Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und als Arbeitnehmer*in von ihrer Firma zu einer österreichischen Firma entsendet werden, damit Sie dort vorübergehend vertragliche Verpflichtungen erfüllen, benötigen Sie die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter. Ihre Firma hat den Hauptsitz in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat. Solche vertraglichen Verpflichtungen sind zum Beispiel Tätigkeiten auf einer Baustelle oder bestimmte Fortbildungsprogramme für Trainees mit Hochschulabschluss.
Die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter ist so lange gültig wie Sie entsendet sind, aber höchstens 12 Monate. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Aufenthaltsbewilligung um jeweils maximal 12 Monate verlängert werden.
Sie dürfen höchstens so lange in Österreich arbeiten, wie es für die vertragliche Verpflichtung nötig ist. Und Sie dürfen nur für die österreichische Firma arbeiten, die in der Aufenthaltsbewilligung genannt ist.
Eine Familienzusammenführung ist nicht möglich. Das heißt, nur wenn Ihre Familienangehörigen ein Anrecht auf einen eigenen Aufenthaltstitel haben, können Sie Ihre Familie nach Österreich mitnehmen.
Erstantrag
Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.
Verlängerungsantrag
Wenn Sie länger als 12 Monate in Österreich bleiben wollen, müssen Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.
Zweckänderungsantrag
Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, also wenn Sie zum Beispiel für eine andere Firma arbeiten möchten, ändert sich ihr Aufenthaltszweck.
Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.
Auch wenn Sie nach Ihrer Tätigkeit als Betriebsentsandte*r zum Beispiel in Wien für eine andere Firma arbeiten möchten, müssen Sie einen Zweckänderungsantrag stellen.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
und - Sie arbeiten für eine Firma, die keinen Betriebssitz in Österreich hat.
und - Ihre Firma hat einen Auftrag von einer österreichischen Firma und entsendet Sie nach Österreich, damit Sie dort vorübergehend vertragliche Verpflichtungen erfüllen.
und - Die österreichische Firma hat beim Arbeitsmarktservice (AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt. Und das AMS hat eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt.
oder
Es liegt ein Fall des § 18 Abs. 3, Ziffer 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vor.
Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Fristen und Termine
Für die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter immer beantragen.
Die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter ist so lange gültig, wie Sie von der Firma entsendet werden, aber höchstens 12 Monate.
Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.
Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.
Zuständige Stelle
Erstantrag
Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.
Verlängerungsantrag
Sie wohnen in Wien:
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Zweckänderungsantrag
Sie wohnen in Wien:
Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Erstantrag
Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.
Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts auch in Österreich stellen.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
Online-Terminbuchung im Business Immigration Office
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.
Wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.
Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung im Scheckkartenformat persönlich.
Erst, wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung haben, dürfen Sie in Österreich als Betriebsentsandte*r arbeiten.
Verlängerungsantrag
Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.1: Online-Terminbuchung im Referat 4.1
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.2: Online-Terminbuchung im Referat 4.2
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.3: Online-Terminbuchung im Referat 4.3
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.4: Online-Terminbuchung im Referat 4.4
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.5: Online-Terminbuchung im Referat 4.5
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.6: Online-Terminbuchung im Referat 4.6
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in Österreich leben und weiterhin arbeiten. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.
Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
- Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
- Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis des Arbeitsmarktservice (AMS), dass ein Fall des § 18 Abs. 3, Ziffer 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt
- Nachweis, dass Sie eine ortsübliche Unterkunft haben
Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung. - Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung. - Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
und
Nachweis über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das heißt Unterhaltszahlungen
Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoauszüge, ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (465 KB PDF) - Bundesministerium für Inneres
Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses
- Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:
- Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung
- Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.
Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.
Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (494 KB PDF)
- Wohnrechtsvereinbarung (618 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- Informationen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich - oesterreich.gv.at
- Niederlassung in Österreich - Bundesministerium für Inneres
- Formen der Zuwanderung - Bundesministerium für Arbeit und Bundesministerium für Inneres
- Schengen-Kalkulator - Berechnen Sie Ihren legalen Kurzaufenthalt in Europa.
- Informationen für Unternehmen in Wien zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte - Arbeitsmarktservice (AMS)
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in Österreich - Bundesministerium für Justiz
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
- Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
Kontaktformular