Baufertigstellung - Anzeige

Allgemeine Informationen

Nach der Bauausführung muss durch die Bauwerber*innen, Eigentümer*innen (Miteigentümer*innen) des Bauwerkes oder Grundeigentümer*innen die Fertigstellungsanzeige erstattet werden. Fertigstellungsmeldung sind bei Bauanzeigen bei Schaffung von Sanitäranlagen und Bädern, Loggienverglasungen oder Fenstertausch ausreichend.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Der Bau muss binnen einer Frist von 4 Jahren (in bestimmten Fällen und in Kleingärten binnen 2 Jahren) fertiggestellt und die Fertigstellungsanzeige (bzw. Fertigstellungsmeldung) erstattet werden.

Stellt sich während des Bauens heraus, das die gesetzliche Fertigstellungsfrist nicht eingehalten wird, muss rechtzeitig um Fristverlängerung angesucht werden

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Erforderliche Unterlagen

Für Fertigstellungsanzeigen im Fall von:

Für Fertigstellungsmeldungen im Fall von:

Kosten und Zahlung

Fertigstellungsanzeigen und Fertigstellungsmeldungen müssen mit 22 Euro Verwaltungsabgabe, im Falle, dass Ausführungspläne mit Änderungen beigelegt werden, mit 50 Euro Verwaltungsabgabe vergebührt werden: Kostenaufstellung

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige bzw. Fertigstellungsmeldung darf das Bauwerk (die Anlage) nicht benützt werden.

Für bereits fertig gestellte und selbständig benützbare Gebäudeteile (Teile von Wohnungen zählen nicht dazu) können Teilfertigstellungsanzeigen erstattet und die jeweiligen Teile danach benutzt werden.

Bewilligungen

Rechtliche Grundlagen: Baurechtliche Gesetze und Richtlinien

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