Niederlassungsbewilligung Forscher

Allgemeine Informationen

Die Niederlassungsbewilligung Forscher erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und bei einer in Österreich zertifizierten Forschungseinrichtung eine Forschungstätigkeit ausüben möchten. Und wenn Sie alle Voraussetzungen dafür erfüllen. Eine Voraussetzung erfüllen Sie zum Beispiel, wenn Sie einen Hochschulabschluss haben, der Ihnen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, also zum Beispiel ein Master-Abschluss. Die Niederlassungsbewilligung Forscher ist auch für Personen, die im Rahmen eines Post doc-Projekts tätig sind.

Die Niederlassungsbewilligung Forscher ist 3 Monate länger gültig, wie die Aufnahmevereinbarung mit der zertifizierten Forschungseinrichtung, aber höchstens 2 Jahre. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Niederlassungsbewilligung um jeweils maximal 2 Jahre verlängert werden.

Sie dürfen mit der Niederlassungsbewilligung Forscher nur für die auf der Niederlassungsbewilligung angeführte Forschungseinrichtung arbeiten.

Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhalten Ihre Familienangehörigen die Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Niederlassungsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verlängerungsantrag

Wenn Ihre Niederlassungsbewilligung für weniger als 2 Jahre ausgestellt wurde, müssen Sie die Bewilligung verlängern lassen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft. Auch wenn Sie länger als 2 Jahre in Österreich bleiben wollen und die Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus nicht erfüllen, müssen Sie die Niederlassungsbewilligung verlängern lassen.

Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung stellen.

Wenn Ihre Forschungstätigkeit abgeschlossen ist und Sie noch einmal eine Niederlassungsbewilligung Forscher, eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Blaue Karte EU möchten, können Sie die Niederlassungsbewilligung für maximal 12 Monate verlängern. Das ist nur 1 Mal möglich. In dieser Zeit können Sie eine Arbeitsstelle suchen oder ein Unternehmen gründen.

Die Niederlassungsbewilligung müssen Sie verlängern lassen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft.

Zweckänderungsantrag

Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, also wenn Sie zum Beispiel für eine andere Firma oder Organisation arbeiten möchten, ändert sich Ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Einen Zweckänderungsantrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus stellen Sie, wenn Sie innerhalb von 2 Jahren mindestens 21 Monate in der Forschung gearbeitet haben und länger in Österreich bleiben wollen. Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist höchstens 3 Jahre gültig, wenn der Reisepass so lange gültig ist. Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus können Sie in Österreich leben und arbeiten.

Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung berechtigt sind, also zum Beispiel 2 Jahre eine Niederlassungsbewilligung und 3 Jahre die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hatten, können Sie eine Zweckänderung auf Daueraufenthalt EU beantragen. Mit dem Daueraufenthalt EU können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor Ihre gültige Niederlassungsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
    und
  • Sie haben einen Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht.
    und
  • Sie möchten eine Tätigkeit in der Forschung ausüben, für die ein Hochschulstudium nötig ist. Und Sie haben dafür eine Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung in Österreich.

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Für die Niederlassungsbewilligung Forscher gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können die Niederlassungsbewilligung immer beantragen.

Die Niederlassungsbewilligung Forscher ist 3 Monate länger gültig wie die Aufnahmevereinbarung mit der zertifizierten Forschungseinrichtung, aber höchstens 2 Jahre.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Niederlassungsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Niederlassungsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus müssen Sie stellen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung stellen.

Zuständige Stelle

Erstantrag

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen. Das ist der Fall, wenn sie ohne Visum einreisen können, wenn Sie aus einem visumpflichtigen Drittstaat kommen und ein gültiges Visum haben oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verlängerungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Zuständige Stelle ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Sie wohnen in Wien:

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.

Andere Zweckänderungsanträge

Für andere Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen.

Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Wenn die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Niederlassungsbewilligung.

Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Niederlassungsbewilligung. Sie erhalten die Niederlassungsbewilligung im Scheckkartenformat persönlich.

Erst, wenn Sie die Niederlassungsbewilligung haben, dürfen Sie in Österreich in der Forschung arbeiten.

Verlängerungsantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft.

Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Niederlassungsbewilligung in Österreich leben und weiterhin als Forscher*in arbeiten. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.

Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft.

Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie die Niederlassungsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist.
  • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
    Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
    und
    Nachweis über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das heißt Unterhaltszahlungen
    Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoauszüge, ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.
  • Nachweis über einen Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, zum Beispiel Master, Magister, Doktor oder PhD
  • Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung mit folgenden Inhalten:
    • Vertragspartner*innen
    • Zweck, Dauer und Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes
    • Angaben über das monatliche Einkommen
    • Zusage der Forschungseinrichtung, Sie aufzunehmen
    • Ihre Zusage, dass Sie sich bemühen werden, die Forschungstätigkeit abzuschließen
    • Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher*in in einem weiteren Mitgliedstaat, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist
    • Vereinbarung, dass die Forschungsvereinbarung automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf die Niederlassungsbewilligung Forscher rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wird oder die Niederlassungsbewilligung Forscher rechtskräftig entzogen wurde.
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 160 Euro für jede Niederlassungsbewilligung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Niederlassungsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

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