Rechtsnachfolge bei Fortbetrieb - Anzeige
Allgemeine Informationen
Das Fortbetriebsrecht ist das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Voraussetzung für das Fortbetriebsrecht ist das Bestehen einer Gewerbeberechtigung und das Vorhandensein eines dieser Berechtigung entsprechenden Gewerbebetriebes. Dieser darf auch vorübergehend stillgelegt sein.
- Voraussetzungen für das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
- Voraussetzungen für das Fortbetriebsrecht der Angehörigen
- Voraussetzungen für das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse
Voraussetzungen für Einzelunternehmer*innen und gewerberechtliche Geschäftsführer*innen:
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EWR-Vertragsstaaten
- Schweiz
- Andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung
- Wohnsitz im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat
- Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z. B. gerichtliche Verurteilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.
- Bei reglementierten Gewerben:
- Befähigungsnachweis oder
- Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen (für EU- bzw. EWR-Bürger*innen, die in Österreich einem reglementierten Gewerbe nachgehen wollen).
Fristen und Termine
Der Fortbetrieb muss ohne unnötigen Aufschub angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Bei Fortbetriebsrecht der Angehörigen (bei mehreren Fortbetriebsberechtigen - pro Person):
- Einantwortungsbeschluss
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis allfälliger akademischer Grade). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen SchweizerInnen)
- Nachweis der Befähigung (nicht erforderlich bei freien Gewerben)
- Witwe bzw. Witwer: Nachweis, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des*der Ehegatt*in noch aufrecht war (z. B. Abschrift aus dem Sterbebuch)
- Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als 5 Jahre dauert: zusätzlich Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
- Erklärung über Gewerbeausschlussgründe für natürliche Personen
Bei Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft:
- Beschluss des zuständigen Verlassenschaftsgerichts über die Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft
Bei Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse:
- Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichtes über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gewerbeinhaber*innen
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Rechtsnachfolge bei Fortbetrieb - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 41, § 42, § 43, § 44
- Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995): § 5a
- Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG 1996): § 7
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
8. Mai 2023
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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