Nicht anmeldepflichtige Musikveranstaltungen im Freien oder in Zelten - Anzeige
Eine nicht anmeldepflichtige Musikveranstaltung im Freien oder in Zelten können Sie mittels Online-Formular anzeigen. Für die Anzeige brauchen Sie:
- Zeit und Ort der Veranstaltung
- Größe der Veranstaltung, das heißt die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher sowie die Höchstzahl der sonstigen gleichzeitig anwesenden Personen
- Art der Musikdarbietung
Allgemeine Informationen
Musik im Freien oder in Zelten, wenn die Veranstaltung unter das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 - Wr. VG fällt, muss immer der Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen bekannt gegeben werden, auch wenn die Veranstaltung nicht anmeldepflichtig ist.
Jedenfalls anmeldepflichtig ist die Veranstaltung
- ab gleichzeitig 300 Besucherinnen oder Besuchern im Freien beziehungsweise ab gleichzeitig 200 Besucherinnen oder Besuchern in Zelten oder
- wenn die Lärmgrenzwerte (§ 23 Abs. 3 Wr. VG) überschritten werden. (Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung)
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Veranstaltung darf nicht anmeldepflichtig sein (§ 4 Wr. VG).
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Zeit und Ort der Veranstaltung
- Größe der Veranstaltung, das heißt die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher sowie die Höchstzahl der sonstigen gleichzeitig anwesenden Personen
- Art der Musikdarbietung
Kosten und Zahlung
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Online-Formular: Musikdarbietung im Freien (unter 300 Besucherinnen bzw. Besucher) bzw. in Zelten (unter 200 Besucherinnen bzw. Besucher) - Anzeige
- Anzeige einer Veranstaltung mit Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten: 2,5 MB PDF
Zusätzliche Informationen
Wenn die gesetzliche Sperrzeit von 22 Uhr im Freien oder in Zelten überschritten werden soll, müssen Sie bei der Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen um Verlängerung der Sperrzeit ansuchen: Verlängerung der Sperrzeiten - Antrag
Findet die Musikdarbietung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche statt, benötigen Sie zusätzlich eine Bewilligung von Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen
Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz
Stadt Wien | Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
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