Gewerbeberechtigung - Feststellung der individuellen Befähigung - Antrag

Allgemeine Informationen

Wird der formelle Befähigungsnachweis zur Ausübung eines Gewerbes gemäß der Befähigungsnachweisverordnung bzw. der Bestimmungen in der Gewerbeordnung nicht erbracht, so besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde, wenn die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden können.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Nachweise der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Achtung: Bei den Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz kann keine individuelle Befähigung festgestellt werden. Bei diesen Gewerben muss in jedem Fall der formelle Befähigungsnachweis erbracht werden.

Fristen und Termine

Das Verfahren kann bis zu 6 Monate dauern.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag kann auch im Zuge einer Gewerbeanmeldung gleichzeitig bei der Behörde, bei der die Gewerbeanmeldung erstattet wird, eingebracht werden. Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Den genauen Wortlaut des angestrebten Gewerbes bzw. der angestrebten Teiltätigkeit des Gewerbes, wenn die individuelle Befähigung nur für diese Teiltätigkeit vorliegt
  • Den beabsichtigten Standort der Gewerbeausübung
  • Angaben über den Bildungsweg und Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten der Antragswerber*innen

Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:

  • Ein Personaldokument (z. B. Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Nachweis eines allfälligen Titels, Staatsbürgerschaftsnachweis). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits mit einer Gewerbeberechtigung im GISA eingetragen sind, entfallen.
  • Sämtliche einschlägige Dokumente über den Bildungsgang und die bisherigen Tätigkeiten (Schulzeugnisse weiterführender Schulen, Lehrabschlusszeugnisse, Kurs- und Seminarbesuchsbestätigungen usw.)
  • Sofern die Antragsteller*innen im angestrebten Gewerbe bereits als Arbeitnehmer*innen tätig waren:
    • Dienstzeugnisse über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeit
  • Sofern die Antragsteller*innen bereits selbstständig tätig waren:
    • Angabe der Firmenbuchnummer
    • Gewerbeschein bzw. GISA-Auszug
    • Bestätigung der gewerberechtlichen Geschäftsführer*innen über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeit im Unternehmen

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Zusätzliche Informationen

Gewerbelisten:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

3. Juli 2024

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