Veranstaltung planen

Feierende Menschen bei einer Veranstaltung am Wiener Rathausplatz

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen und diese zur Kategorie Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen zählt, gelten die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 (Wr. VG). Je nach Anzahl der Besucher*innen und der Art der Veranstaltung müssen Sie die Veranstaltung in einem Anmeldeverfahren genehmigen lassen beziehungsweise sie vorher bekannt geben.

Die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen werden auf dieser Seite zusammengefasst. Eine vollständige Auflistung finden Sie im Wiener Veranstaltungsgesetz.

Wenn Sie Beratung benötigen, helfen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Veranstaltungswesens (MA 36) gerne weiter: Beratungsstelle

Für Veranstaltungen, die in den Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 fallen, aber weder genehmigt noch vorher bekannt gegeben werden müssen, gelten trotzdem allgemeine Vorgaben: Allgemeine Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen

Veranstaltungen fallen unter das Veranstaltungsgesetz, wenn

  • sie allgemein zugänglich sind oder
  • sie gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben werden oder
  • die Mitgliedschaft an einer Vereinigung nur zu dem Zweck erworben wird, um an dieser Veranstaltung teilzunehmen.

Allgemein zugänglich bedeutet, dass die Veranstaltung grundsätzlich einem unbeschränkten Personenkreis offen steht, auch wenn die Anzahl der Besucher*innen beschränkt ist (zum Beispiel durch den Verkauf von Eintrittskarten) oder die Teilnahme an bestimmte Kriterien geknüpft ist (zum Beispiel Zutritt nur für Volljährige).

Als Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen zählen zum Beispiel Tanzveranstaltungen, Konzerte, Opern oder der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten aber auch die Ausübung von Sport durch die Allgemeinheit auf einer Sportanlage, wie einem Tennis-, Golf- oder Eislaufplatz.

Veranstaltungen, die vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind zum Beispiel:

  • Familienfeiern
  • Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebs
  • Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden,
  • Politische Veranstaltungen, die als Versammlung unter Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie den damit verbundenen sonstigen Teilen solcher Veranstaltungen sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient
  • Veranstaltungen, die unmittelbar der Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften oder religiöser Bekenntnisgemeinschaften dienen
  • Vorträge, Kurse, Aufführungen et cetera, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen
  • Ausstellungen von Mustern und Waren sowie Modeschauen durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, bei Messen oder Märkten (reine Verkaufsveranstaltungen)
  • Veranstaltungen von öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Kindergärten und Horten oder deren Schüler*innen oder Kindern sowie deren Erziehungsberechtigten innerhalb der genannten Einrichtungen und Liegenschaften
  • Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen
  • Tierschauen und der Betrieb von Tiergärten (Zoos), die nach bundesrechtlichen Bestimmungen der Bewilligungspflicht unterliegen

Anmeldepflichtige Veranstaltungen

Angemeldet werden müssen Veranstaltungen,

  • an denen 300 oder mehr Besucher*innen gleichzeitig teilnehmen können,
  • an denen 200 oder mehr Besucher*innen in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und
  • an denen 120 oder mehr Besucher*innen in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können.

Bei Veranstaltungen, die sowohl innen als auch außen stattfinden, gilt jeweils die strengste Grenze.

Folgende Veranstaltungen sind auch bei Unterschreitung der genannten Besucher*innen-Anzahl anmeldepflichtig:

  • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucher*innen
  • Betrieb eines Kinos
  • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen
  • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Lärm-Grenzwerte nach § 23 Abs. 3 Wr. VG überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn aufgrund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist
  • Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 Wr. VG genannten Schutzinteressen sind (zum Beispiel Modellbahnen, Dosenwerfen)
  • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden
  • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen
  • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden
  • Striptease- und Peepshows
  • Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 Wr. VG genannten Schutzinteressen darstellen oder bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind.

Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) erforderlich, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine der Veranstaltungsart entsprechende Betriebsanlagengenehmigung besteht.

Veranstaltungen mit Anzeigepflicht müssen Sie nicht in einem Anmeldeverfahren genehmigen lassen, aber vor der Veranstaltung bekannt geben. Dazu zählen:

  • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind
  • Die Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (zum Beispiel eine mobile Achterbahn)
  • Die Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung
  • Die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung der in § 18 Abs. 1 Wr. VG genannten Schutzinteressen (zum Beispiel Modellbahn oder Dosenwerfen im Prater)

Veranstaltungsort

Der Veranstaltungsort beziehungsweise die Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn

  • eine Gefährdung der Betriebssicherheit, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und eine unzumutbare Belästigung der Umgebung vermieden werden sowie
  • die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Umweltschutz (insbesondere Boden, Wasser, Luft, Licht und Klima), bau-, feuer-, gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche Gründe, Jugendschutz, Tierschutz und veterinärrechtliche Aspekte sowie abfallrechtliche Gründe eingehalten werden 18 Abs. 1 Wr. VG).

Eignungsfeststellung im Rahmen der Veranstaltungsanmeldung

Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen wird die Eignung der Veranstaltungsstätte im Rahmen des Anmeldeverfahrens geprüft und genehmigt. Auch eine abweichende Sperrzeit wird im Rahmen des Anmeldeverfahrens festgelegt.

Neben der Prüfung der Eignung der Veranstaltungsstätte werden die persönlichen Voraussetzungen der Veranstalter*innen geprüft.

Für die Veranstaltungsstätte gibt es bereits eine Eignungsfeststellung

Gibt es für eine Veranstaltungsstätte bereits eine rechtskräftige Eignungsfeststellung und soll eine anmeldepflichtige Veranstaltung im bereits genehmigten Rahmen und Umfang in dieser durchgeführt werden, ist keine neuerliche Eignungsfeststellung notwendig. Geprüft werden dann nur noch die persönlichen Voraussetzungen an die Veranstalter*innen in einem vereinfachten Anmeldungsverfahren.

Die neue Veranstaltung muss nicht dieselbe Veranstaltungsart aufweisen, es genügt, wenn die Veranstaltung im Umfang der Eignungsfeststellung durchgeführt werden soll, insbesondere was die Personenanzahl sowie die Lärmemissionen betrifft.

Eignungsfeststellung ohne Veranstaltungsanmeldung

Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch im Rahmen einer generellen Eignungsfeststellung unabhängig von einer Anmeldung einer Veranstaltung beantragt werden.

Beratungsstelle

  • Veranstaltungswesen (MA 36)
  • Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
    Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
  • Ort: 20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
  • Telefon: +43 1 4000-36336
    • Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
      Am 24.12. und am 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.
  • E-Mail: post@ma36.wien.gv.at

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