Nachsicht vom Gewerbeausschluss - Antrag
Allgemeine Informationen
Von der Ausübung eines Gewerbes sind jene Personen ausgeschlossen, auf die ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 zutrifft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von diesem Gewerbeausschlussgrund eine Nachsicht erteilt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Bei strafgerichtlicher Verurteilung oder Finanzvergehen
- Bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögen, bei Versicherungsvermittlern auch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Bei maßgebenden Einfluss auf einen anderen Rechtsträger als eine natürlichen Person, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren nicht eröffnet bzw. aufgehoben wurde.
- Bei Verlustigerklärung eines Gewerbes durch ein Gerichtsurteil oder Entziehung eines Gewerbes mangels Zuverlässigkeit.
Fristen und Termine
Die Verfahrensdauer hängt vom jeweiligen Verfahren ab und beträgt durchschnittlich 8 bis 12 Wochen.
Zuständige Stelle
Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Nachsichtsantrag sollten folgende Beilagen angeschlossen werden:
- Bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens zusätzlich (bei Versicherungsvermittlern auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens):
- Nachweise über die derzeitige wirtschaftliche Lage (z. B. Ratenvereinbarungen oder Zahlungspläne sowie Nachweise über deren laufende Bezahlung, Nachweise über aktuellen Vermögensstand wie z. B. Kontostand, Guthaben auf Sparbuch, Gehalts-/Lohnbestätigungen, usw.)
- Bei strafgerichtlicher Verurteilung oder Finanzvergehen zusätzlich:
- Gerichtsurteil oder Finanzstrafbescheid
- Bei Verlustigerklärung eines Gewerbes durch ein Gerichtsurteil zusätzlich:
- Gerichtsurteil
- Bei Entziehung eines Gewerbes mangels Zuverlässigkeit zusätzlich:
- Entziehungsbescheid bzw. Maßnahmenvorschreibung
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Nachsicht vom Gewerbeausschluss - Antrag
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.
Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Zusätzliche Informationen
Keine
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
16. Februar 2023
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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