Aufenthaltsbewilligung Schüler

Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltsbewilligung für Schüler*innen benötigen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und in Österreich länger als 6 Monate eine Schule besuchen. Diese Aufenthaltsbewilligung ist für Schüler*innen, die ohne ihre Familien nach Österreich kommen und hier in einer Gastfamilie, in einer Einrichtung der Schule oder in sonstigen Unterkünften wohnen. Oder für Erwachsene, die eine weiterführende Schulausbildung machen möchten.

Eine Person aus einem Drittstaat darf höchstens so lange in Österreich die Schule besuchen, solange sie die Voraussetzungen erfüllt.

Sie darf dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufolge arbeiten, wenn dadurch der Schulerfolg nicht beeinträchtigt wird. Wenn die Person arbeiten möchte, benötigt sie eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice (AMS). Diese wird von der Firma oder Organisation, für die die Person arbeiten möchte, beantragt.

Die Aufenthaltsbewilligung Schüler ist höchstens 12 Monate gültig. Solange die Schüler*innen die Voraussetzungen erfüllen, kann die Aufenthaltsbewilligung um jeweils maximal 12 Monate verlängert werden.

Eine Familienzusammenführung ist nicht möglich. Das heißt, nur wenn die Familienangehörigen ein Anrecht auf einen eigenen Aufenthaltstitel haben, können Schüler*innen ihre Familie nach Österreich mitnehmen.

Personen, die 18 Jahre oder älter sind, müssen den Antrag persönlich stellen.

Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag persönlich stellen, die die Obsorge hat.

Erstantrag

Der Erstantrag wird für eine Person gestellt, die noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz hat und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragt. Es ist auch ein Erstantrag, wenn die Person früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatte, der abgelaufen ist.

Verlängerungsantrag

Wenn Schüler*innen länger als 12 Monate eine Schule in Österreich besuchen wollen, müssen sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Den Verlängerungsantrag können sie frühestens 3 Monate vor Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zweckänderungsantrag

Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, also wenn eine Person zum Beispiel in Österreich studieren oder arbeiten möchte, ändert sich ihr Aufenthaltszweck.

Das muss die Person der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn das nicht gemeldet wurde, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Der Antrag muss gestellt werden, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Die Person, die die Schule in Österreich besucht, hat die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
    und
  • Die Person ist:
    • Ordentliche*r Schüler*in einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
      oder
    • Schüler*in einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht oder einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung
      oder
    • Außerordentliche*r Schüler*in einer öffentlichen Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und es handelt sich um die erstmalige Erteilung oder in bestimmten Fällen um die erste Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Schüler
      oder
    • Schüler*in einer Privatschule, der im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht entzogen wurde und für die für das laufende Schuljahr um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde
      oder
    • Schüler*in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder Teilnehmer*in an einem Lehrgang für Pflegeassistenz

Außerdem müssen die Schüler*innen die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Für die Aufenthaltsbewilligung Schüler gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können die Aufenthaltsbewilligung Schüler immer beantragen.

Die Aufenthaltsbewilligung Schüler ist höchstens 12 Monate gültig.

Wenn der Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Schüler*innen die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn die Schüler*innen die Krankenversicherung über den gesamten Zeitraum abschließen und ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über ihren Antrag entschieden wurde, können sie die Aufenthaltsbewilligung auf die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Schüler*innen stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zuständige Stelle

Erstantrag

Wenn Schüler*innen kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Schüler*innen länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag persönlich im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Schüler*innen in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.2 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Schüler*innen in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verlängerungsantrag

Die Schüler*innen wohnen in Wien:

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Zweckänderungsantrag

Die Schüler*innen wohnen in Wien:

Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1-4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Die Schüler*innen wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn die Schüler*innen in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Wenn Schüler*innen 18 Jahre oder älter sind, müssen sie den Antrag persönlich stellen. Wenn Schüler*innen jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.

Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts auch in Österreich stellen.

Wenn Schüler*innen in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 1.2 buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Referat 1.2

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Schüler*innen eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können oder in der Ihr Visum gilt, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn die Schüler*innen für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.

Melden Sie sich nach der Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Wenn Schüler*innen jünger als 14 Jahre sind, erhalten die Personen, die die Obsorge haben oder die mit der Pflege und Erziehung betraut wurden, die Aufenthaltsbewilligung im Scheckkartenformat. Schüler*innen, die 14 Jahre oder älter sind, erhalten die Aufenthaltsbewilligung nur persönlich.

Verlängerungsantrag

Wenn Schüler*innen 18 Jahre oder älter sind, müssen sie den Antrag persönlich stellen. Wenn Schüler*innen jünger als 18 Jahre sind, muss die Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut wurde, den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Wenn die Schüler*innen in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für den Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wurde, können die Schüler*innen auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in Österreich leben und weiterhin die Schule besuchen. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit die Schüler*innen zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn die Schüler*innen in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen sie oder die Personen, die die Obsorge haben oder die mit der Pflege und Erziehung betraut wurden, eine Notvignette beantragen.

Wenn Schüler*innen die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich. Auch Schüler*innen, die 14 Jahre oder älter sind, erhalten die Aufenthaltsbewilligung nur persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist.
  • Schulbesuchsbestätigung oder schriftliche Aufnahmebestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung
  • Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft
    Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung.
  • Nachweis über die regelmäßigen Ausgaben wie Kosten der Unterkunft
    Nachweise sind zum Beispiel Kontoauszüge, ein Mietvertrag oder eine Rechnung des Internats.
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
    Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
  • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist. Ob der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist, wird so berechnet:
    Ziehen Sie von Ihren regelmäßigen Ausgaben 359,72 ab, das ist der Richtwert für die sogenannte "freie Station" für das Jahr 2024. Ziehen Sie diesen Restbetrag von Ihren Einkünften ab. Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, wenn folgende Beträge übrigbleiben (Werte für das Jahr 2024):
    • Personen bis 24 Jahre: mindestens 672,64 Euro monatlich
    • Personen ab 24 Jahre: mindestens 1.217,96 Euro monatlich
  • Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung abholen, müssen Sie nachweisen, dass das Geld für die gesamte Dauer des Aufenthalts zur Verfügung steht. Nachweise sind zum Beispiel ein eigenes Konto mit genügend Geld, Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
  • Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden.
    • Wenn eine Haftungserklärung abgegeben wird: Einkommensnachweise der Person, die die Haftung übernimmt.
      Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide oder Kontoauszüge.
  • Schüler*innen, die jünger als 18 Jahre sind, müssen nachweisen, dass eine Person, die älter als 18 Jahre ist und einen Wohnsitz in Österreich hat, von den Eltern mit der Pflege und Erziehung betraut wurde.
    Das können zum Beispiel Familienangehörige, eine Gastfamilie, Schuldirektor*innen, Erzieher*innen in einem Internat sein. Ein Nachweis ist eine schriftliche Erklärung der Eltern oder einer anderen Person, die die Obsorge hat.

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Für Schüler*innen, die 14 Jahre oder älter sind: Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind.
    Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

  • Nachweis über den Schulerfolg
    Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Zeugnis oder schriftlicher Nachweis der Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg des letzten Schuljahres.
  • Für außerordentliche Schüler*innen: Nachweis über die Aufnahme als ordentliche*r Schüler*in
  • Für Schüler*innen, die 18 Jahre oder älter sind: aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes
    Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original und als Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

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