Allgemeine Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen

Für Veranstaltungen, die in den Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 (Wr. VG) fallen, aber weder genehmigt noch vorher bekannt gegeben werden müssen, gelten trotzdem allgemeine Vorgaben.

Veranstalter*in

Veranstalter*in ist,

  • wer gegenüber der Behörde als solche oder solcher auftritt,
  • wer sich öffentlich als Veranstalter*in ankündigt sowie
  • die Person, für deren Rechnung die Veranstaltung erfolgt.

Eine natürliche Person als Veranstalter*in muss eigenberechtigt (geschäftsfähig) sein sowie ihren Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben. Zudem muss ein*e Veranstalter*in zuverlässig sein. § 6 Abs. 3 Wr. VG schreibt vor, wann die Zuverlässigkeit jedenfalls nicht gegeben ist:

  • wenn ein*e Veranstalter*in von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist,
  • wenn ein*e Veranstalter*in in den letzten 3 Jahren wegen mindestens 3 schwerwiegenden Übertretungen veranstaltungsrechtlicher, jugendschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist oder
  • wenn über das Vermögen der Veranstalter*innen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der genannte Insolvenzfall noch in der Insolvenzdatei abgerufen werden kann (finanzielle Unzuverlässigkeit)

Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei vergleichbaren gerichtlichen Straftatbeständen im Ausland vor.

Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Durchführung einer Veranstaltung ausgeschlossen,

  • wenn auf sie ein Ausschlussgrund der finanziellen Unzuverlässigkeit zutrifft
  • oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Wr. VG zutrifft.

Anzeige über einen Veranstalter*innen-Wechsel (730 KB PDF)

Bestellung veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer*innen

Eine veranstaltungsrechtliche geschäftsführende Person ist zu bestellen, wenn

  • der*die Veranstalter*in nicht eigenberechtigt ist;
  • dieser oder diese keinen Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat;
  • dieser oder diese keine natürliche Person ist oder
  • mehrere Personen als Veranstalter*in auftreten.

In allen sonstigen Fällen unterliegt es der freien Entscheidung der Veranstalter*innen, eine veranstaltungsrechtliche geschäftsführende Person zu bestellen.

Anzeige über die Bestellung von veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer*innen (730 KB PDF)

Bestellung einer Aufsichtsperson

Ist der*die Veranstalter*in oder die veranstaltungsrechtliche geschäftsführende Person nicht während der gesamten Veranstaltung persönlich anwesend, so sind durch diese Aufsichtspersonen zu bestellen, welche in deren Abwesenheit für die Einhaltung aller veranstaltungsrechtlichen Pflichten zuständig sind.

Eine gültige Bestellung zur Aufsichtsperson setzt aber voraus, dass der Aufsichtsperson durch den*die Veranstalter*in oder die veranstaltungsrechtliche geschäftsführende Person die Aufsichtspflicht ausdrücklich übertragen wurde. Die Aufsichtsperson muss laut Gesetz eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen und die Befugnis haben, Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen.

Pflichten der Inhaber*innen einer Veranstaltungsstätte

Der*die Inhaber*in einer Veranstaltungsstätte ist in der Regel derjenige oder diejenige, der oder die dem*der Veranstalter*in die Veranstaltungsstätte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellt. Sehr oft ist das der*die Eigentümer*in der Veranstaltungsstätte.

Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 legt Informations- und Sorgfaltspflichten der Inhaber*innen einer Veranstaltungsstätte fest. Sie dürfen eine Veranstaltungsstätte nur dann zur Durchführung einer Veranstaltung zur Verfügung stellen, wenn diese den nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 ergangenen Bescheiden und den sonst für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften entspricht.

Findet eine Veranstaltung in einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage statt, so darf der*die Inhaber*in der Veranstaltungsstätte diese nur dann zur Durchführung einer Veranstaltung zur Verfügung stellen, wenn die Betriebsanlage den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden und den für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften entspricht.

Eine weitere wichtige Verpflichtung der Inhaber*innen ist eine wiederkehrende Überprüfungspflicht der Veranstaltungsstätte. Der*die Inhaber*in einer auf Dauer bewilligten Veranstaltungsstätte mit einem Fassungsraum von mehr als 500 Personen muss mindestens alle 5 Jahre wiederkehrend die Einhaltung der Bewilligungsbescheide und der sonst für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften überprüfen lassen.

