Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach § 70a Bauordnung für Wien
Notwendige Unterlagen
- Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers, dass die Baupläne und Unterlagen unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst sind: 280 KB PDF • 12 KB RTF
- Ansuchen um Baubewilligung: 110 KB PDF
- Baupläne für Bauverfahren
- Zustimmung der im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer*innen sowie Baurechtseigentümer*innen durch Unterfertigung der Baupläne oder gesonderte Erklärungen in Form einer auf die Baupläne bezogenen Beilage
- Ein Energieausweis (in elektronischer Form) und ein Nachweis über den Schallschutz beziehungsweise ein Nachweis über den Wärme- und Schallschutz
- Ein Nachweis über den Einsatz hocheffizienter alternativer Energieversorgungs-(Heiz-)Systeme wie zum Beispiel Fernwärme oder Wärmepumpe beziehungsweise der Nachweis, dass der Einsatz technisch, ökologisch und wirtschaftlich nicht realisierbar ist
Entsprechende ergänzende Informationen finden Sie unter den Richtlinien - Bauphysik. - Bei Neu-, Zu- oder Umbauten eine Bestätigung der Planverfasserin oder des Planverfassers, dass die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden
- Nachvollziehbare Berechnung der Anliegerleistungen (Planverfasserin oder Planverfasser)
- Nachweis über die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (Planverfasserin oder Planverfasser)
- Statische Vorbemessung einschließlich Fundierungskonzept oder bei kleineren Bauvorhaben ein Gutachten, dass aufgrund der Geringfügigkeit des Vorhabens aus statischen Gründen keinerlei Gefährdung gegeben ist (Sachverständige oder Sachverständiger)
Dazu kann das Formular "Gutachten nach § 63/1/h BO" verwendet werden: 130 KB PDF - Bestätigung über die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens
Dazu kann das Formular "Gutachten nach § 63/1/k BO" verwendet werden: 50 KB PDF • 65 KB RTF - Gestaltungskonzept für Gartenflächen des Bauplatzes, für Neubauten ab der Bauklasse II (Planverfasserin oder Planverfasser)
- Nachweis der Verfügbarkeit einer ausreichenden Wassermenge zur Brandbekämpfung im Bauplan (Entfernung der Hydranten und deren Förderleistung) (Planverfasserin oder Planverfasser)
Auskünfte über Hydranten: Abteilung Wiener Wasser (MA 31) - Wasserbefund für den zu errichtenden Brunnen, wenn bei einem Neubau keine Versorgungsmöglichkeit mit öffentlichem Trinkwasser besteht (Institut für Umweltmedizin oder Bundesamt für Lebensmitteluntersuchung): Wasseranschluss - Herstellung einer Anschlussleitung
- Standplätze für Müllgefäße sind im Plan einzutragen (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz und Richtlinien für Müllbehälterstandplätze beachten)
Informationen: Abfallberatung und Abfallvermeidung - Bei Betrieben, die unter die Seveso-II-Richtlinie fallen: Unterlagen über die Risiken (Planverfasserin oder Planverfasser)
- Erforderliche Unterlagen zur architektonischen Begutachtung der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Kontakt zur Baupolizei (MA 37)
Stadt Wien | Baupolizei
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