Parkbewilligung für Betriebe
Den Antrag für eine Parkbewilligung für Betriebe können Sie jederzeit online erledigen.
Für den Online-Antrag benötigen Sie
- Ausführliche Begründung
- Zulassungsschein
Bitte beachten Sie die Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen. Die Unterlagen können Sie direkt im Formular hochladen und mitschicken. Sie können sie aber auch nachreichen.
Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)
Informationen zum USP
Sie können die Gültigkeit Ihrer Parkbewilligung online abfragen: Gültigkeit abfragen
Allgemeine Informationen
Sie können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer von 2 Stunden in flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen beantragen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Parkbewilligung für ein betriebserforderliches Fahrzeug
- Parkbewilligung für Fahrzeuge bei erheblichen Transporttätigkeiten
- Parkbewilligung für Vorführfahrzeuge von KFZ-Handelsbetrieben
- Parkbewilligung für handwerkliche Servicetätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes - Fahrende Werkstätten
- Parkbewilligung für Beherbergungsbetriebe (Hotels und Pensionen) - Gästefahrzeuge
- Parkbewilligung für Kund*innen-Fahrzeuge von KFZ-Reparaturbetrieben
Fristen und Termine
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten Sie eine Ausnahmebewilligung auf das behördliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges für maximal 2 Jahre.
Zuständige Stelle
Antragsberatung:
Wirtschaftskammer Wien
2., Straße der Wiener Wirtschaft 1
Telefon: +43 1 51450-1010 (mit Antragsberatung)
E-Mail: parken@wkw.at
Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
Dezernat Parkraumbewirtschaftung
3., Rochusgasse 18, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-3830
Montag bis Mittwoch und Freitag: 8 bis 15.30 Uhr
Donnerstag: 8 bis 17.30 Uhr
Infoline Straße und Verkehr: +43 1 95559 (auch für Antragsberatung)
Montag bis Mittwoch und Freitag: 8 bis 15.30 Uhr
Donnerstag: 8 bis 17.30 Uhr
Fax: +43 1 4000-99-38378
E-Mail: post.prb@ma65.wien.gv.at
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Verfahrensablauf
Die Behörde ist gesetzlich zur strengen Prüfung der Angaben verpflichtet In einem gleichzeitigen Ermittlungsverfahren wird über die Art der Entrichtung der Parkometerabgabe entschieden (Parkscheine oder Pauschalierung).
Erforderliche Unterlagen
- Parkbewilligung für ein betriebserforderliches Fahrzeug
- Parkbewilligung für Fahrzeuge bei erheblichen Transporttätigkeiten
- Parkbewilligung für Vorführfahrzeuge von KFZ-Handelsbetrieben
- Parkbewilligung für handwerkliche Servicetätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes - Fahrende Werkstätten
- Parkbewilligung für Beherbergungsbetriebe (Hotels und Pensionen) - Gästefahrzeuge
- Parkbewilligung für Kund*innen-Fahrzeuge von KFZ-Reparaturbetrieben
Kosten und Zahlung
Für die Parkbewilligung müssen Sie verschiedene Abgaben bezahlen:
- Bundesabgabe:
- 14,30 Euro für den Antrag
- Verwaltungsabgabe:
- 35,70 Euro, wenn Sie den Antrag persönlich bei der MA 65 oder schriftlich per E-Mail oder Post stellen. (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren)
- Parkometerabgabe:
Die Parkometerabgabe müssen Sie für jeden Monat bezahlen, für den Sie eine Parkbewilligung beantragen. Sie müssen für mindestens 4 Monate bezahlen. Sie können höchstens für 2 Jahre bezahlen. Bereits begonnene Monate werden dabei voll gerechnet.
