Ausnahmebewilligung für Fahrzeuge mit erheblichen Transporttätigkeiten gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (geltend für den Betriebsstandort)
Voraussetzungen
- Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
- Das Kraftfahrzeug ist auf den Betriebsstandort zugelassen.
- Das Fahrzeug wird in Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig mehrmals wöchentlich zum erheblichen Warentransport oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst verwendet.
- In unmittelbarer Nähe zum Betriebsstandort steht kein privater oder betriebseigener Parkplatz (Garage, Hof) zur Verfügung.
- Die maximal erlaubte Parkdauer von 2 Stunden innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone reicht in Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs nicht aus.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird.
- Nachweis der erlaubten Ausübung der Tätigkeit (zum Beispiel Gewerbeschein, Konzession)
- Kopie des Zulassungsscheines, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort
- Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Nachweise für regelmäßige mehrmals wöchentlich durchgeführte Fahrten für erhebliche Warentransporte beziehungsweise Servicetätigkeiten, verbunden mit Material-, Werkzeug- und Gerätetransporten, vorzulegen:
- Rechnungen oder Auftragsbestätigungen, aus denen die Fahrten ersichtlich sind
- 3 Belege pro Woche über einen Zeitraum von 4 Wochen
Stadt Wien | Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
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