Anwohner*innen-Parken

Verkehrstafel weist einen Parkplatz für Anwohner*innen aus

Kennzeichnung der Anwohner*innen-Parkplätze

In einigen Bezirken mit flächendeckender Kurzparkzone gibt es Parkplätze, die für Anwohner*innen reserviert sind, um die Parkmöglichkeiten im eigenen Bezirk zu verbessern.

Die Anwohner*innen-Parkplätze sind durch Halte- und Parkverbotsschilder mit Zusatztafeln "Anwohnerparken … Bezirk lt. Amtsblatt Wien 41/2018" sowie "Anfang" und "Ende" ausgewiesen.

Detailinformationen zum Anwohner*innen-Parken seit 1.12.2018: 210 KB PDF


Nutzung mit Parkpickerl oder Behinderten-Parkausweis

Das Abstellen von Fahrzeugen auf Anwohner*innen-Parkplätzen ist nur mit Parkpickerl für Bewohner*innen des jeweiligen Bezirkes erlaubt. Als Bewohner*in mit Parkpickerl sind Sie berechtigt, Anwohner*innen-Parkplätze im gesamten Bezirk ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt zu nutzen.

Auch Fahrzeuge, die mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO gekennzeichnet sind, dürfen auf diesen Parkplätzen ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt parken.

Zeitlich begrenzte Nutzung durch Betriebe und soziale Dienste

  • Zeitraum: Montag bis Freitag, werktags, von 8 bis 16 Uhr
  • Betriebe mit Betriebssitz im Bezirk
  • Betriebe ohne Betriebssitz im Bezirk, die regelmäßige handwerkliche Servicetätigkeiten ausführen und soziale Dienste der Wiener Sozialhilfeträger und deren anerkannte Einrichtungen
  • Kleintransporteure mit Fahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht
    • Voraussetzungen: Kennziffer "20" als Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein und Kennzeichentafel endet auf "KT"

Motorräder

Einspurige Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf Anwohner*innen-Parkplätzen abgestellt werden. Für diese Fahrzeuge müssen Sie keine Kurzparkzonengebühr bezahlen und können daher auch kein Parkpickerl beantragen.

Anwohner*innen-Parkplätze nach Bezirk

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Schaffung weiterer Anwohner*innen-Parkplätze

Anwohner*innen-Parkplätze können in Bezirken mit flächendeckender Kurzparkzone bei einer Parkplatz-Auslastung von über 90 Prozent geschaffen werden. Die Bezirksvorstehungen beziehungsweise die Bezirksvertretungen können Gebiete vorschlagen, in denen Anwohner*innen-Parkplätze verordnet werden sollen. Der Bezirk muss eine Stellplatzerhebung und Erfassung der Stellplatzauslastung des Gebietes vorlegen. Anwohner*innen-Parkplätze können von den Bezirken frühestens 1 Jahr nach Einführung der flächendeckenden Kurzparkzone in Auftrag gegeben werden.

Die MA 46 prüft anschließend, ob die Voraussetzungen zur Schaffung von Anwohner*innen-Parkplätzen erfüllt sind. Bei positivem Prüfergebnis können im Rahmen von Verkehrsverhandlungen Anwohner*innen-Parkplätze verordnet werden. In einem definierten Gebiet können maximal 30 Prozent der vorhandenen Parkplätze für Anwohner*innen reserviert werden.

Die Finanzierung der Anwohner*innen-Parkplätze liegt bei den Bezirken. Die Kosten für die notwendigen Verkehrszeichen lagen beim Pilotprojekt bei 200 bis 300 Euro pro Stellplatz abhängig von der Länge der Zone.

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