Bauführer*in

Der*die Bauführer*in muss für die Berufsausübung beziehungsweise zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit

  • berechtigt sein (zum Beispiel Baumeister*in, Bauunternehmen für spezielle Bauführungen, Zimmermeister*in, Schlosser*in),
  • darf mit der*die Prüfingenieur*in nicht ident sein und kein Dienst- oder Organschaftsverhältnis zu dieser Person haben,
  • ist von dem*der Bauwerber*in der Baubehörde (falls die Baupläne noch nicht unterfertigt sind) vor Baubeginn schriftlich bekannt zu geben und
  • hat zu beachten, dass ein Wechsel des*der Bauführer*in der Baubehörde angezeigt werden muss.

Falls der*die Bauführer*in eine juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit ist, muss diese vor Baubeginn der Behörde eine natürliche Person als baurechtliche*n Geschäftsführer*in benennen.

Aufgaben

  • Verantwortung für die Bauführung
  • Einhaltung der bewilligten Pläne und gesetzlichen Vorschriften

Formulare

  • Bekanntgabe des*der Bauführer*in:
    • Bauführer*in-Bekanntgabe - Online-Formular oder als Download: 130 KB PDF
      Beachten Sie bitte bei der elektronischen Abwicklung, dass der*die Bauführer*in die Pläne und sonstigen Unterlagen, die bei der Baupolizei (MA 37) in der jeweils zuständigen Gebietsgruppe beziehungsweise Fachgruppe aufliegen, unterfertigen muss.
  • Baubeginns- beziehungsweise Abbruchbeginnsanzeige und Benennung Baurechtliche*r Geschäftsführer*in gemäß § 124 Absatz 1a BO:
  • Gutachten nach § 63/1/h BO (Geringfügigkeit): 130 KB PDF
  • Erklärung des*der Bauführer*in zur Fertigstellung: 110 KB PDF

Kontakt zur Baupolizei (MA 37)

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