Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen - Antrag

Sie können als (Mit-)Eigentümer*in oder eine Person, der ein Baurecht zusteht, online die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen beantragen. Dazu benötigen Sie folgende Angaben zur Liegenschaft

  • Bezirk
  • Straße
  • Orientierungsnummer (Hausnummer)
  • Grundstücksnummer(n)
  • Einlagezahl(en)
  • Katastralgemeinde

Wenn Sie sich von einer anderen Person im Verfahren vertreten lassen, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden. Sie müssen diese Vollmacht ausfüllen und unterschreiben. Sie können die Vollmacht auch elektronisch signieren. Anschließend können Sie die Vollmacht in das Online-Formular hochladen: Vollmacht.

Sie können die Vollmacht und den Antrag aber auch ausdrucken, händisch ausfüllen und beides anschließend persönlich, per Fax (+43 1 4000-99-89910) oder per Post an die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht übermitteln.

Allgemeine Informationen

Für eine bestimmte Liegenschaft kann eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erwirkt werden. Diese gilt für die Dauer von 18 Monaten ab Ausstellungsdatum und kann für alle in diesem Zeitraum eingereichten Bau- und Grundabteilungsansuchen verwendet werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen kann von jedem*jeder (Mit-)Eigentümer*in oder von Personen, denen ein Baurecht zusteht, beantragt werden.

Wird innerhalb der Gültigkeitsdauer von 18 Monaten von den selben Antragsteller*innen erneut eine Bekanntgabe beantragt und hat sich der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht geändert, wird ein Duplikat ausgestellt. Dieses verlängert nicht die Gültigkeitsdauer.

Fristen und Termine

Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.

Zuständige Stelle

Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Sachverständige
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Verfahrensablauf

Die Bestimmungen des geltenden Bebauungsplanes werden in einem von der Behörde auf elektronischem Weg erstellten Plan dargestellt, der dem Bekanntgabebescheid angeschlossen wird. Im Plan sind Kotierungen nur dann eingetragen, wenn diese auch im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgeschrieben sind.

Der Bekanntgabebescheid umfasst die Beschlussdaten des für die Liegenschaft im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und die Angabe, ob für die Liegenschaft eine Abteilungsbewilligung erforderlich ist und ob Grundflächen ins öffentliche Gut abgetreten oder zu einem Bauplatz, Baulos oder Kleingarten einbezogen werden müssen.

Erforderliche Unterlagen

Wenn die Eigentümer*innen (mindestens ein*e Miteigentümer*in) oder eine Person, der ein Baurecht zusteht, von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden sollen, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden. Darüber hinaus müssen dem Antrag keine weiteren Unterlagen angeschlossen werden. Der Antrag kann formlos eingebracht werden.

Kosten und Zahlung

  • 0,20 Euro (insgesamt mindestens 30 Euro und höchstens 300 Euro) Verwaltungsabgabe je Quadratmeter der beantragten Liegenschaft
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
  • 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
  • 3,90 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab.

Formular

Die ausgedruckte und unterschriebene Vollmacht kann persönlich, per Fax (+43 1 4000-99-89910) oder per Post an die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht übermittelt werden. Wenn die Vollmacht unterschrieben und eingescannt oder elektronisch signiert wurde, kann diese per E-Mail (post@ma64.wien.gv.at) oder mit dem Online-Formular an die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht gesendet werden.

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.

Zusätzliche Informationen

Die Vorlage einer rechtswirksamen Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ist im Baubewilligungs- oder Grundabteilungsverfahren nicht erforderlich. Wird sie nicht angeschlossen, müssen die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

Flächenwidmung- und Bebauungsplan der Stadt Wien

Rechtliche Grundlage: Baurechtliche Gesetze und Richtlinien

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Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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