Höhe der Parkometerabgabe:
- 120 Euro für ein Jahr und 240 Euro für 2 Jahre für das erste KFZ
- 249 Euro für ein Jahr und 498 Euro für 2 Jahre für jedes weitere KFZ
- 249 Euro für ein Jahr und 498 Euro für 2 Jahre ab der Bewilligung von 2 Bezirken
Tipp: Sie können den Antrag mit allen Beilagen auch mit dem Online-Formular über das Unternehmensserviceportal stellen. Dann bezahlen Sie weniger Gebühren:
- Bundesabgabe: 8,60 Euro statt 14,30 Euro (Gebührengesetz)
- Verwaltungsabgabe: 30,70 Euro statt 35,70 Euro (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren)
Achtung:
Die Höhe der Parkometerabgabe bezieht sich nur auf folgende Parkbewilligungen:
- Parkbewilligung für ein betriebserforderliches Fahrzeug
- Parkbewilligung für Fahrzeuge bei erheblichen Transporttätigkeiten
- Parkbewilligung für Vorführfahrzeuge von KFZ-Handelsbetrieben
Bei allen anderen Parkbewilligungen muss die Parkometerabgabe mittels Tages- oder Wochenpauschalkarten bzw. anderweitig entrichtet werden.
Tages- und Wochenpauschalkarten können nur in Verbindung mit einer erteilten Ausnahmebewilligung für Betriebe mit handwerklichen Servicetätigkeiten bzw. Beherbergungs- sowie KFZ-Betriebe (für Kund*innen Fahrzeuge) verwendet werden.
Tages- und Wochenpauschalkarten um 4,10 Euro bzw. 20,50 Euro erhalten Sie in den Stadtkassen der MA 6.
Beispiel: Bei einer Ausnahmebewilligung für den 2. Bezirk, die auf Grund des Online-Antrags erteilt wird, kostet die Parkbewilligung für das erste betriebliche Fahrzeug für die maximale Laufzeit von 2 Jahren 285 Euro (240 Parkometerabgabe, 14,30 Euro Antragsgebühr und 30,70 Euro Verwaltungsabgabe).
Sollten Sie die Ausnahmebewilligung vor Ablauf der Gültigkeit nicht mehr benötigen, wird die nicht konsumierte Parkometerabgabe (abgerechnet in Monaten) refundiert.
Die Gebühren können Sie mit einer Überweisung ("Zahlungsinformation" im Bescheid) bezahlen.
Alternativ können Sie die Gebühren bei einer Stadtkasse bar oder mit Bankomatkarte bezahlen.
Die Parkbewilligung wird erst nach Eingang der Zahlung aktiviert (Dauer 2 bis 4 Werktage).
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich insbesondere danach, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht haben.
Formular
Wenn Sie Ihren Antrag mit dem Online-Formular stellen, werden die Daten über eine sichere Internetleitung geschickt. Fremde Personen können Ihre Daten nicht sehen.
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.
Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Zusätzliche Informationen
Änderungen müssen Sie der Behörde bekannt geben (zum Beispiel Wechsel des Kennzeichens, Verlegung des Betriebsstandorts). Bei Nichtmeldung der geänderten Daten entfällt die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung.
Die Ausnahmebewilligung darf nur für die beantragten Tätigkeiten verwendet werden. Bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen, der Nichteinhaltung von Bescheidauflagen sowie einer widmungswidrigen Inanspruchnahme erlischt die Ausnahmebewilligung und die Parkbewilligung wird deaktiviert.
In den Geschäftsstraßen im Gebiet der flächendeckenden Kurzparkzonen dürfen Sie mit eingelegter Parkscheibe 1,5 Stunden parken (ausgenommen Servicekarten).
Bestehende Ausnahmebewilligungen für Betriebe mit handwerklichen Servicetätigkeiten, welche für alle parkraumbewirtschafteten Bezirke erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zeit bis zu ihrem Ablauf auch in neu hinzugekommene parkraumbewirtschaftete Gebieten.
Weitere Informationen:
Bitte beachten: Sie erleichtern den Bearbeitungsaufwand der Behörde erheblich, wenn Sie Unterlagen per E-Mail unter Angabe der Geschäftszahl senden.
Als freiwillige unverbindliche Serviceleistung der Wiener Stadtverwaltung wird den Inhaber*innen von Ausnahmebewilligungen rund 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Informationsschreiben inklusive Zahlungsanweisung zugesandt. Bei gleichbleibenden Vorrausetzungen können Sie durch die Einzahlung des angegebenen Betrages eine neue Bewilligung beantragen. Sie können die Zahlungsanweisung jedoch nur bei unveränderter Sachlage verwenden.
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