Bestellung Geschäftsführer*in - Antrag bzw. Anzeige
Allgemeine Informationen
Einzelunternehmer*innen (natürliche Personen), benötigen keine*n gewerberechtliche*n Geschäftsführer*in.
Ausnahme: Erbringt der*die Gewerbeinhaber*in den allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht, muss er*sie eine*n gewerberechtliche*n Geschäftsführer*in bestellen.
In allen anderen Fällen (Gesellschaft, Verein) muss für die Ausübung des Gewerbes ein*e Geschäftsführer*in bestellt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der Befähigungsnachweis von dem*der gewerberechtlichen Geschäftsführer*in erbracht werden. Diese müssen außerdem
- zur gesetzlichen Vertretung nach außen berufen sein (bei Gesellschaften oder Vereinen) oder
- mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigte, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen sein.
Fristen und Termine
Die Bestellung des*der Geschäftsführer*in wird in der Regel ab dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam.
Ausnahmen bilden die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und einige reglementierte Gewerbe, bei denen die Bestellung des*der Geschäftsführer*in erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Bescheides wirksam wird. Dies dauert etwa 6 Wochen.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis eines allfälligen Titels). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im GISA eingetragen sind, entfallen.
- Nachweis der Befähigung (nicht erforderlich bei freien Gewerben)
- Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer*innen
- Wenn der*die gewerberechtliche Geschäftsführer*in nicht zur Vertretung nach außen berufen ist (z. B. handelsrechtliche*r Geschäftsführer*in bei Ges.m.b.H. oder unbeschränkt haftende*r Gesellschafter*in bei KG): Nachweis über die Arbeitnehmereigenschaft und die Wochenstundenanzahl der Beschäftigung des*der gewerberechtlichen Geschäftsführer*in (Anmeldung zur Krankenkasse samt Dienstvertrag, Dienstzettel oder Auszug aus dem Lohnkonto) nicht erforderlich bei freien Gewerben.
- Ist der*die Geschäftsführer*in weder EWR- noch Schweizer Staatsangehörige: entsprechender Aufenthaltstitel (Gewerbeberechtigungen für ausländische Staatsbürger*innen)
Für die Verwendung des Online-Formulars benötigt man:
- GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen)
- Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
- Online-Formular: Bestellung Geschäftsführer*in - Antrag bzw. Anzeige
- Online-Formular: Bestellung Geschäftsführer*in - Antrag bzw. Anzeige mit ID Austria
Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)
Zusätzliche Informationen
Der*die gewerberechtliche Geschäftsführer*in ist dem*der Gewerbeinhaber*in gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der*die Gewerbeinhaber*in muss dem*der gewerberechtlichen Geschäftsführer*in eine dieser Stellung entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilen.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
5. Dezember 2023
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Kontaktformular