Österreichische Staatsbürgerschaft für minderjährige Kinder
Es gibt mehrere Möglichkeiten für ein minderjähriges Kind, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Welche Art des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft für Ihr Kind passend ist, können Sie mit folgender Befragung herausfinden:
Sie können den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für ein minderjähriges Kind nur beantragen oder bekanntgeben, wenn Sie die Obsorge für das Kind haben. Das heißt, Sie sind die gesetzliche Vertretung für Ihr Kind. Sie sind zum Beispiel Mutter, Vater oder ein*e von einem Gericht festgelegte gesetzliche Vertreter*in.
Wenn auch andere Personen die Obsorge für Ihr Kind haben, müssen diese Personen schriftlich zustimmen, dass Ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann.
Bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes müssen Sie den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für Ihr Kind beantragen oder bekanntgeben.
Die Volljährigkeit Ihres Kindes richtet sich nach dem Recht des Landes, dessen Staatsbürgerschaft Ihr Kind hat. In Österreich gelten Kinder ab dem 18. Geburtstag als volljährig. Es gibt Länder, in denen die Volljährigkeit erst später erreicht wird, zum Beispiel in Ägypten.
- Kein Elternteil hat die österreichische Staatsbürgerschaft
- Mindestens ein Elternteil hat die österreichische Staatsbürgerschaft
- Ihr Kind hat die österreichische Staatsbürgerschaft verloren
- Ihr Kind soll die österreichische Staatsbürgerschaft behalten können
Kein Elternteil hat die österreichische Staatsbürgerschaft
- Sie wollen die österreichische Staatsbürgerschaft gemeinsam mit Ihrem Kind beantragen
- Sie wollen die österreichische Staatsbürgerschaft nur für Ihr Kind beantragen
Sie wollen die österreichische Staatsbürgerschaft gemeinsam mit Ihrem Kind beantragen
Wenn Sie für sich den Antrag für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen, können Sie gleichzeitig die Erstreckung, das heißt Erweiterung, der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Ihr minderjähriges Kind beantragen. Damit kann Ihr Kind gleichzeitig mit Ihnen eingebürgert werden.
Bei der Erstreckung gibt es keine vorgeschriebene Mindest-Aufenthaltsdauer für Kinder. Das heißt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann auch auf Neugeborene erstreckt werden.
In den meisten Fällen stellen Sie den Antrag auf Erstreckung gleichzeitig mit Ihrem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sie können die Erstreckung aber beantragen, solange Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bearbeitet wird.
Das Verfahren zur Erstreckung wird gemeinsam mit Ihrem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft geführt. Wenn Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird und Ihr Kind die Voraussetzungen erfüllt, erhält Ihr Kind gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft.
Wenn Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen wird, dann ist auch die Erstreckung auf Ihr Kind nicht möglich.
Einen Antrag auf Erstreckung können Sie auch für ein bereits volljähriges Kind mit Behinderung stellen.
Dazu muss Ihr volljähriges Kind eine erhebliche Behinderung haben. Als erheblich behindert gelten Personen, die so stark beeinträchtigt sind, dass sie voraussichtlich dauerhaft nicht fähig sind, sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen. Das wird während des Verfahrens durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt.
Mehr zur Erstreckung finden Sie unter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erstreckung.
Sie können die österreichische Staatsbürgerschaft auch nur für Ihr minderjähriges Kind beantragen:
Sie wollen die österreichische Staatsbürgerschaft nur für Ihr Kind beantragen
Sie können die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auch nur für Ihr Kind beantragen. Das heißt, die österreichische Staatsbürgerschaft wird an das minderjährige Kind direkt verliehen.
Dafür muss Ihr minderjähriges Kind selbst die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.
Für Kinder ohne österreichischen Elternteil buchen Sie bitte einen Termin für eine Erstinformationsveranstaltung. Dort bekommen Sie genauere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und zum Ablauf des Verfahrens. Nach dem Vortrag können Sie auch persönliche Fragen klären.
Für Kinder mit österreichischem Elternteil schicken Sie ein E-Mail an das Referat 7.9 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Dort erhalten Sie nähere Informationen zur Antragstellung und zur Terminbuchung. Die E-Mail-Adresse ist 79-ref@ma35.wien.gv.at.
