Persönliche Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen (Schausteller- und Zirkusbetriebe, Wandertheater usw.) oder Unterhaltungsspielapparate - Antrag

Allgemeine Informationen

Für Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater, oder für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten müssen Sie einmalig eine persönliche Bewilligung beantragen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für die Erlangung dieser Bewilligung gelten dieselben persönlichen Voraussetzungen wie für sonstige Veranstalterinnen oder Veranstalter. Die Bewilligung ist standortunabhängig und wird auf unbestimmte Zeit erteilt.

Weitere Informationen zu den persönlichen Voraussetzungen einer Veranstalterin oder eines Veranstalters

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Urkunden zum Nachweis der Angaben aller in der Anmeldung genannten natürlichen Personen (zum Beispiel auch für eine bestellte veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer):
    • Amtlicher Lichtbildausweis, Reisepass oder Identitätsnachweis
    • Meldezettel, wenn die in der Anmeldung angegebene Meldeadresse außerhalb Österreichs liegt Hat die Veranstalterin oder der Veranstalter keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat, muss sie oder er eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer bestellen.
  • Wenn eine bevollmächtigte Person die Anmeldung vornimmt: Vollmacht der Veranstalterin oder des Veranstalters
  • Erklärung der Zuverlässigkeit: 670 KB PDF oder Unterlagen aus denen Verurteilungen oder Bestrafungen wegen im Ausland verwirklichter strafgerichtlicher Tatbestände hervorgehen

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Antrag auf persönliche Bewilligung: 720 KB PDF

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner Wien

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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