Bauanzeige
Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.
Bevor Sie mit einem Bauvorhaben beginnen können, muss geprüft werden, um welche Art von Bauverfahren es sich handelt. Die Art und der Umfang des geplanten Bauvorhabens bestimmt die Form der Bewilligung, die Dokumente, die Sie für den Antrag benötigen und die entstehenden Kosten.
Das Formular für die Bauanzeige können Sie ausdrucken, ausfüllen und anschließend an die Baupolizei übermitteln.
- Formular ausdrucken (110 KB PDF)
Allgemeine Informationen
Vor Beginn der Bauführung muss für das jeweils geplante Vorhaben geprüft werden, welche Art von Verfahren angestrebt werden soll. Art und Umfang des Vorhabens bestimmen die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens sowie die jeweils notwendigen Dokumente und entstehenden Kosten.
Die Bauanzeige ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen für die Bauführung eingeholt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Eine Bauanzeige genügt für:
- Die meisten Änderungen im Inneren des Gebäudes, davon ausgenommen:
- Bauführungen die als Umbau zu werten sind (z. B. Umwidmungen ganzer Geschoße)
- Wohnungsumwidmungen
- Bauführungen, die eine KFZ-Stellplatzverpflichtung auslösen
- Bauführungen, die die Schaffung von Stellplätzen betreffen
- Loggienverglasungen
- Austausch von Fenster und Fenstertüren an Gebäuden in Schutzzonen
- Austausch von Fenster und Fenstertüren an Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden.
Hinweis (§ 85 Abs. 7 BO): Fenster und Fenstertüren eines Gebäudes müssen hinsichtlich Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Außer: die Unterschiede können in der besonderen Gestaltung des Gebäudes begründet werden.
Andere Verfahren:
- Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen
- Baubewilligungsverfahren nach § 70a oder 70b BO (schnellster Weg zum Baubeginn, sofern nicht ohnehin eine Bauanzeige ausreicht)
- Baubewilligungen in Kleingärten nach § 70b, § 71, § 71a, § 71b BO
Fristen und Termine
Baubeginn
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Anzeige des Baubeginns darf mit der Bauführung begonnen werden. Ausgenommen sind Bauführungen in Schutzzonen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen (Fenstertausch, Loggienverglasungen, Lüftungsöffnungen) und Bauführungen für die eine statische Vorbemessung erforderlich war. In diesen Fällen darf erst einen Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Anzeige des Baubeginns mit der Bauführung begonnen werden. Sie bauen zunächst noch auf eigenes Risiko, da die Baubehörde sechs Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen die Prüfung der Zulässigkeit abschließt. Daher besteht bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, dass die Bauführung noch untersagt wird.
Bauausführung
Der Bau muss binnen einer Frist von 4 Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb von weiteren 4 Jahren nach Baubeginn fertiggestellt werden.
Baufertigstellung
Die Fertigstellung der Bauführung muss gemeldet bzw. angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Der Bauanzeige müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Baupläne für Bauverfahren in zweifacher Ausfertigung
- Statische Vorbemessung bzw. Gutachten nach § 63/1/h BO (Geringfügigkeit)
- Ein Energieausweis bei Änderungen von mehr als 25 Prozent der Fläche der Gebäudehülle
- Ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3 und 3a BO) bei Änderungen von mehr als 25 Prozent der Fläche der Gebäudehülle
Die Unterfertigung der Baupläne durch die Grundeigentümer*innen ist für eine Bauanzeige nicht erforderlich. Grundbuchsauszüge müssen nicht beigelegt werden. Andere z. B. privatrechtliche Verpflichtungen und Gesetze bleiben davon unberührt. Die Zustimmung der Grundeigentümer*innen muss daher gegebenenfalls aus anderen Gründen erwirkt werden (auch wenn diese für das Bauverfahren nicht erforderlich ist).
Kosten und Zahlung
28 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Online-Formular: Baubeginn - Anzeige
- Baubeginns- bzw. Abbruchbeginnsanzeige: 39 KB PDF (Formular ausdrucken & ausfüllen)
- Online-Formular: Bauführerbekanntgabe
- Bekanntgabe Bauführer*in: 250 KB PDF (Formular ausdrucken & ausfüllen)
- Anzeige eines Bauführerwechsels: 190 KB PDF
- Antrag um Baubewilligung: 110 KB PDF
- Gutachten nach § 63/1/h BO (Geringfügigkeit): 48 KB PDF
- Fertigstellungsmeldung bei angezeigten Baumaßnahmen (Bauanzeigen): 83 KB PDF
- Fertigstellungsanzeige (allgemein): 200 KB PDF
- Erklärung Bauführer*in zur Fertigstellung: 110 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Planen von Gebäuden und baulichen Anlagen
Rechtliche Grundlagen:
Stadt Wien | Baupolizei
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