Vater- oder Elternschaft nach Beurkundung der Geburt - Anerkennung

Allgemeine Informationen

Sind die Eltern nicht verheiratet, kann der leibliche Vater oder andere Elternteil durch eine persönliche Erklärung die Vater- oder Elternschaft anerkennen.

Ist die Mutter verheiratet, der*die Ehepartner*in aber nicht Vater beziehungsweise anderer Elternteil des Kindes, ist die Anerkennung der Vater- beziehungsweise Elternschaft notwendig.

Voraussetzung für die Anerkennung der Vater- beziehungsweise Elternschaft: Die Mutter muss den*die Anerkennende*n als Vater beziehungsweise anderen Elternteil des Kindes bezeichnen und das Kind muss, vertreten durch die zuständige Rechtsvertretung der Kinder- und Jugendhilfe, dem Anerkenntnis zustimmen. Es wird damit die Vermutung der Ehelichkeit durchbrochen und der*die Anerkennende wird statt des*der Ehepartner*in der Mutter in die Urkunde in der Rubrik "Vater/Anderer Elternteil" eingetragen. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Standesamt.

Wenn das Kind nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Mutter: Nicht-Österreicherin), muss unbedingt vor Anerkennung der Vater- beziehungsweise Elternschaft mit dem zuständigen Standesamt telefonisch Kontakt aufgenommen werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Anerkennung muss persönlich durch den*die volljährige*n Anerkennende*n abgegeben werden. Bei Minderjährigkeit des*der Anerkennenden ist ein Anruf beim Standesamt erforderlich.

Fristen und Termine

Die Anerkennung der Vater- beziehungsweise Elternschaft ist an keine Frist gebunden.

Zuständige Stelle

Wahlweise:

Standesamt Wien

Kinder- und Jugendhilfe, Dezernat 1 - Rechtsvertretung

Gerichte oder Notar*innen

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Persönliches Erscheinen des*der Anerkennenden
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunde des*der Anerkennenden, gegebenenfalls in internationaler Ausfertigung oder mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache durch gerichtlich beeidete Dolmetscher*innen sowie - falls erforderlich - mit Beilage einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung
  • Gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes im Ausland (Auskünfte darüber erteilt das zuständige Standesamt)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit des*der Anerkennenden:
    • Österreicher*innen: Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Nicht-Österreicher*innen: Reisepass oder sonstiger Nachweis der Staatsangehörigkeit und ein Lichtbildausweis
  • Ist die Mutter verheiratet, der*die Ehepartner*in jedoch nicht Vater oder anderer Elternteil des Kindes (und das Kind Österreicher*in) setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Standesamt telefonisch in Verbindung.

Kosten und Zahlung

Für die Anerkennung der Vater- beziehungsweise Elternschaft fallen keine Kosten an. Für jede gewünschte Urkunde müssen 9,30 Euro bezahlt werden.

Hier finden Sie alle Informationen, wie Sie die Gebühren bezahlen können: Rechnungen und Zahlungen

Zusätzliche Informationen

Keine

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