Ausnahmebewilligung für Vorführfahrzeuge von Kfz-Handelsbetrieben gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (geltend für den Betriebsstandort)

Voraussetzungen

  • Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
  • Die Parkbewilligung wird für Vorführfahrzeuge beantragt, die auf den Betriebsstandort zugelassen sind und zur probeweisen Benützung durch Kund*innen bereitgehalten werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
  • Kopie des Gewerbescheines
  • Kopie des Zulassungsscheines des Vorführfahrzeuges, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort, nicht älter als 8 Monate ab Erstzulassung
  • Bekanntgabe, wie viele betriebseigene Abstellplätze zur Verfügung stehen (Garage, Hof et cetera)
  • Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Belege vorzulegen.

Hinweise

  • Es werden grundsätzlich nur 5 Ausnahmebewilligungen pro Betrieb gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 erteilt.
  • Die Ausnahmebewilligung wird höchstens 1 Jahr ab Erstzulassung erteilt.
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