Anwohner*innen-Parken

Verkehrstafel weist einen Parkplatz für Anwohner*innen aus

Kennzeichnung der Anwohner*innen-Parkplätze

In einigen Bezirken mit flächendeckender Kurzparkzone gibt es Parkplätze, die für Anwohner*innen reserviert sind, um die Parkmöglichkeiten im eigenen Bezirk zu verbessern.

Die Anwohner*innen-Parkplätze sind durch Halte- und Parkverbotsschilder mit Zusatztafeln "Anwohnerparken … Bezirk lt. Amtsblatt Wien XX (Nummer)/XXXX (Jahr)" sowie "Anfang" und "Ende" ausgewiesen.

Detailinformationen zum Anwohner*innen-Parken seit 1. Dezember 2018: 210 KB PDF


Nutzung mit Parkpickerl oder Behinderten-Parkausweis

Das Abstellen von Fahrzeugen auf Anwohner*innen-Parkplätzen ist nur mit Parkpickerl für Bewohner*innen des jeweiligen Bezirkes erlaubt. Als Bewohner*in mit Parkpickerl sind Sie berechtigt, Anwohner*innen-Parkplätze im gesamten Bezirk ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt zu nutzen.

Auch Fahrzeuge, die mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO gekennzeichnet sind, dürfen auf diesen Parkplätzen ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt parken.

Zeitlich begrenzte Nutzung durch Betriebe und soziale Dienste

  • Zeitraum: Montag bis Freitag, werktags, von 8 bis 16 Uhr
  • Betriebe mit Betriebssitz im Bezirk
  • Betriebe ohne Betriebssitz im Bezirk, die regelmäßige handwerkliche Servicetätigkeiten ausführen und soziale Dienste der Wiener Sozialhilfeträger und deren anerkannte Einrichtungen
  • Kleintransporteure mit Fahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht
    • Voraussetzungen: Kennziffer "20" als Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein und Kennzeichentafel endet auf "KT"

Motorräder

Einspurige Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf Anwohner*innen-Parkplätzen abgestellt werden. Für diese Fahrzeuge müssen Sie keine Kurzparkzonengebühr bezahlen und können daher auch kein Parkpickerl beantragen.

Anwohner*innen-Parkplätze nach Bezirk

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Schaffung weiterer Anwohner*innen-Parkplätze

Anwohner*innen-Parkplätze können in Bezirken mit flächendeckender Kurzparkzone bei einer Parkplatz-Auslastung von über 90 Prozent geschaffen werden. Die Bezirksvorstehungen und die Bezirksvertretungen können Gebiete vorschlagen, in denen Anwohner*innen-Parkplätze verordnet werden sollen. Die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) muss auf Kosten des Bezirks eine Stellplatzerhebung und Erfassung der Stellplatzauslastung des Gebietes beauftragen.

Die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten prüft anhand des Ergebnisses, ob die Voraussetzungen zur Schaffung von Anwohner*innen-Parkplätzen erfüllt sind. Bei positivem Prüfergebnis können im Rahmen von Verkehrsverhandlungen Anwohner*innen-Parkplätze verordnet werden. In einem definierten Gebiet können maximal 30 Prozent der vorhandenen Parkplätze für Anwohner*innen reserviert werden.

Die Finanzierung der Anwohner*innen-Parkplätze liegt bei den Bezirken.

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