Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie

Ob Sie Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen können, hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit Sie und Ihre Familienangehörigen und welchen Aufenthaltstitel Sie in Österreich haben.

Bei einer Familienzusammenführung sind Sie für Ihre Familie die sogenannte zusammenführende Person. Das heißt, wenn Sie und Ihre Familienangehörigen alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Ihre Familienangehörigen den Aufenthaltstitel nur, wenn Sie selbst einen Aufenthaltstitel bekommen. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist bei den jeweiligen Aufenthaltstiteln beschrieben.

In manchen Fällen können Ihre Familienangehörigen auch einen eigenen, von Ihnen unabhängigen Aufenthaltstitel beantragen.

Den Antrag muss immer die Person stellen, die den Aufenthaltstitel möchte. Den Antrag für ein Kind, das jünger als 18 Jahre ist, muss eine Person stellen, die die Obsorge hat. In manchen Fällen kann bei einem gemeinsamen Erstantrag die Firma, für die Sie arbeiten oder arbeiten werden, den Antrag für Sie und Ihre Familie stellen.

Beantworten Sie die folgenden Fragen und erfahren Sie, ob Sie und Ihre Familie Aufenthaltstitel beantragen können. Wenn ja, erhalten Sie weitere Informationen zur Antragstellung, zum Beispiel welche Unterlagen Sie brauchen und welche Stelle für Sie zuständig ist.

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Sie haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Und...

... Ihre Familienangehörigen oder Angehörigen haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz

  • Anmeldebescheinigung für Familienangehörige
    Für die Person, mit der Sie verheiratet oder verpartnert sind, Angehörige in gerade aufsteigender oder absteigender Linie, also Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, sonstige Angehörige und Lebenspartner*innen

... Ihre Familienangehörigen und Angehörigen haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats

Sie haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz oder Sie haben die österreichische Staatsbürgerschaft und sind freizügigkeitsberechtigt. Und...

...Ihre Angehörigen haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz

  • Anmeldebescheinigung für Familienangehörige
    Für die Person, mit der Sie verheiratet oder verpartnert sind, Angehörige in gerade aufsteigender oder absteigender Linie, also Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, sonstige Angehörige und Lebenspartner*innen

...Ihre Familienangehörigen und Angehörigen haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats

Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats. Und...

...Ihre Angehörigen haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz

Nur, wenn Ihre Angehörigen ein eigenständiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht haben, können sie eine Anmeldebescheinigung bekommen. Von einem Drittstaatsangehörigen kann kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet werden.

...Ihre Familienangehörigen haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats

Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter, Schüler, Selbständiger, Sozialdienstleistender, einer Au-Pair-Kraft oder eines*einer Freiwilligen haben, ist eine Familienzusammenführung nicht möglich.

In allen anderen Fällen können Sie nur die Person, mit der Sie verheiratet oder verpartnert sind und Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, mitnehmen. Diese können folgende Aufenthaltstitel erhalten:

  • Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilität, Student oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte) haben: Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
    Ihre Familienangehörigen bekommen die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie Ihre Aufenthaltsbewilligung gültig ist.
  • Wenn Sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus haben, früher eine Rot-Weiß-Rot-Karte für selbständige Schlüsselkräfte und jetzt eine Niederlassungsbewilligung haben, eine Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, eine Niederlassungsbewilligung Forscher, eine Blaue Karte EU, einen Daueraufenthalt EU, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte, einen Artikel 50 EUV haben oder Asylberechtige*r sind: Rot-Weiß-Rot-Karte plus
  • Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung Angehörige*r, eine Niederlassungsbewilligung Künstler oder eine Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit haben: Niederlassungsbewilligung

Übersichtstabelle nach Aufenthaltstitel

Sie haben diesen Aufenthaltstitel

Familienangehörige mit Staatsangehörigkeit EWR oder Schweiz brauchen

Familienangehörige mit Staatsangehörigkeit Drittstaat brauchen

Sie sind freizügigkeitsberechtigte*r Österreicher*in

Anmeldebescheinigung für Angehörige von EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Niederlassungsbewilligung für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit oder von freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen
oder
Aufenthaltskarte für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen, EWR-Bürger*innen oder Schweizer*innen

Sie sind nicht freizügigkeitsberechtige*r Österreicher*in

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Aufenthaltstitel Familienangehöriger
oder
Niederlassungsbewilligung Angehöriger

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Anmeldebescheinigung für Angehörige von EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Aufenthaltskarte für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen, EWR-Bürger*innen oder Schweizer*innen
oder
Niederlassungsbewilligung für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit oder von freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen

Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Anmeldebescheinigung für Angehörige von EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Daueraufenthaltskarte für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen, EWR-Bürger*innen oder Schweizer*innen

Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität

Anmeldebescheinigung für Angehörige von EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

Aufenthaltsbewilligung ICT und Mobile ICT

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

Aufenthaltsbewilligung Student

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte)

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

Blaue Karte EU

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Rot-Weiß-Rot-Karte Selbständige Schlüsselkraft

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Rot-Weiß-Rot-Karte Start Up-Gründer

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Rot-Weiß-Rot-Karte Unselbständige Schlüsselkraft

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Niederlassungsbewilligung Angehöriger

Niederlassungsbewilligung

Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit

Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit

Niederlassungsbewilligung Forscher

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Niederlassungsbewilligung Künstler

Niederlassungsbewilligung

Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit als Wissenschaftler*in oder besondere Führungskraft

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für Seelsorger*innen, Medienbedienstete et cetera

Niederlassungsbewilligung

Daueraufenthalt EU

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Haben Sie noch Fragen?

Rufen Sie uns unter der Telefonnummer +43 1 4000-3535 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an servicecenter@ma35.wien.gv.at. Das Team der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert Sie gerne.

Kontakt zum Fachbereich Einwanderung (MA 35)

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