Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV - Brexit

Allgemeine Informationen

Am 31. Jänner 2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Das war der sogenannte Brexit. Bis 31. Dezember 2020 gab es eine Übergangszeit, in der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für Personen mit britischer Staatsangehörigkeit und ihre Angehörigen weiter angewendet wurde.

Seit dem 1. Jänner 2021 sind Personen mit britischer Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige. Wenn Sie also die britische Staatsangehörigkeit haben und erst jetzt nach Österreich ziehen wollen, gelten für Sie und Ihre Familienangehörigen die gleichen Voraussetzungen wie für alle Antragsteller*innen aus Drittstaaten. Sie können bei dieser Befragung herausfinden, welcher Aufenthaltstitel für Sie passend ist.

Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2021 in Österreich gelebt haben und die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllten, hatten bis spätestens Ende Dezember 2021 Zeit für die Antragstellung für den Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV.

Auch wenn Sie schon vor dem Brexit ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, also eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte hatten, mussten Sie bis spätestens Ende Dezember 2021 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV stellen.

Nur wenn Sie vernünftige Gründe für das Verpassen der Frist nachweisen, können Sie jetzt noch einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV beantragen.

Ansonsten können nur die folgenden Personengruppen weiterhin einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV beantragen:

  • Sie haben schon einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV und möchten diesen verlängern.
  • Sie sind leibliches Kind oder Adoptivkind einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit und Sie sind nach dem 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert worden. Und die Person mit britischer Staatsangehörigkeit hat schon vor dem 1. Jänner 2021 rechtmäßig in Österreich gelebt und lebt auch seither rechtmäßig in Österreich.
  • Sie sind Familienangehörige*r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit und waren mit dieser Person schon vor dem 1. Jänner 2021 verwandt. Und die Person mit britischer Staatsangehörigkeit lebte schon vor dem 1. Jänner 2021 rechtmäßig in Österreich und lebt auch seither rechtmäßig in Österreich.

Mit dem Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV dürfen Sie in Österreich leben, arbeiten und studieren. Für den Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV müssen Sie keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Wenn Sie sich 5 Jahre rechtmäßig und durchgehend in Österreich aufhalten, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Die Zeit, die Sie vor dem 1. Jänner 2021 in Österreich verbracht haben, wird auf die 5 Jahre angerechnet.

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV haben, der 5 Jahre gültig ist, und schon vor Ablauf der Karte das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können Sie einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV beantragen, der 10 Jahre gültig ist.

In folgenden Fällen können Sie nur eine Niederlassungsbewilligung oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen:

  • Sie sind Lebenspartner*in einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit. Die Person lebte schon vor dem 1. Jänner 2021 rechtmäßig in Österreich und lebt auch seither rechtmäßig in Österreich. Und Sie waren schon vor dem 1. Jänner 2021 in einer dauerhaften Beziehung. Und Sie sind erst nach dem 31. Dezember 2020 nach Österreich gezogen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten.
  • Sie sind mit einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft. Die Person lebte schon vor dem 1. Jänner 2021 rechtmäßig in Österreich und lebt auch seither rechtmäßig in Österreich. Und Sie waren schon vor dem 1. Jänner 2021 in einer dauerhaften Beziehung. Sie haben erst nach dem 31. Dezember 2020 geheiratet und sind danach nach Österreich gezogen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie eine Niederlassungsbewilligung oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Sie sind leibliches Kind oder Adoptivkind einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit.

  • Und die Person hat schon vor dem 1. Jänner 2021 rechtmäßig in Österreich gelebt und lebt auch seither rechtmäßig in Österreich.
  • Und Sie sind nach dem 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert worden.

Oder

Sie sind Familienangehörige*r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit. Das ist Ihre zusammenführende Person.

  • Und die zusammenführende Person lebte schon vor dem 1. Jänner 2021 rechtmäßig in Österreich und lebt auch seither rechtmäßig in Österreich.
  • Und Sie waren mit der zusammenführenden Person schon vor dem 1. Jänner 2021 verwandt, verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Und Sie sind mit der zusammenführenden Person so verwandt:
    • Ehepartner*in oder eingetragene Partner*in
    • Sonstige*r Angehörige*r. Und die zusammenführende Person hat bereits im Herkunftsland Unterhalt für Sie geleistet oder bereits im Herkunftsland mit Ihnen zusammengelebt oder gesundheitliche Gründe machen Ihre persönliche Pflege durch die zusammenführende Person erforderlich.
  • Oder Sie sind mit der zusammenführenden Person oder ihrem*ihrer Ehepartner*in oder eingetragenen Partner*in so verwandt:
    • Verwandt in gerader absteigender Linie, das heißt, Sie sind leibliches Kind, Adoptivkind oder Enkelkind und Sie sind jünger als 21 Jahre. Oder Sie sind älter als 21 Jahre und die zusammenführende Person oder Ihr*e Ehepartner*in oder eingetragene Partner*in hat bereits im Herkunftsland für Sie Unterhalt geleistet.
      Oder
    • Verwandt in gerader aufsteigender Linie, das heißt, Sie sind zum Beispiel Eltern, Adoptiveltern oder Großeltern. Und die zusammenführende Person oder ihr*e Ehepartner*in oder eingetragene Partner*in hat bereits im Herkunftsland für Sie Unterhalt geleistet.

