Anmeldebescheinigung für Angehörige von EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Angehörige*r einer Person mit der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz oder einer*eines freizügigkeitsberechtigten Österreicher*in sind, selbst eine Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz haben und sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalten, benötigen Sie eine Anmeldebescheinigung. Diese bekommen Sie, wenn die Person, deren Familienangehörige*r Sie sind, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hat.

Die Anmeldebescheinigung ist unbefristet gültig.

Wenn Sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen, zum Beispiel durch Scheidung, Wegzug oder Tod der zusammenführenden Person, müssen Sie die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sofort darüber informieren.

Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend als Familienangehörige*r mit einer Anmeldebescheinigung in Österreich leben und die zusammenführende Person 5 Jahre durchgehend die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen.

Wenn Sie eine Anmeldebescheinigung haben oder beantragen, können Sie einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger*innen beantragen. Dieser hat das Format einer Kreditkarte und gilt als Identitätsdokument, aber nicht als Reisedokument.

Wenn Sie sich als EWR-Bürger*in oder Schweizer*in kürzer als 3 Monate in Österreich aufhalten, benötigen Sie nur einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, aber keine Anmeldebescheinigung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Sie haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz.

und

  • Sie sind mit der sogenannten zusammenführenden Person so verwandt:
    • Ehepartner*in, eingetragene*r Partner*in
      oder
    • Verwandt in gerader absteigender Linie, das heißt Kind, Adoptivkind, Stiefkind oder Enkelkind, und Sie sind jünger als 21 Jahre.
    • Verwandt in gerader aufsteigender Linie, das heißt, Elternteil, Adoptivelternteil, Schwiegerelternteil, oder Großelternteil
      oder
    • Lebenspartner*in oder anders verwandt und
    • Die zusammenführende Person oder Ihr*e Ehepartner*in oder eingetragene*r Partner*in hat aus Österreich in Ihrem Herkunftsland Unterhalt für Sie geleistet.
      oder
    • Sie haben mit der zusammenführenden Person bereits in dem Land, in dem Sie wohnen, in einem Haus oder einer Wohnung gelebt.
      oder
    • Sie sind aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen auf die persönliche Pflege angewiesen.

und

  • Die sogenannte zusammenführende Person hat die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz.
    und
  • Die zusammenführende Person macht von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch. Das heißt:
    • Sie ist in Österreich erwerbstätig, sie arbeitet selbstständig oder unselbstständig.
      oder
    • Die ganze Familie hat genügend Geld und kann sich das Leben in Österreich leisten, ohne zu arbeiten. Und sie hat einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
      oder
    • Sie macht in Österreich eine Ausbildung oder Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder Universität und die ganze Familie hat genügend Geld und kann sich das Leben in Österreich leisten. Und sie hat einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

oder

Die zusammenführende Person ist freizügigkeitsberechtigte*r Österreicher*in.

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Sie müssen die Anmeldebescheinigung spätestens 4 Monate nach der Einreise beantragen. Wenn Sie die Anmeldebescheinigung nicht rechtzeitig beantragt haben, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Die Anmeldebescheinigung ist unbefristet gültig.

Wenn Sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen, zum Beispiel durch Scheidung, Wegzug oder Tod der zusammenführenden Person, müssen Sie die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sofort darüber informieren.

Wenn Sie schon vor dem 1. Jänner 2006 in Österreich gelebt haben und seitdem durchgehend nach dem Meldegesetz mit Haupt- oder Nebenwohnsitz hier gemeldet sind, benötigen Sie keine Anmeldebescheinigung. In diesem Fall gilt die Wohnsitzmeldung als Anmeldebescheinigung.

Einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts können Sie stellen, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren in Österreich leben und in dieser Zeit die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllen.

Zuständige Stelle

Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.

Zusätzlich müssen Kinder ab 14 Jahren bei der Antragstellung persönlich anwesend sein.

Der erstmalige Antrag für ein neugeborenes Kind muss spätestens 4 Monate nach der Geburt von einer Person gestellt werden, die die Obsorge für das Neugeborene hat. Ob das Kind in Österreich oder in einem anderen Land geboren wurde, spielt dabei keine Rolle.

Sie reisen nach Österreich ein und beantragen die Anmeldebescheinigung innerhalb von 4 Monaten ab Einreise.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, bekommen Sie die Anmeldebescheinigung gleich bei dem Termin. Personen, die älter als 14 Jahre sind, erhalten die Anmeldebescheinigung nur persönlich.

Wenn Sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen, zum Beispiel durch Scheidung, Wegzug oder Tod der zusammenführenden Person, müssen Sie die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sofort darüber informieren.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Verwandtschaft
    Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Nachweis der Lebensgemeinschaft, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.
  • Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts von der zusammenführenden Person
  • Wenn die zusammenführende Person nicht arbeitet: Nachweis, dass die ganze Familie genügend Geld hat und sich das Leben in Österreich leisten kann, ohne zu arbeiten
    Nachweise sind zum Beispiel Bestätigungen über Pensionsleistungen. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
    Und Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
    Private Krankenversicherungen, die akzeptiert werden
  • Wenn die zusammenführende Person eine Ausbildung macht: Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die ganze Familie sowie Unterhaltserklärung der Eltern, Stipendium oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel für die ganze Familie.
    Private Krankenversicherungen, die akzeptiert werden
  • Bei Lebenspartner*innen oder sonstigen Angehörigen:
    • Nachweis über die Unterhaltsleistung
      Nachweise sind zum Beispiel Überweisungen, Geldtransfers oder Kontoauszüge.
      oder
    • Nachweis der häuslichen Gemeinschaft im Herkunftsland
      Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Meldezettel.
      oder
    • Für Angehörige, die gepflegt werden müssen: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch die zusammenführende Person
      Nachweise sind zum Beispiel Urkunden einer zuständigen Behörde.
  • Wenn die zusammenführende Person freizügigkeitsberechtigte*r Österreicher*in ist:
    • Nachweis, dass die zusammenführende Person in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebraucht gemacht hat
      Nachweise sind zum Beispiel eine Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts.
    • Macht die zusammenführende Person in Österreich eine Ausbildung oder hält sich privat hier auf, sind Nachweise erforderlich, dass eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Nachweise sind zum Beispiel Spar- oder Bankguthaben, Pensionsbezüge oder Mieteinnahmen. Die Nachweise der Existenzmittel und Krankenversicherung sind erforderlich für die zusammenführende Person und den*die Familienangehörige*n.
      Private Krankenversicherungen, die akzeptiert werden

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 15 Euro für die Anmeldebescheinigung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Sie bekommen die Anmeldebescheinigung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

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