Voraussetzungen für das Fortbetriebsrecht
- Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
- Fortbetriebsrecht der Angehörigen
- Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse
Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des*der Gewerbeinhaber*in. Der*die Vertreter*in der Verlassenschaft ist verpflichtet, den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Wenn der*die Verlassenschaftsvertreter*in nicht selbst gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in ist, muss er*sie die Geschäftsführerbestellung veranlassen.
Fortbetriebsrecht der Angehörigen
Das Fortbetriebsrecht der Angehörigen entsteht mit Beendigung der Verlassenschaft durch Einantwortung. Das Fortbetriebsrecht steht zu:
- Dem*der überlebenden Ehegatt*in oder eingetragenen Partner*in
- Den Kindern des*der Gewerbeinhaber*in (das sind alle Verwandten in absteigender Linie, zum Beispiel auch Enkel*innen sowie Urenkel*innen) beziehungsweise den Wahlkindern und deren Kindern
Das Fortbetriebsrecht von Kindern oder Wahlkindern endet mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Danach brauchen sie eine eigene Gewerbeberechtigung.
Voraussetzung für das Entstehen des Fortbetriebsrechts ist, dass der Gewerbebetrieb aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise auf oben genannte Personen übergeht.
Der Fortbetrieb durch Angehörige ist der Gewerbebehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
Hinterlässt der*die Gewerbeinhaber*in sowohl eine*n fortbetriebsberechtigte*n Ehegatt*in oder eingetragene*n Partner*in als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht diesen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
Es kann der Fall eintreten, dass eine natürliche Person (zum Beispiel eine*ein Angehörige*r), der das Fortbetriebsrecht zusteht, die persönlichen Voraussetzungen, die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschrieben sind, nicht nachweist oder dieser Person die erforderliche Nachsicht nicht erteilt wurde. In diesem Fall muss die*der Fortbetriebsberechtigte beziehungsweise müssen die Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine*einen gewerberechtliche*n Geschäftsführer*in bestellen. Ist die*der Fortbetriebsberechtigte beziehungsweise sind die Fortbetriebsberechtigten nicht eigenberechtigt, bestellt eine*ein gesetzliche*r Vertreter*in einen*eine gewerberechtliche*n Geschäftsführer*in.
Wenn ein für die Ausübung des Gewerbes notwendiger Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, kann die Behörde auf Antrag die Bestellung eines*einer gewerberechtlichen Geschäftsführer*in nachsehen. Voraussetzung dafür ist, dass mit der Gewerbeausübung ohne gewerberechtliche*n Geschäftsführer*in keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.
Die fortbetriebsberechtigten Angehörigen können bis zu einem Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht für ihre Person als überhaupt nicht entstanden. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde. Ist die*der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für sie*ihn nur der*die gesetzliche Vertreter*in mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.
Nach dem Güterbeförderungsgesetz und dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz endet das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach 1 Jahr, wenn nicht vorher eine*ein gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in bestellt wird. Die Behörde kann in begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist um höchstens 6 Monate genehmigen.
Wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt, die im § 5 des Güterbeförderungsgesetzes beziehungsweise Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes geregelt sind, endet das Fortbetriebsrecht nicht beziehungsweise muss kein*keine gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in bestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fachliche Eignung der fortbetriebsberechtigten Person nicht nachgewiesen werden muss, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen dieser praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.
Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse
Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des*der Gewerbeinhaber*in. Der*die Insolvenzverwalter*in hat den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Wenn der*die Insolvenzverwalter*in nicht selbst gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in ist, muss er*sie die Geschäftsführerbestellung veranlassen.
Der*die Insolvenzverwalter*in kann bis zu 1 Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht als überhaupt nicht entstanden. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde.
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