Aufenthalt für Drittstaatsangehörige - Amtswege
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Sie kommen aus einem Drittstaat und möchten länger als 6 Monate in Österreich leben? Dafür müssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen.
Welchen Aufenthaltstitel Sie benötigen, hängt von mehreren Kriterien ab, zum Beispiel vom Zweck und von der geplanten Dauer Ihres Aufenthalts.
Sie kommen zum Arbeiten nach Österreich
- Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter
Ihre Firma hat keinen Betriebssitz in Österreich. Aber sie hat einen Auftrag von einer österreichischen Firma und Sie arbeiten für diesen Auftrag vorübergehend in Österreich. - Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität
Sie arbeiten wissenschaftlich in der Forschung und Lehre. Und Sie haben den Aufenthaltstitel Forscher von einem anderen EU-Staat. - Aufenthaltsbewilligung Freiwillige
Sie sind im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK - European Solidarity Corps) tätig. - Aufenthaltsbewilligung ICT und Mobile ICT
ICT: Ihre Firma ist international tätig und hat eine Niederlassung in Österreich. Sie sind dort vorübergehend als Führungskraft, Trainee oder Spezialist*in beschäftigt.
Mobile ICT: Und Sie haben den Aufenthaltstitel ICT von einem anderen EU-Staat. - Aufenthaltsbewilligung Selbständige
Sie sind selbständig tätig, haben einen Auftrag von einer österreichischen Firma und haben mit der Firma einen Vertrag abgeschlossen. - Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Sie möchten in Austauschprogrammen in Wien studieren oder forschen. Oder Sie haben einen Beruf, der vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist. - Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für Au-Pair-Kräfte
Sie arbeiten als Au-Pair-Kraft. - Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender
Sie arbeiten höchstens 12 Monate bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation. Sie verdienen dabei kein Geld und Ihre Tätigkeit hat Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter. - Niederlassungsbewilligung Forscher
Sie haben einen Hochschulabschluss und eine Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung in Österreich, in der Sie eine Forschungstätigkeit verrichten werden. - Niederlassungsbewilligung Künstler
Sie sind in Österreich selbständig oder unselbständig künstlerisch tätig. - Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Sie üben eine bestimmte unselbständige Tätigkeit aus, die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist. Das sind zum Beispiel wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Seelsorger*innen, Journalist*innen oder Beschäftigte an einer ausländischen Schule in Österreich. - Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für Seelsorger*innen
Sie arbeiten in Österreich als Seelsorger*in für eine anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft. - Blaue Karte EU
Sie sind hochqualifiziert und haben ein Jobangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt. - Rot-Weiß-Rot-Karte Selbständige Schlüsselkraft
Sie wollen in Österreich ein Unternehmen gründen, das für die österreichische Wirtschaft einen großen Mehrwert bringt. - Rot-Weiß-Rot-Karte Start Up-Gründer
Sie wollen in Österreich ein Unternehmen gründen, das innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickelt und auf den Markt bringt. - Rot-Weiß-Rot-Karte Unselbständige Schlüsselkraft
Sie sind hochqualifiziert, Fachkraft in einem Mangelberuf, Studienabsolvent*in oder Stammmitarbeiter*in und möchten länger in Österreich leben und in einer Firma oder Organisation arbeiten.
Sie kommen für eine Ausbildung nach Österreich
- Aufenthaltsbewilligung Schüler
Sie besuchen eine Schule in Österreich. - Aufenthaltsbewilligung Student
Sie studieren in Österreich oder machen eine für die universitäre Ausbildung nötige Berufspraxis. Oder Sie nehmen an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil. - Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Sie möchten in Austauschprogrammen in Wien studieren oder forschen. Oder Sie haben einen Beruf, der vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist.
Sie kommen aus privaten Gründen nach Österreich
- Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit
Sie können sich das Leben in Österreich leisten, ohne zu arbeiten. Oder Sie sind mit einer solchen Person verheiratet oder verpartnert, oder Kind einer solchen Person. Oder Sie hatten eine Legitimationskarte und wurden in den Ruhestand versetzt. - Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Personen
Aufenthaltskarte: Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz hat und in Österreich freizügigkeitsberechtigt ist oder die die Österreichische Staatsbürgerschaft hat und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Oder Sie sind Angehörige*r in gerader aufsteigender oder absteigender Linie, das sind Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder.
Daueraufenthaltskarte: Sie leben seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltskarte in Österreich und erfüllen die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht. - Aufenthaltstitel Familienangehöriger
Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Oder Sie sind Kind dieser Person. - Niederlassungsbewilligung für Angehörige von Personen mit EWR-Staatsangehörigkeit, von Personen mit Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV (Brexit) und freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen
Sie sind Lebenspartner*in einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz hat und in Österreich freizügigkeitsberechtigt ist oder die einen Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV (Brexit) hat oder von Österreicher*innen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Oder Sie sind sonstige*r Angehörige*r dieser Personen. - Niederlassungsbewilligung Angehöriger
Sie sind Lebenspartner*in einer Person, die die Österreichische Staatsbürgerschaft hat. Oder Sie sind Angehörige*r in gerader aufsteigender Linie, also zum Beispiel Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern. Oder Sie sind sonstige*r Angehörige*r dieser Person, sofern weitere Voraussetzungen vorliegen. - Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und die Aufenthaltsbewilligung Forscher Mobilität, ICT, Mobile ICT, Student oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kräfte) hat oder beantragt. Oder Sie sind Kind einer solchen Person. - Niederlassungsbewilligung für die Familie
Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat und eine Niederlassungsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger, Künstler, oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit hat oder beantragt. Oder Sie sind Kind dieser Person. - Rot-Weiß-Rot-Karte plus für die Familie
Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat und eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat oder früher eine Rot-Weiß-Rot-Karte für selbständige Schlüsselkraft hatte und jetzt eine Niederlassungsbewilligung hat, die eine Blaue Karte EU, einen Daueraufenthalt EU, eine Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher oder eine Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit als Führungskraft oder wissenschaftliches Personal hat oder beantragt. Oder die zusammenführende Person ist Konventionsflüchtling oder Asylberechtigte*r oder hat den Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV.
Oder Sie sind Kind dieser Person. - Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV - Brexit
Sie sind britische*r Staatsangehörige*r und leben schon seit vor dem 31. Dezember 2020 rechtmäßig in Österreich. Oder Sie sind mit einer solchen Person verwandt, verheiratet oder verpartnert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV erhalten.
Sie wollen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich leben und arbeiten
- Daueraufenthalt EU
Sie sind seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Oder Sie sind seit mindestens 5 Jahren durchgehend asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt. Und Sie wollen unbefristet in Österreich leben und arbeiten.
Sie leben mit einem Ausweis für Vertriebene aus der Ukraine in Österreich
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine
Sie sind Vertriebene*r aus der Ukraine, haben einen Ausweis für Vertriebene und waren innerhalb der letzten 24 Monate in Österreich mindestens 12 Monate vollversichert beschäftigt.
Sie leben mit einem Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz in Österreich
- Umstieg von Aufenthaltstiteln nach dem AsylG auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG
Sie leben seit 12 Monaten durchgehend mit einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Asylgesetz in Österreich. Dann müssen Sie eine Niederlassungsbewilligung oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragen.
Sie leben mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel in Österreich
- Notvignette
Sie haben rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für Ihren abgelaufenen Aufenthaltstitel gestellt und müssen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, ins Ausland reisen.
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