Aufstellung und Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten – Anzeige
Allgemeine Informationen
Für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten müssen Sie zunächst eine persönliche Bewilligung beantragen.
Die Aufstellung und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten müssen Sie der Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen schriftlich bekannt geben (§ 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 - Wr. VG).
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Persönliche Bewilligung (§ 13 Abs. 1 Z 2 Wr. VG)
- Unterhaltungsspielapparate sind Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Darunter fällt auch der entgeltliche Betrieb von Spielapparaten, die nicht als Glücksspielapparate gelten, bei denen der Einsatz pro Spiel den Betrag von 1 Euro nicht übersteigt und eine Vermögensleistung in Form von Waren (ausgenommen Geld oder Wertgutscheine) im Gegenwert von höchstens 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung von bis zu 5 Freispielen in Aussicht gestellt wird.
- Unterhaltungsspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin oder des Veranstalters zu tragen.
- Der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen beinhalten, ist verboten.
Fristen und Termine
Die Aufstellung und Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten müssen Sie mindestens 1 Woche vorher schriftlich bekannt geben.
Zuständige Stelle
Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige der Aufstellung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Anzahl und Art der Geräte
- Zeit und Ort der Aufstellung
- Technische Spielbeschreibung
Der Anzeige müssen Sie ein Gutachten einer oder eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen für das jeweils einschlägige Fachgebiet anschließen. Aus diesem muss ersichtlich sein, dass
- der Unterhaltungsspielapparat den gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
- an diesem Gerät kein Glücksspiel durchgeführt werden kann und
- keine Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen beinhalten, dargestellt werden.
Kosten und Zahlung
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Anzeige über die Aufstellung bzw. die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten: 690 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz
Stadt Wien | Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
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