Baurechtliche Geschäftsführer*in

Wenn eine juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit als Bauführerin auftritt, muss sie vor Baubeginn der Behörde eine natürliche Person als baurechtliche Geschäftsführer*in benennen. Diese Person ist dann gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Pflichten der Bauführerin (strafrechtlich) verantwortlich.

Die baurechtliche Geschäftsführer*in muss

  • den Hauptwohnsitz im Inland haben, strafrechtlich verfolgt werden können,
  • der Bestellung nachweislich zugestimmt haben,
  • selbst zur erwerbsmäßigen Vornahme der Bauführung berechtigt sein (als wäre er*sie selbst der*die Bauführer*in) und
  • eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzen (er*sie muss vor allem selbst auf die Einhaltung der Baupläne bzw. Vorschriften einwirken können, nicht nur die Bauführerin über Fehler informieren).

Ein Hauptwohnsitz im Inland ist nicht erforderlich für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren auch an diesem ausländischen Wohnsitz sichergestellt sind, vor allem durch Staatsverträge.

Der*die baurechtliche Geschäftsführer*in kann bei der Bauführerin angestellt bzw. aus dem Unternehmen sein, muss aber nicht.

Ein allfälliger Wechsel des*der baurechtlichen Geschäftsführer*in muss der Baubehörde unverzüglich angezeigt werden.

Formulare

  • Baubeginns- beziehungsweise Abbruchbeginnsanzeige und Benennung Baurechtlicher Geschäftsführer gemäß § 124 Absatz 1a BO: 167 KB PDF

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