Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz

Allgemeine Informationen

Die Ausgleichsabgabe muss bezahlt werden, wenn Bäume entfernt werden und keine entsprechenden Ersatzpflanzungen bzw. Umpflanzungen durchgeführt werden können.

Voraussetzungen

Das Wiener Baumschutzgesetz dient zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung durch Schutz des Baumbestandes in Wien. Unter diesen Schutz fällt der Baumbestand, bei dem der Stammumfang gemessen in ein Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, mindestens 40 Zentimeter beträgt, unabhängig davon, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grund befindet.

Für die Entfernung von Bäumen wird eine Bewilligung benötigt (Antragstellung beim Magistratischen Bezirksamt). Für die gefällten Bäume müssen neue Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Statt einer Ersatzpflanzung kann auch eine Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluss auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.

Wenn Ersatzpflanzungen oder Umpflanzungen nicht oder nicht zur Gänze durchgeführt werden können, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Dies gilt auch, wenn ohne behördliche Bewilligung ein Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht verletzt wurde.

Ausgenommen sind

  • Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen
  • Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen
  • Obstbäume
  • Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden
  • Bäume, deren Entfernung durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist
  • Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken

Abgabepflichtig

  • BewilligungsträgerInnen, die die Genehmigung der Entfernung der Bäume beantragt haben
  • GrundeigentümerInnen (Bauberechtigte), wenn sie oder mit ihrem Wissen und Willen Dritte ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht verletzt haben
  • BestandnehmerInnen
  • Sonstige Nutzungsberechtigte

Fristen und Termine

Zahlungstermin: mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides

Zuständige Stelle

Bemessungsstelle
Zuständiges Magistratisches Bezirksamt

Erforderliche Unterlagen

Baumentfernung

Kosten und Zahlung

  • Kosten des Antrags: Baumentfernung
  • Höhe der Abgabe: Einheitssatz je Baum: 5.000 Euro

Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid der Bemessungsstelle festgesetzt.

Änderung der Bemessung
Erfolgt nach Zustellung des Abgabenbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides, so wird der Abgabenbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides von Amts wegen entsprechend abgeändert.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Verwendungszweck
Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe finden Verwendung für:

  • Anpflanzung von Bäumen durch den Magistrat
  • Beschaffung der dafür geeigneten Grundflächen im verbauten Gebiet
  • Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen nach Maßgabe der Erträgnisse

Rückerstattung der Ausgleichsabgabe
Erlischt die Bewilligung nach dem Baumschutzgesetz durch ausdrücklichen Verzicht (dieser ist beim Magistratischen Bezirksamt zu erklären), so steht dem, der die Abgabe entrichtet hat, ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Andere Personen müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen. Die Antragstellung ist bei der Bemessungsstelle spätestens bis zum Ablauf des auf den Verzicht folgenden Kalenderjahres möglich.

Rechtliche Grundlage: Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz)

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