Gewerbeberechtigungen für ausländische Staatsbürger*innen
Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern die Gewerbeordnung nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer*innen ausüben oder zum*zur gewerberechtlichen Geschäftsführer*in bestellt werden, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.
Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern die Gewerbeordnung nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer*innen ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten (Erstantragsteller*in) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
Angehörige der folgenden Staaten benötigen keinen Aufenthaltstitel:
EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer*innen ausüben.
Als Familienangehörige sind anzusehen:
- Der*die Ehegatt*in oder der*die eingetragene Partner*in
- Verwandte in gerade absteigender Linie eines*einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des*der Ehegatt*in oder des*der eingetragenen Partner*in, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
- Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines*einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des*der Ehegatt*in oder des*der eingetragenen Partner*in, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Achtung: Für folgende Gewerbe gelten abweichende Bestimmungen:
- Arbeitsvermittlung
- Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
- Rauchfangkehrer mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
- Überlassung von Arbeitskräften
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
Hinweis: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben.
Weiterführende Informationen
- Dienstleistungsanzeige - Arbeiten über die Grenze
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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