Ausnahmebewilligung für handwerkliche Servicetätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes - Fahrende Werkstätten (zum Beispiel Tischlerei-, Installationsgewerbe et cetera) gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960
Voraussetzungen
- Das Kraftfahrzeug ist auf den Betriebsstandort zugelassen und wird regelmäßig mehrmals wöchentlich zur Ausübung der handwerklichen Servicetätigkeiten über die höchstzulässige Abstelldauer in der flächendeckenden Kurzparkzone hinaus im Außendienst eingesetzt.
- Beim Einsatzort steht keine Abstellmöglichkeit zur Verfügung.
- Die maximal erlaubte Parkdauer von 2 Stunden innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone reicht in Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs nicht aus.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
- Nachweis der erlaubten Ausübung der Tätigkeit (zum Beispiel Gewerbeschein, Konzession)
- Kopie des Zulassungsscheines, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort
- Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Nachweise über jene Servicetätigkeiten, die eine längere als die höchstzulässige Parkdauer von 2 Stunden an einer Adresse erfordern, vorzulegen:
- Zum Beispiel Rechnungen, Arbeitsscheine, Aufträge. Bei 20 Nachweisen aus 10 verschiedenen Wiener Bezirken wird die Parkbewilligung für alle Bezirke erteilt.
Hinweise
- Die alleinige Verwendung einer Tages- oder Wochenpauschalkarte ohne aufrechte Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist nicht zulässig und hat keine Gültigkeit.
- Tages- und Wochenpauschalkarten sind in den Stadtkassen der Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) erhältlich.
- In Kassenstellen der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sind die Tages- und Wochenpauschalkarten nicht erhältlich.
- In linearen Kurzparkzonen (zum Beispiel Geschäftsstraßen) hat die Parkbewilligung keine Gültigkeit.
Stadt Wien | Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
Kontaktformular