Parkbewilligung für Beschäftigte

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Den Antrag für eine Parkbewilligung für Beschäftigte können Sie jederzeit online erledigen.

Für den Online-Antrag benötigen Sie

  • Ausführliche Begründung
  • Zulassungsschein
  • Dienstzeitaufzeichnungen
  • Bestätigung über Ihren Arbeitsort

Bitte beachten Sie die Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen.

Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)

Sie können die Gültigkeit Ihrer Parkbewilligung online abfragen: Gültigkeit abfragen

Allgemeine Informationen

Sie können als Person im Beschäftigungsverhältnis unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer von 2 Stunden in flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen beantragen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie können keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, da ihre Dienstzeit regelmäßig außerhalb der Betriebszeit der öffentlichen Verkehrsmittel im Verkehrsverbund Ost-Region Zone 100 beginnt oder endet (Arbeitsbeginn vor 5.30 Uhr beziehungsweise Arbeitsende nach 24 Uhr).
  • Sie können Ihre Arbeitsstätte ohne Kraftfahrzeug nicht erreichen.
  • In unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte steht kein privater oder betriebseigener Parkplatz (Garage, Hof) zur Verfügung.

Die Ausnahmebewilligung wird gemäß dem tatsächlichen regelmäßigen Bedarf zeitlich eingeschränkt.

Fristen und Termine

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten Sie eine Ausnahmebewilligung auf das behördliche Kennzeichen Ihres Fahrzeugs für maximal 2 Jahre.

Zuständige Stelle

Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
Dezernat Parkraumbewirtschaftung
3., Rochusgasse 18, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-3830
Montag bis Mittwoch und Freitag: 8 bis 15.30 Uhr
Donnerstag: 8 bis 17.30 Uhr

Infoline Straße und Verkehr: +43 1 95559 (auch für Antragsberatung)
Montag bis Mittwoch und Freitag: 8 bis 15.30 Uhr
Donnerstag: 8 bis 17.30 Uhr
Fax: +43 1 4000-99-38378
E-Mail: post.prb@ma65.wien.gv.at

Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Verfahrensablauf

Die Behörde ist gesetzlich zur strengen Prüfung der Angaben verpflichtet. In einem gleichzeitigen Ermittlungsverfahren wird über die Art der Entrichtung der Parkometerabgabe entschieden (Parkscheine oder Pauschalierung).

Erforderliche Unterlagen

  • Eine ausführliche Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
  • Zulassungsschein, gegebenenfalls eine Überlassungserklärung
  • Dienstzeitaufzeichnungen der dienstgebenden Stelle über einen Zeitraum von 6 Wochen vor Antragstellung samt Bekanntgabe der einzelnen Tage und Zeiten, bei denen eine längere Abstellung als die höchstzulässige Parkdauer von 2 Stunden in der flächendeckenden Kurzparkzone erforderlich ist
  • Bestätigung Ihrer dienstgebenden Stelle über Ihren Arbeitsort und die Öffnungszeiten des Betriebes

Kosten und Zahlung

Für die Parkbewilligung müssen Sie verschiedene Abgaben bezahlen:

  • Bundesabgabe:
  • Verwaltungsabgabe:
  • Parkometerabgabe:
    Die Parkometerabgabe müssen Sie für jeden Monat bezahlen, für den Sie eine Parkbewilligung beantragen. Sie müssen für mindestens 4 Monate bezahlen. Sie können höchstens für 2 Jahre bezahlen. Bereits begonnene Monate werden dabei voll gerechnet.

Höhe der Parkometerabgabe:
60 Euro für ein Jahr und 120 Euro für 2 Jahre

Tipp:
Sie können den Antrag mit allen Beilagen auch mit dem Online-Formular mit ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur) stellen. Dann bezahlen Sie weniger Gebühren:

Sollten Sie die Ausnahmebewilligung vor Ablauf der Gültigkeit nicht mehr benötigen, wird die nicht konsumierte Parkometerabgabe (abgerechnet in Monaten) refundiert.

Die Gebühren können Sie mit einer Überweisung ("Zahlungsinformation" im Bescheid) bezahlen.

Alternativ können Sie die Gebühren bei einer Stadtkasse bar oder mit Bankomatkarte bezahlen.

Die Parkbewilligung wird erst nach Eingang der Zahlung aktiviert (Dauer 2 bis 4 Werktage).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich insbesondere danach, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht haben.

Formular

Wenn Sie Ihren Antrag mit dem Online-Formular stellen, werden die Daten über eine sichere Internetleitung geschickt. Fremde Personen können Ihre Daten nicht sehen. Wenn Sie eine Person vertreten, verwenden Sie bitte das Online-Formular ohne ID Austria.

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Zusätzliche Informationen

Änderungen müssen Sie der Behörde bekannt geben (zum Beispiel Wechsel des Kennzeichens, Verlegung des Betriebsstandorts). Bei Nichtmeldung der geänderten Daten entfällt die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung.

Bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen, der Nichteinhaltung von Bescheidauflagen sowie einer widmungswidrigen Inanspruchnahme erlischt die Ausnahmebewilligung und die Parkbewilligung wird deaktiviert.

In den Geschäftsstraßen im Gebiet der flächendeckenden Kurzparkzonen dürfen Sie mit eingelegter Parkscheibe 1,5 Stunden parken.

Weitere Informationen:

Bitte beachten: Sie erleichtern den Bearbeitungsaufwand der Behörde erheblich, wenn Sie Unterlagen per E-Mail oder Fax unter Angabe der Geschäftszahl senden.

Als freiwillige unverbindliche Serviceleistung der Wiener Stadtverwaltung wird den Inhaber*innen von Ausnahmebewilligungen rund 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Informationsschreiben inklusive Zahlungsanweisung zugesandt. Bei gleich bleibenden Vorrausetzungen können Sie durch die Einzahlung des angegebenen Betrags eine neue Bewilligung beantragen. Sie können die Zahlungsanweisung jedoch nur bei unveränderter Sachlage verwenden.

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