminbuchung im Referat 4.1
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.2: Online-Terminbuchung im Referat 4.2
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.3: Online-Terminbuchung im Referat 4.3
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.4: Online-Terminbuchung im Referat 4.4
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.5: Online-Terminbuchung im Referat 4.5
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.6: Online-Terminbuchung im Referat 4.6
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Niederlassungsbewilligung weiterhin in Österreich leben. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.
Wenn Sie die Niederlassungsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
- Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
- Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind
Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde. - Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
- Haftungserklärung
- Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
und
Nachweis über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das heißt Unterhaltszahlungen
Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoauszüge, ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (465 KB PDF) - Bundesministerium für Inneres
- Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes für die zusammenführende Person
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH - Nachweis Ihrer A1-Deutschkenntnisse
- Für sonstige Angehörige, für die bereits im Herkunftsland Unterhalt geleistet wurde: Nachweis über die Art, den Umfang und den Zeitraum der Unterhaltsleistung
Nachweise sind zum Beispiel urkundliche Nachweise einer zuständigen Behörde über die Unterhaltsleistung, Überweisungen, Geldtransfers oder Kontoauszüge. - Für sonstige Angehörige, die bereits im Herkunftsland mit der zusammenführenden Person zusammengelebt haben: Nachweis der häuslichen Gemeinschaft
Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Meldezettel. - Für sonstige Angehörige, die gepflegt werden müssen: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch die zusammenführende Person
Nachweise sind zum Beispiel ärztliche Bestätigungen oder Bestätigungen der Behörde im Heimatland. - Für Lebenspartner*innen: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit der zusammenführenden Person
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft der zusammenführenden Person
Ein Nachweis ist zum Beispiel ein gültiger Reisepass. - Anmeldebescheinigung, Bescheinigung des Daueraufenthaltes oder Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV der zusammenführenden Person
Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses
- Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:
- Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- Für Personen, die jünger als 6 Jahre sind: 75 Euro für jede Niederlassungsbewilligung
- Für Personen, die 6 Jahre oder älter sind: 120 Euro für jede Niederlassungsbewilligung
- Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.
Die Kosten sind höher, wenn Sie gleichzeitig einen Verlängerungsantrag und einen Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.
Sie bekommen die Niederlassungsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (494 KB PDF)
- Haftungserklärung (20 KB DOCX)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- Informationen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich - oesterreich.gv.at
- Nachweis von Deutschkenntnissen ("Deutsch vor Zuwanderung") - oesterreich.gv.at
- Niederlassung in Österreich - Bundesministerium für Inneres
- Formen der Zuwanderung - Bundesministerium für Arbeit und Bundesministerium für Inneres
- Schengen-Kalkulator - Berechnen Sie Ihren legalen Kurzaufenthalt in Europa.
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (465 KB PDF) - Bundesministerium für Inneres
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in Österreich - Bundesministerium für Justiz
- Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
- Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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