Baubeginn - Anzeige
Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.
Allgemeine Informationen
Der Baubeginn von bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauführungen muss der Baupolizei angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Mit dem Bau darf begonnen werden,
- wenn eine rechtskräftige allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen vorliegt oder
- wenn eine Bauanzeige erstattet und die dazu nötigen Dokumente vollständig vorgelegt wurden oder
- wenn, bei Bauten in Kleingärten, der Behörde die vollständigen Dokumente vorgelegt wurden (Baubewilligung in Kleingärten) oder
- bei einem Baubewilligungsverfahren nach § 70a oder 70b einen Monat nach Vorlage der vollständigen Dokumente bei der Behörde und wenn keine Mitteilung über die Unzulässigkeit erfolgt ist und
- die Benennung baurechtlicher Geschäftsführer*innen gegenüber der Behörde erfolgt ist.
Fristen und Termine
Die Anzeige des Baubeginns durch die Bauführer*innen muss mindestens 3 Tage vor Baubeginn schriftlich bzw. mit dem Online-Formular bei der Baubehörde erfolgen.
Der Baubeginn muss längstens nach 4 Jahren (in bestimmten Fällen und in Kleingärten nach längstens 2 Jahren) gesetzt werden, da andernfalls die Gültigkeit der Baubewilligung erlischt.
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Formulare für Baubeginn und Bauausführung
Zusätzliche Informationen
Der Baubeginn muss auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet werden.
Eine Hinweistafel muss an allen öffentlichen Verkehrsflächen deutlich und dauernd sicht- und lesbar angebracht werden.
Die Baubewilligung ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen eingeholt werden.
Informationen zu:
Rechtliche Grundlagen: Baurechtliche Gesetze und Richtlinien
Stadt Wien | Baupolizei
Kontaktformular