Oder

  • Sie sind britische*r Staatsbürger*in oder Familienangehörige*r oder Lebenspartner*in einer Person mit britischer Staatsbürgerschaft.
  • Und Sie haben den Antrag für den Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV nicht rechtzeitig gestellt.
  • Und Sie können vernünftige Gründe für das Verpassen der Frist nachweisen.
  • Und Sie haben sich schon vor dem 1. Jänner 2021 rechtmäßig in Österreich aufgehalten und leben auch seither rechtmäßig in Österreich.
  • Und wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben, müssen Sie schon vor dem 1. Jänner 2021 eine Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder Niederlassungsbewilligung gehabt oder beantragt haben.
  • Und
    • Sie oder Ihre zusammenführende Person sind in Österreich erwerbstätig, das bedeutet Sie arbeiten selbstständig oder unselbstständig.
      oder
    • Sie oder Ihre zusammenführende Person haben genügend Geld und können sich das Leben in Österreich leisten, ohne zu arbeiten. Und Sie haben einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
      oder
    • Sie oder Ihre zusammenführende Person machen in Österreich eine Ausbildung oder Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder Universität und haben genügend Geld und können sich das Leben in Österreich leisten. Und Sie haben einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Fristen und Termine

Den Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV müssen Sie spätestens 3 Monate nach Ihrer Einreise stellen.

Der Erstantrag für ein neugeborenes Kind muss spätestens 3 Monate nach der Geburt gestellt werden. Wenn Ihr Kind im Ausland geboren oder adoptiert wurde, müssen Sie den Antrag spätestens 3 Monate nach der Einreise Ihres Kindes stellen.

Wenn Sie den Antrag zum ersten Mal stellen, ist der Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV 5 Jahre gültig. Sie müssen vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels eine Verlängerung beantragen. Dann können Sie einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 10 Jahren bekommen.

Wenn Sie schon vor dem 1. Jänner 2021 das Daueraufenthaltsrecht für Österreich erworben haben, ist Ihr Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV 10 Jahre gültig.

Zuständige Stelle

Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.

Der Erstantrag für ein neugeborenes Kind muss spätestens 3 Monate nach der Geburt gestellt werden. Wenn Ihr Kind im Ausland geboren oder adoptiert wurde, müssen Sie den Antrag spätestens 3 Monate nach der Einreise Ihres Kindes stellen.

Sie reisen nach Österreich ein und beantragen den Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV spätestens 3 Monate ab Einreise.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie einen Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel stellen, Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen oder eine Zweckänderung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Karte im Format einer Kreditkarte persönlich. Kinder, die 14 Jahre oder älter sind, erhalten den Aufenthaltstitel nur persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Verlängerungsantrag

Wenn Sie den Antrag zum ersten Mal gestellt haben, ist der Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV 5 Jahre gültig. Wenn Sie vor dem Ablauf Ihres Aufenthaltstitels eine Verlängerung beantragen, können Sie einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 10 Jahren bekommen.

Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen bleibt auch nach Ablauf Ihrer Karte bestehen. Wenn Sie den Verlängerungsantrag nach Ablauf Ihrer Karte stellen, schadet das nicht Ihrem Antrag. Es wird empfohlen, dass Sie trotzdem rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. Wenn Sie eine abgelaufene Karte haben, kann es für Sie zu Problemen bei der Grenzkontrolle kommen.

Sie müssen den Verlängerungsantrag persönlich stellen. Den Antrag für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person stellen, die die Obsorge hat.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel weiterhin in Österreich leben. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen.

Wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Karte im Format einer Kreditkarte persönlich. Kinder, die 14 Jahre oder älter sind, erhalten den Aufenthaltstitel nur persönlich.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen zum Nachweis der auf Sie zutreffenden Voraussetzungen

Die Liste dieser Unterlagen ist allgemein gehalten. Es kann sein, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Angaben weitere Unterlagen nachbringen müssen.

