Anwohner*innen-Parken
In einigen Bezirken mit flächendeckender Kurzparkzone gibt es Parkplätze, die für Anwohner*innen reserviert sind, um die Parkmöglichkeiten im eigenen Bezirk zu verbessern.
Die Anwohner*innen-Parkplätze sind durch Halte- und Parkverbotsschilder mit Zusatztafeln "Anwohnerparken … Bezirk lt. Amtsblatt Wien 41/2018" sowie "Anfang" und "Ende" ausgewiesen.
Detailinformationen zum Anwohner*innen-Parken seit 1.12.2018: 210 KB PDF
Nutzung mit Parkpickerl oder Behinderten-Parkausweis
Das Abstellen von Fahrzeugen auf Anwohner*innen-Parkplätzen ist nur mit Parkpickerl für Bewohner*innen des jeweiligen Bezirkes erlaubt. Als Bewohner*in mit Parkpickerl sind Sie berechtigt, Anwohner*innen-Parkplätze im gesamten Bezirk ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt zu nutzen.
Auch Fahrzeuge, die mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO gekennzeichnet sind, dürfen auf diesen Parkplätzen ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt parken.
Zeitlich begrenzte Nutzung durch Betriebe und soziale Dienste
- Zeitraum: Montag bis Freitag, werktags, von 8 bis 16 Uhr
- Betriebe mit Betriebssitz im Bezirk
- Voraussetzung: Parkbewilligung für Betriebe
- Betriebe ohne Betriebssitz im Bezirk, die regelmäßige handwerkliche Servicetätigkeiten ausführen und soziale Dienste der Wiener Sozialhilfeträger und deren anerkannte Einrichtungen
- Voraussetzungen: Parkbewilligung für Betriebe und Bezahlung der Parkgebühren in Form einer eingelegten Tages- oder Wochen-Pauschalkarte
- Kleintransporteure mit Fahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht
- Voraussetzungen: Kennziffer "20" als Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein und Kennzeichentafel endet auf "KT"
Motorräder
Einspurige Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf Anwohner*innen-Parkplätzen abgestellt werden. Für diese Fahrzeuge müssen Sie keine Kurzparkzonengebühr bezahlen und können daher auch kein Parkpickerl beantragen.
Anwohner*innen-Parkplätze nach Bezirk
Schaffung weiterer Anwohner*innen-Parkplätze
Anwohner*innen-Parkplätze können in Bezirken mit flächendeckender Kurzparkzone bei einer Parkplatz-Auslastung von über 90 Prozent geschaffen werden. Die Bezirksvorstehungen beziehungsweise die Bezirksvertretungen können Gebiete vorschlagen, in denen Anwohner*innen-Parkplätze verordnet werden sollen. Der Bezirk muss eine Stellplatzerhebung und Erfassung der Stellplatzauslastung des Gebietes vorlegen. Anwohner*innen-Parkplätze können von den Bezirken frühestens 1 Jahr nach Einführung der flächendeckenden Kurzparkzone in Auftrag gegeben werden.
Die MA 46 prüft anschließend, ob die Voraussetzungen zur Schaffung von Anwohner*innen-Parkplätzen erfüllt sind. Bei positivem Prüfergebnis können im Rahmen von Verkehrsverhandlungen Anwohner*innen-Parkplätze verordnet werden. In einem definierten Gebiet können maximal 30 Prozent der vorhandenen Parkplätze für Anwohner*innen reserviert werden.
Die Finanzierung der Anwohner*innen-Parkplätze liegt bei den Bezirken. Die Kosten für die notwendigen Verkehrszeichen lagen beim Pilotprojekt bei 200 bis 300 Euro pro Stellplatz abhängig von der Länge der Zone.
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
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