Energieausweis und Bauphysik - Übermittlung
Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.
Allgemeine Informationen
Unter der Bezeichnung "Wiener unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise" (WUKSEA) führt die Stadt Wien eine Energieausweisdatenbank zur qualitätsgesicherten Registrierung von Energieausweisen für Wiener Gebäude.
Alle ab 23. Juni 2015 ausgestellten Energieausweise für Wiener Gebäude sind in dieser Datenbank entsprechend dem Umfang der Verordnung über die Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (Landesgesetzblatt für Wien Nr. 23/2015 vom 22. Juni 2015) registrieren zu lassen. Nach Übernahme der Daten erfolgt eine Empfangsbestätigung, nach Prüfung der Daten (automatisiert oder manuell) erfolgt eine Registrierungsbestätigung.
Gemäß Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz (GWR-Gesetz) und § 118a Abs. 3 BO ist eine Registrierung der Energieausweis-Daten für jedes Gebäude erforderlich. Daher wurde als primäres Ordnungssystem das "Gebäude" herangezogen. In Abweichung der Gebäudedefinition gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO sieht das GWR-Gesetz vor, dass ein Gebäude durch eigene Erschließungssysteme (eigener Zugang und Treppenhaus mit eigener Objekt Nummer) definiert wird.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
In Bezug auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises wird unterschieden, ob ein Energieausweis im Zuge eines Bauvorhabens (Neu-, Zu- und Umbauten), eines Sanierungskonzeptes oder eines Aushangs oder eines Verkaufs bzw. einer Vermietung (In-Bestand-Gabe) eines Nutzungsobjektes erforderlich ist:
- Baubewilligungs- oder bauanzeigepflichtige Bauführung:
In § 63 Abs. 1 lit. e und § 62 Abs. 2 Bauordnung (BO) ist geregelt, wann ein Energieausweis erforderlich ist. Die WUKSEA-Identifikationsnummer muss am Bauansuchen angegeben sowie die Registrierungsbestätigung (E-Mail) den Bewilligungsdezernaten der Baupolizei übermittelt werden. - Bewilligungsfreie Bauvorhaben:
Gemäß § 62a Abs. 8 BO muss der Bauherr einen Energieausweis einholen. - Verpflichtung zur Anbringung (Aushangpflicht):
In § 118 Abs. 6 BO ist geregelt, wann ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen ist. - Verkauf bzw. Vermietung (In-Bestand-Gabe):
Die Vorlagepflicht eines Energieausweises sowie die Ausnahmen werden im Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) geregelt. - Zu den Paragraphen § 62. (2) Bauanzeige, § 62a (8) bewilligungsfreie Bauvorhaben und 63 (e) Bewilligungsunterlagen wird ergänzend klargestellt, dass bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie Bauführungen, die mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen, ein Energieausweis (§ 118 Abs. 5) und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3 und 3a) in elektronischer Form einzubringen ist.
- Um die abschreckende Wirkung einer möglicherweise wirtschaftlich nicht realisierbaren "größerer Renovierung" zu vermeiden, sind Ausnahmen ("etappenweises Sanierungskonzept") bzw. "Einzelmaßnahmen" (U-Wert um 12 Prozent reduziert) möglich.
