Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten - Anzeige

Allgemeine Informationen

Für Veranstaltungen im Umherziehen (z. B. fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ist zunächst einmalig eine persönliche Bewilligung erforderlich. Eine am 1. Dezember 2020 bestehende unbefristete Schaustellerkonzession gilt als solche Bewilligung weiter.

In Volksbelustigungsorten (Prater) gibt es teilweise vereinfachte Möglichkeiten der Aufstellung von fliegenden Anlagen (§ 5 Z 4 Wr. VG). Die Aufstellung von ungefährlichen einfachen fliegenden Bauten (z. B. Modelbahnen, Dosenwerfen) in Volksbelustigungsorten müssen Sie der Behörde bekannt geben. Eine Eignungsfeststellung der Anlage ist nicht erforderlich.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Persönliche Bewilligung (§ 13 Abs. 1 Z 1 Wr. VG)
  • Keine Gefährdung der in § 18 Abs. 1 Wr. VG) genannten Schutzinteressen

Fristen und Termine

Die Aufstellung müssen Sie mindestens 2 Wochen vorher bekannt geben.

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.

Erforderliche Unterlagen

Mit der Bekanntgabe der Aufstellung müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Angaben über Art der Anlage
  • Angaben über Zeit und Ort der Aufstellung
  • Beschreibung der Anlage

Kosten und Zahlung

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Anzeige über die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten: 670 KB PDF

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz

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