Aufstellung von mobilen Anlagen bei Veranstaltungen im Umherziehen - Anzeige

Allgemeine Informationen

Für Veranstaltungen im Umherziehen (z. B. fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ist zunächst einmalig eine persönliche Bewilligung erforderlich. Eine am 1. Dezember 2020 bestehende unbefristete Schaustellerkonzession gilt als solche Bewilligung weiter.

Die mobile Anlage selbst benötigt

  • entweder eine Eignungsfeststellung oder
  • eine rechtskräftige Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen österreichischen Bundeslandes oder eines EWR-Mitgliedstaats, die eine diesem Gesetz gleichartige Bewilligung darstellt. Dieser Bewilligung müssen Sie ein schriftliches Gutachten anschließen, das für die mobile Anlage alle im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen enthält. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass beim Betrieb der mobilen Anlage betreffend die maschinen- und elektrotechnischen Anlagenteile sowie die gesundheits- und sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Anlage bei Einhaltung dieser Maßnahmen die Schutzinteressen (§ 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)) gewahrt sind.

Die Aufstellung der mobilen Anlage müssen Sie der Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen mindestens 4 Wochen vorher schriftlich bekannt geben (§ 14 Abs. 3 Wr. VG).

Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme der mobilen Anlage müssen Sie der Behörde eine Bestätigung einer oder eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen vorlegen, dass die Anlage am Aufstellungsort ordnungs- und bewilligungsgemäß aufgestellt und installiert wurde. Bei Geräten oder mobilen Anlagen mit geringem Gefahrenpotenzial genügt bei einer Aufstellung die Bestätigung einer sonstigen geeigneten und fachkundigen Person. Als geeignet und fachkundig gelten Personen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für diese Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

Ein geringes Gefahrenpotenzial ist jedenfalls bei mobilen Anlagen anzunehmen, bei denen die Benützerinnen und Benützer der Anlage

  • mit einer Geschwindigkeit bis höchstens 3 Meter pro Sekunde,
  • mit keinen stark veränderlichen ruck- oder stoßartigen Einwirkungen und
  • in einer Höhe von höchstens 2 Metern transportiert werden.

Die einzelnen Schritte der Bewilligung, Aufstellung und Inbetriebnahme einer mobilen Anlage sind hier übersichtlich dargestellt:

Bewilligung der mobilen Anlage

Vor Aufstellung der mobilen Anlage

Vor Inbetriebnahme der mobilen Anlage

Entweder Eignungsfeststellung durch Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen oder Rechtskräftige Bewilligung einer anderen Behörde und Vorlage eines Gutachtens

Anzeige samt Bestätigung durch Sachverständige über die Eignung des Aufstellungsortes oder Anzeige allein, falls der Platz bereits eine generelle Eignungsfeststellung aufweist

Bestätigung durch Sachverständige über die ordnungsgemäße Aufstellung oder Bestätigung durch fachkundige Person bei Anlagen mit geringem Gefahrenpotenzial

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Persönliche Bewilligung (§ 13 Abs. 1 Z 1 Wr. VG)
  • Eignungsfeststellung der mobilen Anlage oder eine rechtskräftige Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen österreichischen Bundeslandes oder eines EWR-Mitgliedstaats, die eine diesem Gesetz gleichartige Bewilligung darstellt. Dieser Bewilligung müssen Sie ein schriftliches Gutachten anschließen, das für die mobile Anlage alle im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen enthält. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass beim Betrieb der mobilen Anlage betreffend die maschinen- und elektrotechnischen Anlagenteile sowie die gesundheits- und sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Anlage bei Einhaltung dieser Maßnahmen die Schutzinteressen (§ 18 Abs. 1 Wr. VG) gewahrt sind.

Fristen und Termine

Die Aufstellung der mobilen Anlage müssen Sie mindestens 4 Wochen vorher bekannt geben.

Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme der mobilen Anlage müssen Sie der Behörde eine Bestätigung einer oder eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen oder bei Aufstellung von Anlagen mit geringem Gefahrenpotenzial die Bestätigung einer sonstigen geeigneten und fachkundigen Person vorlegen, dass die Anlage am Aufstellungsort ordnungs- und bewilligungsgemäß aufgestellt und installiert wurde.

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.

Erforderliche Unterlagen

Mit der Bekanntgabe der Aufstellung der mobilen Anlage müssen Sie folgende Angaben und Unterlagen einreichen:

  • Angaben über Art, Zeit und Ort der Veranstaltung
  • Bescheid über die Eignungsfeststellung der mobilen Anlage (§ 14 Abs. 1 Wr. VG) oder Vorlage der Nachweise (§ 14 Abs. 2 Wr. VG)
  • Falls für den Aufstellungsort keine Eignungsfeststellung beantragt wurde: Bestätigung einer oder eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen, dass der Aufstellungsort zur Aufstellung einer solchen mobilen Anlage geeignet ist.

Kosten und Zahlung

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Anzeige der Aufstellung einer (bewilligten) mobilen Anlage: 710 KB PDF

Zusätzliche Informationen

Stellt die Behörde aufgrund der Anzeige fest, dass die Schutzinteressen des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 (§ 18 Abs. 1 Wr. VG) auch bei Einhaltung der in der Bewilligung der mobilen Anlage vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht ausreichend geschützt sind, kann die Behörde weitere Auflagen oder Aufträge vorschreiben oder die Veranstaltung untersagen, wenn die Gefährdung der Schutzinteressen auch durch Vorschreibung weiterer Auflagen oder Aufträge nicht beseitigt werden kann.

Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz

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