  • Für Kinder oder Adoptivkinder, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren sind oder adoptiert wurden:
    • Reisedokumente der Eltern
      Das sind zum Beispiel Reisepässe oder Personalausweise.
    • Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt der zusammenführenden Person in Österreich vor dem 1. Jänner 2021 und auch danach
      Ein Nachweis ist zum Beispiel ein gültiger Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV.
    • Nachweis, wie Ihr Kind mit der zusammenführenden Person verwandt ist
      Nachweise sind zum Beispiel Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.
  • Für Familienangehörige:
    • Nachweis über die britische Staatsbürgerschaft der zusammenführenden Person
      Ein Nachweis ist zum Beispiel ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.
    • Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt der zusammenführenden Person in Österreich vor dem 1. Jänner 2021 und auch danach
      Ein Nachweis ist zum Beispiel ein gültiger Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV.
    • Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind
      Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.
    • Für Verwandte in gerade absteigender Linie, zum Beispiel Kinder oder Enkelkinder, die 21 Jahre oder älter sind und für Verwandte in gerader aufsteigender Linie, zum Beispiel Eltern oder Schwiegereltern: Nachweis, dass Sie im Land, in dem Sie leben, aktuell von der zusammenführenden Person oder dem*der Ehepartner*in oder eingetragenen Partner*in Unterhalt bekommen. Der Unterhalt muss zum Zeitpunkt, zu dem der Familiennachzug beantragt wird, geleistet worden sein.
      Nachweise sind zum Beispiel Kontoauszüge oder Überweisungen.
    • Für sonstige Angehörige, für die bereits im Herkunftsland Unterhalt geleistet wurde: Nachweis über die Art, den Umfang und den Zeitraum der Unterhaltsleistung
      Nachweise sind zum Beispiel urkundliche Nachweise einer zuständigen Behörde über die Unterhaltsleistung, Überweisungen, Geldtransfers oder Kontoauszüge.
    • Für sonstige Angehörige, die bereits im Herkunftsland mit der zusammenführenden Person zusammengelebt haben: Nachweis der häuslichen Gemeinschaft
      Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Meldezettel.
    • Für sonstige Angehörige, die gepflegt werden müssen: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch die zusammenführende Person
      Nachweise sind zum Beispiel ärztliche Bestätigungen oder Bestätigungen der Behörde im Heimatland.
    • Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:
      • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
        Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Wenn Sie unmittelbar vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
  • Für aus vernünftigen Gründen verspätete Anträge:
    • Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich
      Nachweise sind zum Beispiel Ihre Anmeldebescheinigung, Bescheinigung Ihres Daueraufenthalts, Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder Niederlassungsbewilligung.
    • Nachweis über die vernünftigen Gründe
    • Nachweis, dass Sie in Österreich arbeiten
      Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Dienstverträge, Verträge, Honorarnoten oder Einkommensteuererklärungen.
      oder
    • Nachweis, dass Sie genügend Geld haben und sich das Leben in Österreich leisten können, ohne zu arbeiten
      Nachweise sind zum Beispiel Bestätigungen über Pensionsleistungen.
      Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt
      Und Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung oder Mitversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung, die Schwangerschaften und Vorerkrankungen abdeckt.
      Private Krankenversicherungen, die akzeptiert werden
      oder
    • Nachweis über Ihre Ausbildung
      Nachweise sind zum Beispiel eine Schulbesuchsbestätigung oder eine Inskriptionsbestätigung einer Universität.
      Und Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie Unterhaltserklärung der Eltern, Stipendium oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel
      Private Krankenversicherungen, die akzeptiert werden
    • Für Familienangehörige und Lebenspartner*innen:
      • Nachweis über die britische Staatsbürgerschaft der zusammenführenden Person Ein Nachweis ist zum Beispiel ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.
      • Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt der zusammenführenden Person in Österreich vor dem 1. Jänner 2021 und auch danach Ein Nachweis ist zum Beispiel ein gültiger Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV.
      • Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • Für Personen, die jünger als 16 Jahre sind: 26,30 Euro für jeden Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV
  • Für Personen, die 16 Jahre oder älter sind: 61,50 Euro für jeden Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen. Diese Kosten müssen Sie schon bei der Antragstellung bezahlen.

Wenn Sie Ihre Bescheinigung des Daueraufenthaltes, Ihre Daueraufenthaltskarte oder einen anderen, unbefristeten Aufenthaltstitel gegen einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV eintauschen, müssen Sie nur Kosten für Reisedokumente und Personenstandsurkunden zahlen.

Sie bekommen den Aufenthaltstitel erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

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Rechtliche Grundlagen

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