Baubewilligungsverfahren nach § 70a oder 70b - Antrag
Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.
Bevor Sie mit einem Bauvorhaben beginnen können, muss geprüft werden, um welche Art von Bauverfahren es sich handelt. Die Art und der Umfang des geplanten Bauvorhabens bestimmt die Form der Bewilligung, die Dokumente, die Sie für den Antrag benötigen und die entstehenden Kosten.
Das Formular für den Antrag um Baubewilligung können Sie ausdrucken, ausfüllen und anschließend an die Baupolizei übermitteln.
Bitte beachten Sie die erforderlichen Unterlagen.
- Formular ausdrucken (110 KB PDF)
Allgemeine Informationen
Vor Beginn der Bauführung muss für das jeweils geplante Vorhaben geprüft werden, welche Art von Verfahren angestrebt werden soll. Art und Umfang des Vorhabens bestimmen die Form der Bewilligung beziehungsweise des Bewilligungsverfahrens sowie die jeweils notwendigen Dokumente und entstehenden Kosten.
Ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach § 70a Bauordnung für Wien (BO) ist der schnellste Weg zum Baubeginn, falls eine Bauanzeige nicht genügt oder das Verfahren nach § 70b nicht zur Anwendung kommt.
Ein Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs nach § 70b Bauordnung für Wien (BO) wird für Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet oder in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 Quadratmetern angewendet.
Das Verfahren ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen weitere Genehmigungen eingeholt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Voraussetzungen für vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach § 70a BO:
- Es soll möglichst rasch mit dem Bau begonnen werden und eine Bauanzeige reicht nicht aus oder das Verfahren nach § 70b BO kommt nicht zur Anwendung.
- Ein*e Ziviltechniker*in bestätigt die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.
- Keiner der in § 70a Abs. 1 BO genannten Ausschließungsgründe liegt vor.
Voraussetzungen für Baubewilligungsverfahren kleinen Umfangs nach § 70b BO:
- Es soll im Gartensiedlungsgebiet oder in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 Quadratmetern gebaut werden.
- Keiner der in § 70b Abs. 2 BO genannten Ausschließungsgründe liegt vor.
Andere Verfahren:
- Bauanzeige (genügt für die meisten Änderungen im Gebäudeinneren, für Loggienverglasungen usw.)
- Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen
Fristen und Termine
Baubeginn für Bauvorhaben nach § 70a BO:
- Falls Sie innerhalb eines Monats ab Einreichung keine Mitteilung der Behörde erhalten, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren nicht erfüllt sind, können Sie eine Baubeginnsanzeige erstatten und anschließend mit der Bauführung beginnen.
- Zunächst wird auf eigenes Risiko gebaut, da die Baubehörde erst nach 3 Monaten (in Schutzzonen nach 4 Monaten) die Prüfung der Zulässigkeit abschließt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Bauführung noch untersagt werden.
- Nachbar*innen können bis 3 Monate ab Baubeginn ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 134a BO geltend machen.
Baubeginn für Bauvorhaben nach § 70b BO:
- Nach Vorlage der vollständigen und beurteilungsfähigen Dokumente können Sie eine Baubeginnsanzeige erstatten und anschließend mit der Bauführung beginnen.
- Zunächst wird auf eigenes Risiko gebaut, da die Baubehörde erst nach 3 Monaten (in Schutzzonen nach 4 Monaten) die Prüfung der Zulässigkeit abschließt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Bauführung noch untersagt werden oder es erfolgt eine Mitteilung der Behörde, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden und das Bewilligungsverfahren nach § 70 BO weitergeführt wird.
- Nachbar*innen können bis 3 Monate ab Baubeginn ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 134a BO geltend machen.
Bauausführung
Der Bau muss innerhalb einer Frist von 4 Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb von weiteren 4 Jahren nach Baubeginn fertiggestellt werden.
Baufertigstellung
Bei Fertigstellung einer Bauführung muss diese unter Anschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Notwendige Unterlagen für eine Baubewilligung
Kosten und Zahlung
Der Betrag ist von Art und Umfang des Vorhabens abhängig. Bei einem Baubewilligungsverfahren zum Beispiel für ein Einfamilienhaus müssen circa 100 bis 200 Euro bezahlt werden.
Wenn die KFZ-Stellplatzverpflichtung nicht erfüllt werden kann, muss eine Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz bezahlt werden. Die eventuell notwendige Ausgleichsabgabe nach den Wiener Baumschutzgesetz sollte ebenfalls beachtet werden.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Zusätzliche Informationen
Antragsteller*innen erhalten in diesem Verfahren keinen schriftlichen Bescheid, was bei einer eventuellen Banken-Finanzierung zu berücksichtigen ist.
Informationen zu:
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO)
Stadt Wien | Baupolizei
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