Rot-Weiß-Rot-Karte Unselbständige Schlüsselkraft
Allgemeine Informationen
Die Rot-Weiß-Rot Karte für unselbständige Schlüsselkräfte erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und aufgrund Ihrer Qualifikationen länger als 6 Monate in Österreich leben und als Schlüsselkraft in einer Firma arbeiten möchten. Und wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine Voraussetzung erfüllen Sie zum Beispiel, wenn Sie besonders Hochqualifizierte*r, Studienabsolvent*in, Stammmitarbeiter*in, sonstige Schlüsselkraft oder Fachkraft in einem Mangelberuf sind.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte Unselbständige Schlüsselkraft ist höchstens 2 Jahre gültig. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Rot-Weiß-Rot-Karte um jeweils maximal 2 Jahre verlängert werden.
Sie dürfen mit der Rot-Weiß-Rot-Karte Unselbständige Schlüsselkraft nur bei der Firma oder Organisation arbeiten, die auf der Karte genannt ist.
Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, Sie können ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhalten Ihre Familienangehörigen die Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Erstantrag
Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Rot-Weiß-Rot-Karte zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.
Verlängerungsantrag
Wenn Ihre Rot-Weiß-Rot-Karte für weniger als 2 Jahre ausgestellt wurde, müssen Sie die Karte verlängern lassen, bevor die gültige Karte abläuft. Auch wenn Sie länger als 2 Jahre in Österreich bleiben wollen und die Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus nicht erfüllen, müssen Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte verlängern lassen.
Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Rot-Weiß-Rot-Karte stellen.
Zweckänderungsantrag
Wenn sich während Ihres Aufenthalts Ihre Lebensumstände ändern, also wenn Sie zum Beispiel eine eigene Firma gründen oder für eine andere Firma arbeiten möchten, ändert sich Ihr Aufenthaltszweck.
Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.
Einen Zweckänderungsantrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus können Sie stellen, wenn Sie innerhalb von 2 Jahren mindestens 21 Monate mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich gelebt und gearbeitet haben und länger in Österreich bleiben wollen. Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist höchstens 3 Jahre gültig, wenn der Reisepass so lange gültig ist. Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus können Sie in Österreich leben und selbständig und unselbständig arbeiten.
Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung berechtigt sind, also zum Beispiel 2 Jahre die Rot-Weiß-Rot-Karte und 3 Jahre die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hatten, können Sie eine Zweckänderung auf Daueraufenthalt EU beantragen. Mit dem Daueraufenthalt EU können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Rot-Weiß-Rot-Karte abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Karte.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
und
- Sie möchten für eine Firma als unselbständige Schlüsselkraft arbeiten. Schlüsselkräfte sind folgende Personen:
- Besonders Hochqualifizierte
- Fachkräfte in einem Mangelberuf
- Sonstige Schlüsselkräfte
- Stammmitarbeiter*innen, das sind zum Beispiel Saisonarbeitskräfte
- Studienabsolvent*innen, das sind Personen, die in der Vergangenheit ein Studium an einer österreichischen Hochschule absolviert haben.
und
- Das Arbeitsmarktservice (AMS) lässt Sie für den österreichischen Arbeitsmarkt als Schlüsselkraft zu. Dafür müssen Sie zum Beispiel die im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelte notwendige Punktezahl von mindestens 70 Punkten für besonders Hochqualifizierte, mindestens 55 Punkten für Fachkräfte in einem Mangelberuf und mindestens 55 Punkten für Sonstige Schlüsselkräfte erreichen. Für Stammmitarbeiter*innen und Studienabsolvent*innen gilt das Punktesystem nicht. Ob Sie für den österreichischen Arbeitsmarkt als Schlüsselkraft zugelassen sind, klärt die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) direkt mit dem AMS.
Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Fristen und Termine
Für die Rot-Weiß-Rot-Karte Unselbständige Schlüsselkraft gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können die Rot-Weiß-Rot-Karte Unselbständige Schlüsselkraft immer beantragen.
Wenn Sie bereits den Daueraufenthalt EU eines anderen EU-Staates haben, müssen Sie den Antrag für die Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich spätestens 3 Monate nach Ihrer Einreise stellen.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte Unselbständige Schlüsselkraft ist höchstens 2 Jahre gültig.
Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte für die maximal möglichen 2 Jahre erhalten.
Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus müssen Sie stellen, bevor die gültige Rot-Weiß-Rot-Karte abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Rot-Weiß-Rot-Karte. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Rot-Weiß-Rot-Karte stellen.
Zuständige Stelle
Erstantrag
Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, kann die Firma oder Organisation, bei der Sie arbeiten werden, den Antrag für Sie stellen.
Oder Sie stellen den Antrag selbst.
- Wenn Sie nur mit Visum nach Österreich einreisen können, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
- Wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen können, dann können Sie den Antrag während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.
Wie Sie oder die Firma oder Organisation, bei der Sie arbeiten werden, im Business Immigration Office einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in dem betreffenden Bundesland. Das gilt auch, wenn die Firma oder Organisation, bei der Sie arbeiten werden, den Antrag für Sie stellt.
Verlängerungsantrag
Sie wohnen in Wien:
Zuständige Stelle ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office.
Wie Sie oder Ihre Firma oder Organisation dort den Antrag stellen können, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in dem betreffenden Bundesland. Das gilt auch, wenn die Firma oder Organisation, bei der Sie arbeiten werden, den Antrag für Sie stellt.
Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Sie wohnen in Wien:
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Andere Zweckänderungsanträge
Für andere Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Verfahrensablauf
Erstantrag
Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.
Nur wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie den Antrag auch in Österreich stellen.
Oder die Firma, bei der Sie arbeiten werden, stellt den Antrag.
Wenn Sie in Wien wohnen werden und den Antrag persönlich stellen wollen, müssen Sie oder Ihre Firma dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
Online-Terminbuchung im Business Immigration Office
Ihre Firma kann den Antrag für Sie dort auch schriftlich stellen. Ihre Firma kann auch den Antrag für Ihre Familienangehörigen stellen, wenn sie den Antrag gleichzeitig stellen.
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.
Wenn die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot-Karte vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Rot-Weiß-Rot-Karte.
Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Rot-Weiß-Rot-Karte. Sie erhalten die Rot-Weiß-Rot-Karte im Scheckkartenformat persönlich.
Erst, wenn Sie die Karte haben, dürfen Sie in Österreich als unselbständige Schlüsselkraft arbeiten.
Verlängerungsantrag
Sie oder Ihre Firma müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Rot-Weiß-Rot-Karte abläuft.
Wenn Sie in Wien wohnen und den Antrag persönlich stellen wollen, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
Online-Terminbuchung im Business Immigration Office
Ihre Firma kann den Antrag für Sie dort auch schriftlich stellen. Ihre Firma kann auch den Antrag für Ihre Familienangehörigen stellen, wenn sie den Antrag gleichzeitig stellen.
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich leben und weiterhin als unselbständige Schlüsselkraft arbeiten. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.
Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Rot-Weiß-Rot-Karte abläuft.
Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.1: Online-Terminbuchung im Referat 4.1
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.2: Online-Terminbuchung im Referat 4.2
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.3: Online-Terminbuchung im Referat 4.3
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.4: Online-Terminbuchung im Referat 4.4
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.5: Online-Terminbuchung im Referat 4.5
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.6: Online-Terminbuchung im Referat 4.6
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie die Rot-Weiß-Rot-Karte verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.
Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Rot-Weiß-Rot-Karte vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
- Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Je nachdem, ob Sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, Stammmitarbeiter*innen, sonstige Schlüsselkräfte oder Absolvent*innen einer österreichischen Hochschule beantragt haben, müssen Sie weitere Dokumente vorlegen. Zum Beispiel Nachweise, die belegen, dass Sie die im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelte notwendige Punktezahl erreichen.
Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses
- Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:
- Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- 160 Euro für jede Rot-Weiß-Rot-Karte
- Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.
Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.
Sie bekommen die Rot-Weiß-Rot-Karte erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (494 KB PDF)
- Arbeitgebererklärung (132 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- Informationen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich - oesterreich.gv.at
- Niederlassung in Österreich - Bundesministerium für Inneres
- Formen der Zuwanderung - Bundesministerium für Arbeit und Bundesministerium für Inneres
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Dauerhafte Zuwanderung - Bundesministerium für Arbeit und Bundesministerium für Inneres
- Informationen für Unternehmen in Wien zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte - Arbeitsmarktservice (AMS)
- Schengen-Kalkulator - Berechnen Sie Ihren legalen Kurzaufenthalt in Europa.
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (465 KB PDF) - Bundesministerium für Inneres
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in Österreich - Bundesministerium für Justiz
- Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
- Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
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