Fristen und Termine
In Bezug auf den Zeitpunkt der Erstellung wird unterschieden, ob ein Energieausweis im Zuge einer Bauführung oder eines Aushangs oder eines Verkaufs bzw. einer Vermietung (In-Bestand-Gabe) eines Nutzungsobjektes erforderlich ist:
- Bei baubewilligungs- oder bauanzeigepflichtigen Bauführungen:
Die Registrierungsbestätigung muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens vorliegen. Wurde für das Gebäude noch keine Gebäudeadresse (Adresscode) festgelegt, hat die Registrierung binnen zwei Wochen nach erfolgter Bekanntgabe zu erfolgen, damit ein gültiger Energieausweis (GWR-Zahl) eingespielt werden kann. - Bei bewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß § 62a Abs. 8 BO:
Die Registrierungsbestätigung muss vor Beginn der Bauführung vorliegen. - Bei Sanierungsvorhaben (z. B. wohnfonds wien):
Die Registrierungsbestätigung muss bei Förderungszusage vorliegen. - Aushangpflicht gemäß § 118 Abs. 6 BO:
Gebäude, die von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehrs haben bei mehr als 250m² Nutzfläche (ab 9. Juli 2015) - Bei Verkauf bzw. Vermietung (In-Bestand-Gabe):
Bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung vorzulegen und bei Abschluss des Vertrages auszuhändigen
Zuständige Stelle
Für Energieausweise im Zusammenhang mit Bauführungen:
Baupolizei (MA 37)
Kompetenzstelle Brandschutz (KSB)
Referat Bauphysik
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-37200
Fax: +43 1 4000-99-37200
E-Mail: ksb@ma37.wien.gv.at
Für Energieausweise im Zusammenhang mit Ansuchen um Förderungen sowie Verkauf und Vermietung:
- Informationen zur umfassenden thermisch-energetischen Sanierung und zum Förderungsantrag:
Förderungen und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten - Informationen zum Wiener Adressregister, den Adressen und dem damit verbundenen Adresscode:
Baupolizei, Stabstelle, Referat GWR (Gebäude und Wohnungsregister)
Erforderliche Unterlagen
- Für Anträge, die vor dem 1. Jänner. 2013 baubehördlich eingereicht werden:
Energieausweis gemäß Abschnitt 8 der OIB-Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz", Ausgabe 2007 - Für Anträge, die nach dem 1. Jänner. 2013 baubehördlich eingereicht werden:
Energieausweis gemäß Abschnitt 13 der OIB-Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz", Ausgabe 2011 - Für Anträge, die nach dem 1. Oktober 2015 baubehördlich eingereicht werden:
Energieausweis gemäß Abschnitt 6 und 7 sowie Anhang der OIB-Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz", Ausgabe 2015
Die Berechnung der einzelnen detaillierten Ergebnisdaten des Energieausweises erfolgt gemäß der im OIB-Leitfaden "Energietechnisches Verhalten von Gebäuden" angeführten ÖNORMEN. Dafür dürfen nur validierte Rechenprogramme verwendet werden. Der Energieausweis muss von hierzu Berechtigten oder einer hierfür akkreditierten Prüfstelle ausgestellt werden (siehe Richtlinie Energieausweis).
Photovoltaikanlagen gemäß § 118 Abs. 3b BO sind in den Energieausweis einzupflegen bzw. ist eine Erläuterung als PDF-Dokument ergänzend in WUKSEA einzubringen.
Kosten und Zahlung
Es fallen keine Gebühren an.
Formular
Energieausweis
Zur Nutzung einer automatisierten Erfassung der Energieausweise (Überleitung der Daten und eines PDF-Anhanges aus der Software) stellt die Stadt Wien auch eine Softwareschnittstelle (Webservice) und damit verknüpft einen "Geoservice" zur Zuordnung der Adressen zur Verfügung. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre Energieausweis-Softwarehersteller. Weitere Informationen: Unternehmensserviceportal
Hinweis: Das Online-Formular für die Übermittlung des Energieausweises wird überarbeitet und steht derzeit nicht zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis.
Hinweis: Bitte die XML-Datei ohne BOM und das PDF als Dateiformat erstellen.
Bauphysik
Nachweis von U-Werten (wenn kein Energieausweis erforderlich ist), des sommerlichen Wärmeschutzes, Nachweis des Schallschutzes:
Online-Formular: Bauphysik-Übermittlung (Upload einer PDF-Datei)
Mehr Informationen zu Richtlinien - Bauphysik
Zur stichprobenartiger Überprüfung durch die Baubehörde, insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung der Aufbauten, muss der Energieausweis (wenn ein Energieausweis erforderlich ist) auch übermittelt werden.
Zu beachten: Es kann nur eine Datei übermittelt werden. Möchten Sie mit einem Formular mehrere Energieausweise übermitteln, fassen Sie diese vorher bitte als ZIP-Datei zusammen. Dokumentenformate für die elektronische Kommunikation mit der Stadt Wien
Zusätzliche Informationen
- Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6 und zum OIB-Leitfaden
- Richtlinie der Baupolizei über Energieausweis: 403 KB PDF
Rechtliche Grundlagen:
- Wiener Bautechnikverordnung 2023
- Techniknovelle 2007 als Novelle zur Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit der Wiener Bautechnikverordnung (WBTV)
- Techniknovelle 2011 als Novelle zur Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit der Wiener Bautechnikverordnung (WBTV)
- Baurechtliche Gesetze und Richtlinien
Stadt Wien | Baupolizei
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