Baufertigstellung - Anzeige
Allgemeine Informationen
Nach der Bauausführung muss durch die Bauwerber*innen, Eigentümer*innen (Miteigentümer*innen) des Bauwerkes oder Grundeigentümer*innen die Fertigstellungsanzeige erstattet werden. Fertigstellungsmeldung sind bei Bauanzeigen bei Schaffung von Sanitäranlagen und Bädern, Loggienverglasungen oder Fenstertausch ausreichend.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Der Bau muss binnen einer Frist von 4 Jahren (in bestimmten Fällen und in Kleingärten binnen 2 Jahren) fertiggestellt und die Fertigstellungsanzeige (bzw. Fertigstellungsmeldung) erstattet werden.
Stellt sich während des Bauens heraus, das die gesetzliche Fertigstellungsfrist nicht eingehalten wird, muss rechtzeitig um Fristverlängerung angesucht werden
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.
Erforderliche Unterlagen
Für Fertigstellungsanzeigen im Fall von:
- Baubewilligungen allgemein und für Baumaßnahmen im Gebäudeinneren, ausgenommen Schaffung von Sanitäranlagen und Bädern für die eine Fertigstellungsmeldung ausreicht
- Kleingarten(wohn)häusern
Für Fertigstellungsmeldungen im Fall von:
- Angezeigten Baumaßnahmen (Bauanzeigen) (Schaffung von Sanitäranlagen und Bädern, Loggienverglasungen und Fenstertausch)
- Fertiggestellte Kanalanlagen
Kosten und Zahlung
Fertigstellungsanzeigen und Fertigstellungsmeldungen müssen mit 22 Euro Verwaltungsabgabe, im Falle, dass Ausführungspläne mit Änderungen beigelegt werden, mit 50 Euro Verwaltungsabgabe vergebührt werden: Kostenaufstellung
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Fertigstellungsanzeige (allgemein): 200 KB PDF
- Bestätigung ZiviltechnikerIn gemäß § 128 BO: 250 KB PDF
- Erklärung BauführerIn zur Fertigstellung: 110 KB PDF
- Fertigstellungsmeldung bei angezeigten Baumaßnahmen (Bauanzeigen): 83 KB PDF
- Fertigstellungsmeldung für Kanalanlagen: 33 KB PDF
- Fertigstellungsanzeige für Kleingarten(wohn-)häuser: 254 KB PDF
- Erklärung BauführerIn gemäß § 11 Wiener Kleingartengesetz: 265 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige bzw. Fertigstellungsmeldung darf das Bauwerk (die Anlage) nicht benützt werden.
Für bereits fertig gestellte und selbständig benützbare Gebäudeteile (Teile von Wohnungen zählen nicht dazu) können Teilfertigstellungsanzeigen erstattet und die jeweiligen Teile danach benutzt werden.
Rechtliche Grundlagen: Baurechtliche Gesetze und Richtlinien
Stadt Wien | Baupolizei
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