Werden im Rahmen dieser Überprüfungen Mängel festgestellt, so muss der*die Inhaber*in eine Prüfbescheinigung veranlassen, die Vorschläge zur Art und Weise der Beseitigung mit einer bestimmten Frist beinhalten. Werden in dieser Frist die Mängel beseitigt und wird das der Behörde nachgewiesen, kann der*die Inhaber*in dafür nicht bestraft werden.

Technische Vorschriften für Veranstaltungsstätten

Technische Vorschriften für Veranstaltungsstätten finden Sie in der Veranstaltungsstättenrichtlinie (550 KB PDF).

Lärmschutz

Bezüglich des Lärms bei Veranstaltungen im Freien und bei Zeltfesten sind bestimmte Höchstgrenzen für Immissionsschallpegel einzuhalten. Diese hängen vom jeweiligen Nutzungsgebiet und der Häufigkeit der Veranstaltungen pro Kalenderjahr ab. Sie stehen in § 23 Wr. VG (Tabelle 1):

Gebiet

Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in dB

Kategorie

Nutzung

7 bis 22 Uhr

22 bis 7 Uhr

1

Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus

45

30

2

Wohngebiete in Vororten und ländliche Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen

50

35

3

Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen

55

40

4

Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen)

60

45

5

Gebiete vornehmlich für Betriebe, Betriebswohnungen

65

50

Direkt im Publikumsbereich gilt ein Grenzwert von 100 dB (LA,eq) und für die tiefen Frequenzen (Bässe) ein Grenzwert von 118 dB (LC,eq). Bei einer Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels im Publikumsbereich von 93 dB (LA,eq) beziehungsweise von 111 dB (LC,eq) sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucher*innen geeignete Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB unentgeltlich abzugeben und das Publikum vor und während der Veranstaltung in geeigneter Weise auf die mögliche Gefährdung des menschlichen Gehörs deutlich hinzuweisen.

Ausnahmemöglichkeiten

Es gibt außerdem 2 verschiedene Ausnahmemöglichkeiten von den Immissionsbeschränkungen für den jeweiligen Veranstaltungsort:

In der Tabelle 2 in § 23 Abs. 4 Wr. VG steht eine gewisse Anzahl an Kalendertagen pro Jahr, in denen die Werte in Tabelle 1 überschritten werden dürfen, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und der jeweiligen akustischen Umgebungssituation für die Umgebung zumutbar ist oder wenn die Veranstaltung auch im öffentlichen Interesse stattfindet. Für diese Ausnahmen ist jedenfalls eine Anmeldung der Veranstaltung erforderlich. Tabelle 2:

Energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) in dB

Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr

7 Uhr bis 22 Uhr (23 Uhr)

22 Uhr (23 Uhr) bis 7 Uhr

80

1

0

75

3

0

70

10

0

60

-

1

55

-

3

50

-

10

Die 2. Ausnahme besteht darin, dass bei Veranstaltungen im Freien

  • an denen gleichzeitig mehr als 100.000 Besucher*innen teilnehmen können,
  • für sportliche Großveranstaltungen, die aufgrund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (zum Beispiel Welt- oder Europameisterschaften) stattfinden,
  • und für Veranstaltungen, die mit diesen im Zusammenhang stehen und an denen gleichzeitig mehr als 1.000 Besucher*innen teilnehmen können,

in der Zeit von 6 bis 24 Uhr die gesetzlich festgelegten Beschränkungen in § 23 Abs. 3 und 4 Wr. VG überschritten werden können.

Bei Veranstaltungen mit Musik im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind, muss mindestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36) erfolgen. Die Anzeige muss Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Musikdarbietung enthalten.

Nicht anmeldepflichtige Musikveranstaltungen im Freien oder in Zelten - Anzeige

Sperrzeiten

Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen oder bei Eignungsfeststellungen sind die Sperrzeiten gleich in den jeweiligen Verfahren abzuhandeln und festzusetzen. Das heißt, Sie müssen in diesen Fällen keinen Antrag auf Sperrzeitenverlängerung stellen.

Veranstaltungen dürfen nicht vor 6 Uhr beginnen und müssen im Freien (einschließlich in Zelten) um 22 Uhr und in Räumlichkeiten um 2 Uhr beendet sein (Sperrzeiten).

Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 sieht in Räumlichkeiten weitergehende Ausnahmeregelungen für gewerbliche Betriebsanlagen, Veranstaltungen in Buschenschank-Betrieben, Unterhaltungsspielapparate in Volksbelustigungsorten (Prater und Böhmischer Prater) und für die Silvesternacht vor.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes richtet sich die Sperrzeit nach den Betriebszeiten, die entweder schon in einem Betriebsanlagenbescheid festgesetzt wurden oder je nach ihrer Betriebsart in der Wiener Sperrzeitenverordnung 1998 festgelegt ist.

Die Stadt Wien – Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36) kann nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien und der Bezirksvorstehung abweichende Sperrzeiten von den Regel- oder Ausnahmebestimmungen festlegen,

  • wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen oder zur Vermeidung einer durch die Veranstaltung verursachten unzumutbaren Belästigung der Umgebung erforderlich ist, oder
  • im Einzelfall auf Antrag, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung begründet ist, keine Gefahr unzumutbarer Belästigung der Umgebung besteht und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Verlängerung der Sperrzeiten - Antrag

Haus- und Platzordnung für Veranstaltungen

Die Festlegung einer Haus- oder Platzordnung ist für Veranstaltungen ab einer bestimmten Mindestgröße für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung von hoher Bedeutung. Durch die Haus- oder Platzordnung und die Verpflichtung, diese den teilnehmenden Personen der Veranstaltung kundzutun, soll sichergestellt werden, dass sich die Personen in der Veranstaltungsstätte an die erforderlichen Verhaltensanweisungen halten.

Wird ein Anmeldungs- oder Eignungsfeststellungsverfahren für die betreffende Veranstaltung durchgeführt, wird die Haus- und Platzordnung im Zuge des Verfahrens mitgenehmigt.

Für jede Veranstaltung, an der mehr als 1.000 Besucher*innen gleichzeitig teilnehmen können oder die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die Schutzinteressen des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 aufweist, sowie für alle Veranstaltungsstätten, für die eine generelle Eignungsfeststellung erwirkt wird, ist eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen. Sie sieht Verhaltensvorschriften für Besucher*innen einer Veranstaltung vor und hat den Zweck, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.

Eine Haus- oder Platzordnung ist den an der Veranstaltung teilnehmenden Personen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Haus- oder Platzordnungen haben insbesondere folgende Inhalte zu regeln:

  • Auflistung von Gegenständen, die zur Mitnahme in die Veranstaltungsstätte verboten sind,
  • Verhaltensanweisungen während der Veranstaltung,
  • Benutzung der Einrichtungen in der Veranstaltungsstätte (zum Beispiel Garderobe),
  • Verhalten im Gefahrenfall und
  • Angabe der Erreichbarkeit der*des Veranstalterin*s oder der beauftragten Person während der Veranstaltung.

Soll die Haus- und Platzordnung auch andere Inhalte regeln, müssen diese getrennt aufgelistet werden.

Personen, die sich nicht an die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- und Platzordnung halten, dürfen sich jedoch von Gesetz wegen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten.

Erste Hilfeleistung und Sanitätskonzept

Bei jeder Veranstaltung muss für die Erste Hilfeleistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muss mindestens 1 Verbandskasten Typ 2 gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.

Bei jeder Veranstaltung, an der zwischen 20 und 1.000 Besucher*innen gleichzeitig teilnehmen können, muss für die Erste Hilfeleistung eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein.

Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1.000, aber höchstens 5.000 Besucher*innen gleichzeitig teilnehmen können, ist die genaue Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärzt*innen, Sanitäter*innen sowie Führungspersonal) durch den*die Veranstalter*in von einem gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst schriftlich festlegen zu lassen und der Behörde vorzulegen.

Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5.000 Besucher*innen gleichzeitig teilnehmen können, muss der*die Veranstalter*in ein Sanitätskonzept durch einen gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst in Abstimmung mit der für den Stadt Wien - Berufsrettung (MA 70) erstellen lassen und der Anmeldung der Veranstaltung anschließen.

Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 1.000 Besucher*innen gleichzeitig teilnehmen können, hat der*die Veranstalter*in überdies für die Bereitstellung und Einrichtung eines Notfallraums Sorge zu tragen. Der Notfallraum muss Einrichtungen wie insbesondere mindestens 1 Ruhebett, 1 Tisch und 2 Sitzgelegenheiten sowie eine den sanitätsdienstlichen Erfordernissen entsprechende Mindestausstattung aufweisen. Der Raum muss barrierefrei, leicht zugänglich, überdacht, nicht von außen einsehbar und ebenerdig oder durch einen Aufzug erreichbar sein, der für Krankentransporte geeignet ist.

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