Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz haben und sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalten, benötigen Sie eine Anmeldebescheinigung. Diese bekommen Sie, wenn Sie ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht haben. Das haben Sie in folgenden Fällen:
- Sie arbeiten in Österreich.
oder - Sie haben genügend Geld und können sich das Leben in Österreich leisten, ohne zu arbeiten. Sie benötigen keine Sozialhilfeleistungen und Sie haben einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
oder - Sie machen eine Ausbildung oder Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder Universität und Sie haben genügend Geld und können sich das Leben in Österreich leisten, ohne zu arbeiten. Und Sie haben einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
Die Anmeldebescheinigung ist unbefristet gültig.
Wenn Sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen, müssen Sie die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sofort darüber informieren.
Mit einer Anmeldebescheinigung können Sie in Österreich selbstständig und unselbstständig arbeiten.
Eine Familienzusammenführung ist möglich, das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ob Ihre Familienangehörigen auch eine Anmeldebescheinigung oder eine Aufenthaltskarte bekommen, hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit Ihre Familienangehörigen haben.
Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend in Österreich leben und in dieser Zeit die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllen, können Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen.
Wenn Sie eine Anmeldebescheinigung haben oder beantragen, können Sie einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger*innen beantragen. Dieser hat das Format einer Scheckkarte und gilt als Identitätsdokument.
Wenn Sie sich als EWR-Bürger*in oder Schweizer*in kürzer als 3 Monate in Österreich aufhalten, benötigen Sie nur einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, aber keine Anmeldebescheinigung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Sie haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz.
und
- Sie sind in Österreich erwerbstätig, Sie arbeiten selbstständig oder unselbstständig.
oder - Sie und Ihre Familienangehörigen haben genügend Geld und können sich das Leben in Österreich leisten, ohne zu arbeiten. Und Sie haben einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
oder - Sie machen in Österreich eine Ausbildung oder Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder Universität und haben genügend Geld und können sich das Leben in Österreich leisten. Und Sie haben einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Fristen und Termine
Sie müssen die Anmeldebescheinigung spätestens 4 Monate nach der Einreise beantragen. Wenn Sie die Anmeldebescheinigung nicht rechtzeitig beantragt haben, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.
Die Anmeldebescheinigung ist unbefristet gültig.
Wenn Sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen, müssen Sie die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sofort darüber informieren.
Wenn Sie schon vor dem 1. Jänner 2006 in Österreich gelebt haben und seitdem durchgehend nach dem Meldegesetz mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind, benötigen Sie keine Anmeldebescheinigung. In diesem Fall gilt die Wohnsitzmeldung als Anmeldebescheinigung.
Einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts können Sie stellen, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren in Österreich leben und in dieser Zeit die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllen.
Zuständige Stelle
Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.
Der erstmalige Antrag für ein neugeborenes Kind muss spätestens 4 Monate nach der Geburt von einer Person gestellt werden, die die Obsorge für das Neugeborene hat. Ob das Kind in Österreich oder in einem anderen Land geboren wurde, spielt dabei keine Rolle.
Sie reisen nach Österreich ein und beantragen die Anmeldebescheinigung spätestens 4 Monate ab Einreise.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen werden, buchen Sie einen Termin im EWR-Referat 5.0:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen werden, buchen Sie einen Termin im EWR-Referat 5.1:
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, bekommen Sie die Anmeldebescheinigung gleich bei dem Termin. Auch Personen, die älter als 14 Jahre sind, erhalten die Anmeldebescheinigung nur persönlich.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der auf Sie zutreffenden Voraussetzungen:
- Nachweis, dass Sie in Österreich arbeiten
Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Dienstverträge, Verträge, Honorarnoten oder Einkommensteuererklärungen.
oder - Nachweis, dass Sie genügend Geld haben und sich das Leben in Österreich leisten können, ohne zu arbeiten
Nachweise sind zum Beispiel Bestätigungen über Pensionsleistungen. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
Und Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (e-Card) oder eine private Krankenversicherung.
Private Krankenversicherungen, die akzeptiert werden
oder - Nachweis über Ihre Ausbildung
Nachweise sind zum Beispiel eine Schulbesuchsbestätigung oder eine Inskriptionsbestätigung einer Universität.
Und Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie Unterhaltserklärung der Eltern, Stipendium oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel.
- Nachweis, dass Sie in Österreich arbeiten
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- 15 Euro für die Anmeldebescheinigung
- Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.
Sie bekommen die Anmeldebescheinigung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (809 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- EU-Bürger*innen und Schweizer*innen - Antrag auf Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts - oesterreich.gv.at
- Mobilität innerhalb der EU - Bundesministerium für Arbeit und Bundesministerium für Inneres
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in Österreich - Bundesministerium für Justiz
- Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie
Rechtliche Grundlagen
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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