Bitte geben Sie in Ihrem E-Mail folgende Informationen an:
- Namen der Eltern
- Geburtsdaten der Eltern
- Telefonnummer
- Eheschließungsdaten der Eltern
- Angabe, seit wann die Eltern die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
- Name Ihres Kindes
- Geburtsdatum Ihres Kindes
- Wenn vorhanden: aktueller Aufenthaltstitel Ihres Kindes
Pflegekinder
Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft für Pflegekinder beantragen wollen, muss der Antrag von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) gestellt werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Wiener Kinder- und Jugendhilfe.
Mindestens ein Elternteil hat die österreichische Staatsbürgerschaft
- Sie hatten die österreichische Staatsbürgerschaft bei der Geburt Ihres Kindes
- Sie haben den 2. Elternteil nach der Geburt Ihres Kindes geheiratet oder die Partnerschaft eintragen lassen
- Sie haben ein Kind adoptiert
- Sie wollen die österreichische Staatsbürgerschaft nur für Ihr Kind beantragen
Sie hatten die österreichische Staatsbürgerschaft bei der Geburt Ihres Kindes
Ob ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft hat, hängt nicht vom Geburtsort ab. Kinder erwerben automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Abstammungsprinzip, das bedeutet von einem Elternteil.
Ein Kind erhält automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Person, die das Kind geboren hat, hatte bei der Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft.
oder - Der 2. Elternteil hat bei der Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft. Und die Eltern des Kindes sind oder waren bei der Geburt des Kindes verheiratet oder verpartnert.
Wenn Sie die Geburt Ihres Kindes am Standesamt anmelden, kann das Standesamt gleichzeitig mit der Geburtsurkunde auch einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausstellen.
Nähere Informationen sowie relevante Fristen und Voraussetzungen finden Sie unter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung.
Erleichterte Voraussetzungen für Kinder, deren Eltern bei der Geburt nicht verheiratet oder verpartnert waren
Seit 1. August 2013 kann ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung auch nach dem 2. Elternteil erwerben, wenn die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet oder verpartnert waren. Dieses Gesetz gilt nur für Kinder, die am oder nach dem 1. August 2013 geboren sind.
Damit das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung vom 2. Elternteil erhalten kann, muss der 2. Elternteil bei der Geburt des Kindes Österreicher*in sein und die Elternschaft des Kindes innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt anerkennen oder gerichtlich feststellen lassen.
Mehr zur Anerkennung der Elternschaft finden Sie auf folgenden Seiten:
- Anerkennung der Vater- oder Elternschaft vor der Geburt
- Anerkennung der Vater- oder Elternschaft bei Anmeldung der Geburt
- Anerkennung der Vater- oder Elternschaft nach Beurkundung der Geburt
Ist das Kind vor dem 1. August 2013 geboren oder die Elternschaft wurde nicht innerhalb von 8 Wochen anerkannt oder gerichtlich festgestellt, gibt es für Kinder unter 14 Jahren einen erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Der 2. Elternteil des Kindes hat oder hatte bei der Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft.
- Das Kind muss bei der Antragstellung in Österreich niedergelassen sein.
- Die Elternschaft muss anerkannt sein.
In diesem Fall ist keine Prüfung des Lebensunterhalts notwendig und das Kind muss die bisherige Staatsbürgerschaft nicht zurücklegen.
Die Elternschaft können Sie beim Standesamt oder bei der Abteilung Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) anerkennen. Wurde das Kind im Ausland geboren und die Elternschaft nicht anerkannt oder Sie können dazu keine Dokumente vorlegen, können Sie die Elternschaft auch nachträglich bei einem Standesamt in Wien anerkennen. Bitte erkundigen Sie sich vorher beim Standesamt.
Mehr zur Anerkennung der Elternschaft finden Sie unter Anerkennung der Vater- oder Elternschaft nach Beurkundung der Geburt.
Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, gelten für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft folgende Voraussetzungen:
- Der Vater hat oder hatte bei der Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft.
- Das Kind muss zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich niedergelassen sein, einen Status als Asylberechtigte*r oder eine Legitimationskarte haben.
- Das Kind erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Es gibt keine vorgeschriebene Mindest-Aufenthaltsdauer.
Nähere Informationen sowie relevante Fristen und Voraussetzungen finden unter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung.
Wenn sich Ihr Kind im Ausland aufhält, ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nur möglich, wenn sich der österreichische Elternteil seit mindestens 12 Monaten mit dem Kind im Ausland aufhält.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Sie haben den 2. Elternteil nach der Geburt Ihres Kindes geheiratet oder die Partnerschaft eintragen lassen
In diesem Fall kann Ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation erwerben. Legitimation bedeutet, dass die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet oder verpartnert waren, danach aber heiraten oder die Partnerschaft eintragen lassen.
Das geht nur, solange das Kind minderjährig und ledig ist, also noch nie selbst verheiratet oder verpartnert war. Wenn das Kind zum Zeitpunkt der Heirat oder Verpartnerung der Eltern über 14 Jahre alt ist, muss das Kind seine Zustimmung zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geben. Das Kind hat 3 Jahre Zeit, um die Zustimmung zu geben.
Nähere Informationen sowie relevante Fristen und Voraussetzungen finden Sie unter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung.
Sie haben ein Kind adoptiert
Adoptivkinder unter 14 Jahre können die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Adoptiv-Elternteil hat zum Zeitpunkt der Adoption die österreichische Staatsbürgerschaft.
und - Das Kind befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich.
In diesem Fall ist keine Prüfung des Lebensunterhalts notwendig und das Kind muss die bisherige Staatsbürgerschaft nicht zurücklegen. Es gibt keine vorgeschriebene Mindest-Aufenthaltsdauer. Das heißt, auch Neugeborene können die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.
Wenn Ihr adoptiertes Kind älter als 14 Jahre ist, gelten für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft folgende Voraussetzungen:
- Mindestens ein Elternteil besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
- Ihr Kind muss zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich niedergelassen sein, einen Status als Asylberechtigte*r oder eine Legitimationskarte haben.
- Ihr Kind erfüllt die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen.
Für nähere Informationen zur Antragstellung und zur Terminbuchung schicken Sie ein E-Mail an das Referat 7.9 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Die E-Mail-Adresse ist 79-ref@ma35.wien.gv.at.
Bitte geben Sie in Ihrem E-Mail folgende Informationen an:
- Namen der Eltern
- Geburtsdaten der Eltern
- Telefonnummer
- Eheschließungsdaten der Eltern
- Angabe, seit wann die Eltern die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
- Name Ihres Kindes
- Geburtsdatum Ihres Kindes
- Wenn vorhanden: aktueller Aufenthaltstitel Ihres Kindes
Wenn sich Ihr adoptiertes Kind im Ausland aufhält, ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nur möglich, wenn sich der österreichische Elternteil seit mindestens 12 Monaten mit dem Kind im Ausland aufhält.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Ihr Kind hat die österreichische Staatsbürgerschaft verloren
In bestimmten Fällen können Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend erwerben, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder Legitimation nach dem Vater erhalten haben.
Stellt sich danach heraus, dass der vermeintliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist und der richtige leibliche Vater keine österreichische Staatsbürgerschaft hat, kann das Kind im Sinne des Kindeswohls rückwirkend mit dem Tag der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.
Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an das Referat 8.1 - Besondere Staatsbürgerschaftsangelegenheiten. Die E-Mail-Adresse ist 80-ref@ma35.wien.gv.at.
Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese leiten Ihre Informationen an das Referat 8.1 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) weiter.
Ihr Kind soll die österreichische Staatsbürgerschaft behalten können
Minderjährige Kinder haben im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Beibehaltung muss beantragt werden, bevor eine fremde Staatsbürgerschaft erworben wird. Wenn die Beibehaltung bewilligt wird, behält Ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft zusätzlich zur fremden Staatsbürgerschaft.
Weitere Informationen zur Beibehaltung finden Sie unter Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese leiten Ihre Informationen an das Referat 8.1 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) weiter.
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